Rechtsprechung
VG Hamburg, 12.10.1999 - 5 VG 2069/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berechtigung zur Vergabe von Prüfaufträgen für Fahrerlaubnisprüfungen an den Technischen Überwachungsverein (TÜV); Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und einem Dritten als Gegenstand der Feststellungsklage; Praktische Fahrerlaubnisprüfung am Ort ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Ferienfahrschule - Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörde
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2000, 284
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (7)
- OVG Hamburg, 26.05.1983 - Bf II 33/82 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82
Arbeitnehmerüberlassung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 10.07.1980 - III ZR 160/78
Reklamefahrten
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvL 57/79
Fischereibezirke
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86
Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94
Altschulden
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 31.01.1966 - III ZR 127/64
Knäckebrot - Schutzzollherabsenkung im Rahmen des GATT, Art. 14 GG, …
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- VGH Bayern, 27.09.2010 - 11 CE 10.2250
Zulassung zur Fahrerlaubnisprüfung an anderen als den in § 17 Abs. 3 Satz 1 oder …
Soweit sich die Antragsgegnerin auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. Oktober 1999 (NVwZ-RR 2000, 284) berufe, sei in jener Entscheidung nur ausgesprochen worden, dass durch § 17 Abs. 3 FeV nicht die Interessen von Fahrlehrern verletzt würden. - OVG Hamburg, 04.02.2003 - 3 Bs 479/02
Praktische Fahrprüfung - örtlich unzuständige Behörde
Mit ihr wird im Interesse der Verkehrssicherheit das Ziel verfolgt, dass der Fahrerlaubnisbewerber die praktische Prüfung dort ablegen soll, wo er nach Erwerb der Fahrerlaubnis erwartungsgemäß hauptsächlich am Verkehr teilnehmen wird, nämlich an seinem Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsort; insbesondere soll zur Vermeidung von Sicherheitsbedenken verhindert werden, dass Fahrerlaubnisbewerber, die in einer Großstadt wohnen, sich den besonderen Anforderungen des großstädtischen Verkehrs aber nicht gewachsen fühlen, auf einen dünn besiedelten Bereich ausweichen, um dort eine Fahrerlaubnis zu erwerben (vgl. die amtliche Begründung zu § 17 Abs. 3 FeV, abgedruckt im Verkehrsblatt 1998 S. 1073 f.; VG Hamburg, Beschl. v. 12.10.1999, NVwZ-RR 2000 S. 284, 285 f.). - VG München, 03.09.2010 - M 6a E 10.3954
Prüfort; Ausnahmevorschrift
Die Antragsgegnerin verweist im Übrigen auf die Entscheidungen des VG München vom 6. Mai 2009 (Az.: M 6a K 08.4257) und des VG Hamburg vom 12. Oktober 1999 (Az.: 5 VG 2069/99).