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   VG Bremen, 02.12.2020 - 5 V 2748/20   

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VG Bremen, 02.12.2020 - 5 V 2748/20 (https://dejure.org/2020,38681)
VG Bremen, Entscheidung vom 02.12.2020 - 5 V 2748/20 (https://dejure.org/2020,38681)
VG Bremen, Entscheidung vom 02. Dezember 2020 - 5 V 2748/20 (https://dejure.org/2020,38681)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Querdenker-Demo untersagt: "Unkalkulierbares Risiko für den Gesundheitsschutz"

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen Versammlungsverbot für den 05.12.2020 abgelehnt - Corona-Virus

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Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20

    Eilantrag gegen das Verbot einer Dauermahnwache in Berlin abgelehnt

    Auszug aus VG Bremen, 02.12.2020 - 5 V 2748/20
    Versammlungsverbote als stärkster Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG dürfen allerdings nur verhängt werden, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Grundrechtseingriff auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 ff. m.w.N. zur Rspr. des BVerfG).

    Die Kammer geht dabei mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon aus, dass es im Rahmen der vorzunehmenden Gefahrenprognose zulässig ist, Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien heranzuziehen, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (BVerfG, Ablehnung einer einstweiligen Anordnung v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 17; Beschl. v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17).

    Da das Verbot einer Versammlung - wie dargelegt - als stärkster Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG bei einer konkreten Gefahr für ein öffentliches Schutzgut nur dann verfügt werden kann, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und der dadurch bewirkte Grundrechtseingriff insgesamt nicht außer Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 16), sind an die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erhöhte Anforderungen zu stellen.

    Es genügt nicht, dass mit Auflagen, wie der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und/oder zur Einhaltung eines von der Versammlungsbehörde vorgegebenen Mindestabstandes zwischen den Teilnehmern, mildere Mittel denkbar sind, die den Antragsteller im Vergleich zu einem Verbot der Versammlung weniger beeinträchtigten (siehe dazu BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 16).

    Auch von der Beschränkung der Teilnehmerzahl als grundsätzlich milderes Mittel (siehe dazu BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 16) hat die Versammlungsbehörde rechtsfehlerfrei abgesehen.

  • VGH Bayern, 20.11.2020 - 10 CS 20.2745

    Untersagung des Friedensmarsches in München

    Auszug aus VG Bremen, 02.12.2020 - 5 V 2748/20
    Rechnung (vgl. dazu BayVGH, Beschl. v. 20.11.2020 - 10 CS 20.2745 -, S. 10 f. des bislang nicht veröffentlichten Beschlusses).

    Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG, auf die im Hinblick auf die Gefährdung des Schutzgutes der Gesundheit der Bevölkerung aus infektiologischen Gründen abzustellen ist, lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (siehe dazu BayVGH, Beschl. v. 20.11.2020 - 10 CS 20.2745 -, S. 8 f. m.w.N.) vor (aa).

    Erforderlich ist danach, dass konkrete Anhaltspunkte für entsprechende Ähnlichkeiten bestehen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 20.11.2020 - 10 CS 20.2745 -, S. 8, Beschl. v. 01.11.2020 - 10 CS 20.2449 -, juris Rn. 20).

  • VG Neustadt, 20.11.2020 - 5 L 1030/20

    Untersagung einer "Querdenker"-Versammlung; aufschiebende Wirkung eines

    Auszug aus VG Bremen, 02.12.2020 - 5 V 2748/20
    Den spezifischen grundrechtlichen Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 GG ist nicht nur im Rahmen des § 15 VersG, sondern auch im Rahmen der §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG durch eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sowie der Gefahrenprognose Rechnung zu tragen (OVG NRW, Beschl. v. 23.09.2020 - 13 B 1422/20 -, juris Rn. 18; VG Neustadt (Weinstraße), Beschl. v. 20.11.2020 - 5 L 1030/20.NW -, juris Rn. 17).

    Querdenken-Versammlung die Schutzmaßnahmen ablehnen, die ihnen durch die aktuelle Rechtslage auferlegt werden, entbindet sie nicht von der Einhaltung jedweder infektionsschutzrechtlicher Restriktionen; das Versammlungsrecht schwebt damit nicht im luftleeren Raum und ist nicht losgelöst von Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie zu betrachten (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Beschl. v. 20.11.2020 - 5 L 1030/20.NW -, juris Rn. 36).

    20.11.2020 - 5 L 1030/20.NW -, juris Rn. 39).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2020 - 15 B 1834/20

    "Querdenken"-Kundgebung in Duisburg bleibt verboten

    Auszug aus VG Bremen, 02.12.2020 - 5 V 2748/20
    Zum anderen ist mit Blick auf die Gesamtumstände des Einzelfalls nicht davon auszugehen, dass eine wenige Tage bzw. Stunden vor der geplanten Versammlung angeordnete Beschränkung der Teilnehmerzahl tatsächlich zu einem geringeren Zulauf führen würde und in der Praxis wirksam durchgesetzt werden könnte (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 20.11.2020 - 15 B 1834/20 -, juris Rn. 15).

    Auch eine Zugangskontrolle zum Versammlungsort, durch die eine Beschränkung der Teilnehmerzahl am konkreten Versammlungsort durchgesetzt werden könnte, birgt die Gefahr, dass es an den Zugangspunkten zu erheblichen Menschenansammlungen kommt (so auch OVG NRW, Beschl. v. 20.11.2020 - 15 B 1834/20 -, juris Rn. 15).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2020 - 13 B 1422/20

    Infektionsschutzrechtliche Maßnahmen Klimacamp - Erfassung personenbezogener

    Auszug aus VG Bremen, 02.12.2020 - 5 V 2748/20
    Ohne Anordnung des behördlichen Sofortvollzugs kann im Falle der Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht nur Unklarheit über den Eintritt oder die Reichweite der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs bestehen, es ist in diesen Fällen der Behörde auch nicht zuzumuten, abzuwarten, ob sich in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren die infektionsschutzrechtlichen Gründe (auch oder allein) als tragfähig erweisen (vgl. zum Verhältnis von § 28 Abs. 1 IfSG zu § 15 VersG vor Einführung des § 28a IfSG: OVG NRW, Beschl. v. 23.09.2020 - 13 B 1422/20 -, juris Rn. 9 ff. mit ausführlicher Darstellung des Streitstandes).

    Den spezifischen grundrechtlichen Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 GG ist nicht nur im Rahmen des § 15 VersG, sondern auch im Rahmen der §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG durch eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sowie der Gefahrenprognose Rechnung zu tragen (OVG NRW, Beschl. v. 23.09.2020 - 13 B 1422/20 -, juris Rn. 18; VG Neustadt (Weinstraße), Beschl. v. 20.11.2020 - 5 L 1030/20.NW -, juris Rn. 17).

  • VGH Bayern, 19.09.2020 - 10 CS 20.2103

    Versammlungsverbot aufgrund von Infektionsgefahren

    Auszug aus VG Bremen, 02.12.2020 - 5 V 2748/20
    Denn eine effektive Abwehr der Infektions- und damit Gesundheitsgefahren (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist durch eine Auflösung nicht in gleicher Weise geeignet, da es in diesem Fall bereits zu einer gegebenenfalls irreparablen Verwirklichung der Gefahrensituation für Versammlungsteilnehmer, Polizeibeamte und Passanten gekommen wäre (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.09.2020 - 10 CS 20.2103 -, juris Rn. 10).
  • BVerwG, 27.01.1982 - 8 C 12.81

    Prüfungsumfang bei fehlerhaft begründetem Erschließungsbeitragsbescheid und

    Auszug aus VG Bremen, 02.12.2020 - 5 V 2748/20
    Die Rechtsgrundlage konnte im Hinblick auf die infektionsschutzrechtlichen Gefahren insoweit ausgetauscht werden, da dies zu keiner Wesensveränderung des Bescheides führt (zum Austausch der Rechtsgrundlage allgemein: BVerwG, Urt. v. 27.01.1982 - 8 C 12/81 -, juris Rn. 12).
  • VGH Bayern, 01.11.2020 - 10 CS 20.2449

    BayVGH weist Beschwerden der Veranstalter der Querdenken-Versammlungen in München

    Auszug aus VG Bremen, 02.12.2020 - 5 V 2748/20
    Erforderlich ist danach, dass konkrete Anhaltspunkte für entsprechende Ähnlichkeiten bestehen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 20.11.2020 - 10 CS 20.2745 -, S. 8, Beschl. v. 01.11.2020 - 10 CS 20.2449 -, juris Rn. 20).
  • BVerfG, 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04

    Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung

    Auszug aus VG Bremen, 02.12.2020 - 5 V 2748/20
    Die Kammer geht dabei mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon aus, dass es im Rahmen der vorzunehmenden Gefahrenprognose zulässig ist, Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien heranzuziehen, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (BVerfG, Ablehnung einer einstweiligen Anordnung v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 17; Beschl. v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17).
  • BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03

    Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung

    Auszug aus VG Bremen, 02.12.2020 - 5 V 2748/20
    Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes einer gesetzlichen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris Rn. 19).
  • BVerfG, 29.05.2015 - 2 BvR 869/15

    Effektiver Rechtsschutz im Strafvollzug (Eilrechtsschutz gegen anstaltsinterne

  • BVerwG, 19.12.2019 - 7 VR 6.19

    Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Klagen gegen den Ausbau der

  • OVG Bremen, 23.10.2020 - 1 B 331/20

    Kein Verbot für schwarz-weiß-rot am 24.10.2020 - Auflagen; Corona; Erlass;

  • VG Neustadt, 10.12.2020 - 5 L 1066/20

    Zur "Zimmervermietung" umgestaltete Prostitutionsstätte in Speyer zu Recht

    Ordnet eine Behörde trotz gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs vorsorglich die sofortige Vollziehung an, entfaltet die behördliche Vollziehungsanordnung keine über die gesetzliche Vollziehungsanordnung hinausgehenden Wirkungen (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 5 V 2748/20 -, BeckRS 2020, 33349).
  • VG Frankfurt/Main, 11.12.2020 - 5 L 3330/20

    Verbot einer Versammlung ohne ausreichendes Hygiene- und Durchführungskonzept

    Sofern jedoch Anhaltspunkte für die Nichteinhaltung vorliegen, kommen Verbote in Betracht (BTDrs. 19/23944, S. 33; vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 5. Dezember - 1 B 385/20 - VG Bremen, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 5 V 2748/20 -).
  • VG Bremen, 05.12.2020 - 5 V 2777/20

    Versammlung am 05.12.2020 - Ersatzveranstaltung; Querdenker; Versammlungsverbot

    Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO von dem Gericht vorzunehmende Interessenabwägung (vgl. zu den Maßstäben: Beschluss vom 02.12.2020 - 5 V 2748/20) geht zu Lasten des Antragstellers 4.
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VG Bremen, Entscheidung vom 30.11.2020 - 5 V 2748/20 (https://dejure.org/2020,40014)
VG Bremen, Entscheidung vom 30. November 2020 - 5 V 2748/20 (https://dejure.org/2020,40014)
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