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   KG, 10.11.2009 - 5 W 120/09   

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https://dejure.org/2009,2681
KG, 10.11.2009 - 5 W 120/09 (https://dejure.org/2009,2681)
KG, Entscheidung vom 10.11.2009 - 5 W 120/09 (https://dejure.org/2009,2681)
KG, Entscheidung vom 10. November 2009 - 5 W 120/09 (https://dejure.org/2009,2681)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • markenmagazin:recht

    Werbung mit "Testsieger” - Schutz bekannter Marken außerhalb des geschäftlichen Verkehrs nach allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften

  • webshoprecht.de

    Die Werbung politischer Parteien als Testsieger und mit einem ähnlichen Logo wie dem der Stiftung Warentest ist unzulässig

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Schutz einer bekannten Marke auch außerhalb des Markenrechts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untersagung der unrichtigen Berufung auf ein Testergebnis der Stiftung Warentest

  • Judicialis

    BGB § 824 Abs. 1; ; BGB § 1004 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 824 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1
    Untersagung der unrichtigen Berufung auf ein Testergebnis der Stiftung Warentest

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 824 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB; §§ 14, 15 MarkenG
    Unzutreffende Werbung mit Testergebnis von Stiftung Warentest kann wegen Kreditgefährdung unzulässig sein

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Partei darf nicht mit Stiftung-Warentest-Ergebnis werben

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Stiftung Warentest-Logo für politische Partei rechtswidrig

Besprechungen u.ä.

  • beck-shop.de PDF, S. 14 (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 823 I, 824 I, 1004 I BGB; § 14 II Nr. 2 MarkenG
    Politische Partei darf nicht mit angeblichem Testergebnis der Stiftung Warentest werben (RA Sabine Korthaus; GRUR-Prax 2010, 33)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2010, 464 (Ls.)
  • GRUR-RR 2010, 79
  • afp 2010, 485
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 21.03.1991 - I ZR 111/89

    Avon

    Auszug aus KG, 10.11.2009 - 5 W 120/09
    Ob unter diesen Umständen noch an den Grundsätzen eines aus § 823 Abs. 1 BGB abgeleiteten Schutzes gegen eine Verwässerung von Marken (der eine Berühmtheit der Marke voraussetzt, BGH, GRUR 1990, 711 - Telefonnummer 4711; GRUR 1991, 863, 865 f - Avon; Bornkamm, GRUR 2005, 97, 100; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, § 10 Rn. 788 m.w.N.) festgehalten werden kann (ablehnend schon zuvor etwa OLG Frankfurt, GRUR-RR 2005, 317, juris Rn. 11 unter Hinweis auf eine wegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG fehlende Regelungslücke), kann hier dahingestellt bleiben.

    Die Marken der Antragstellerin mögen nicht berühmt sein (soweit dafür mindestens eine Verkehrsbekanntheit von 80 % des angesprochenen Verkehrs gefordert wird, vgl. etwa BGH, GRUR 1991, 863, 866 - Avon; OLG Rostock, GRUR-RR 2005, 352, juris Rn. 14; krit. etwa Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rn. 788 m.w.N.), sie sind aber mit einer glaubhaft gemachten Verkehrsbekanntheit von über der Hälfte der Bevölkerung sehr bekannte Marken, die zudem - gerichtsbekannt - für eine besonders hohe Wertschätzung der Antragstellerin (wegen der Neutralität und Objektivität ihrer Testverfahren) bei den Verbrauchern stehen.

  • BVerfG, 16.03.1999 - 1 BvR 734/98

    Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 1 durch strafgerichtliche Verurteilung eines

    Auszug aus KG, 10.11.2009 - 5 W 120/09
    Selbst wenn man in der beanstandeten Werbung des Antragsgegners insgesamt eine Meinungsäußerung zur Servicequalität seiner Einrichtung sehen wollte, bliebe doch - wie erörtert - die Behauptung eines positiven Testverfahrens der Antragstellerin als Tatsachenkern maßgeblich zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, NJW-RR 2006, 1130; NJW 2006, 207; NJW 2008, 358; NJW 2000, 199; BGH, NJW-R2 1008, 913, TZ.
  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus KG, 10.11.2009 - 5 W 120/09
    Über die Hauptfunktion einer Marke (im Rahmen des Produkt- oder Dienstleistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu dienen, vgl. EuGH, GRUR Int. 1999, 438, TZ. 38 - BMW; BGH, GRUR 2002, 814, 815 - Festspielhaus; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rn. 78 m.w.N; zu weitergehenden Funktionen einer Marke vgl. EuGH, GRUR 2009, 756, TZ. 58) hinausgehend sollen die vorliegend benutzten Marken der Antragstellerin nicht nur eine Zuordnung einer Ware oder Dienstleistung zu einem Unternehmen bewirken, sondern sie sind verbunden mit einer Sachaussage (Durchführung und Ergebnis des Tests).
  • BGH, 06.12.2001 - I ZR 136/99

    "Festspielhaus"; Benutzung eines Zeichens

    Auszug aus KG, 10.11.2009 - 5 W 120/09
    Über die Hauptfunktion einer Marke (im Rahmen des Produkt- oder Dienstleistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu dienen, vgl. EuGH, GRUR Int. 1999, 438, TZ. 38 - BMW; BGH, GRUR 2002, 814, 815 - Festspielhaus; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rn. 78 m.w.N; zu weitergehenden Funktionen einer Marke vgl. EuGH, GRUR 2009, 756, TZ. 58) hinausgehend sollen die vorliegend benutzten Marken der Antragstellerin nicht nur eine Zuordnung einer Ware oder Dienstleistung zu einem Unternehmen bewirken, sondern sie sind verbunden mit einer Sachaussage (Durchführung und Ergebnis des Tests).
  • BGH, 25.03.1997 - VI ZR 102/96

    Anspruch auf Unterlassung einer aus dem Zusammenhang gerissenen

    Auszug aus KG, 10.11.2009 - 5 W 120/09
    18; NJW 1997, 2513; Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 102, § 824 Rn. 4 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 06.01.1988 - 17 U 35/87

    Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung

    Auszug aus KG, 10.11.2009 - 5 W 120/09
    Der Verletzte soll davor bewahrt werden, dass das Vertrauen Dritter in seine wirtschaftliche Seriosität und Bonität erschüttert wird (OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 562; Palandt/Sprau, a.a.O., § 824 Rn. 8).
  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus KG, 10.11.2009 - 5 W 120/09
    Selbst wenn man in der beanstandeten Werbung des Antragsgegners insgesamt eine Meinungsäußerung zur Servicequalität seiner Einrichtung sehen wollte, bliebe doch - wie erörtert - die Behauptung eines positiven Testverfahrens der Antragstellerin als Tatsachenkern maßgeblich zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, NJW-RR 2006, 1130; NJW 2006, 207; NJW 2008, 358; NJW 2000, 199; BGH, NJW-R2 1008, 913, TZ.
  • BGH, 22.03.1990 - I ZR 43/88

    Telefonnummer 4711 - Beeinträchtigung des Werbewerts

    Auszug aus KG, 10.11.2009 - 5 W 120/09
    Ob unter diesen Umständen noch an den Grundsätzen eines aus § 823 Abs. 1 BGB abgeleiteten Schutzes gegen eine Verwässerung von Marken (der eine Berühmtheit der Marke voraussetzt, BGH, GRUR 1990, 711 - Telefonnummer 4711; GRUR 1991, 863, 865 f - Avon; Bornkamm, GRUR 2005, 97, 100; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, § 10 Rn. 788 m.w.N.) festgehalten werden kann (ablehnend schon zuvor etwa OLG Frankfurt, GRUR-RR 2005, 317, juris Rn. 11 unter Hinweis auf eine wegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG fehlende Regelungslücke), kann hier dahingestellt bleiben.
  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen

    Auszug aus KG, 10.11.2009 - 5 W 120/09
    5 Abs. 1 GG schützt nicht die Wiederholung bewusst unwahrer Tatsachenbehauptungen (BVerfGE 94, 1 ff; BGH, a.a.O., juris Rn. 47).
  • BVerfG, 01.03.2006 - 1 BvR 54/03

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Verurteilungen zu Widerruf und

    Auszug aus KG, 10.11.2009 - 5 W 120/09
    Selbst wenn man in der beanstandeten Werbung des Antragsgegners insgesamt eine Meinungsäußerung zur Servicequalität seiner Einrichtung sehen wollte, bliebe doch - wie erörtert - die Behauptung eines positiven Testverfahrens der Antragstellerin als Tatsachenkern maßgeblich zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, NJW-RR 2006, 1130; NJW 2006, 207; NJW 2008, 358; NJW 2000, 199; BGH, NJW-R2 1008, 913, TZ.
  • BGH, 20.06.1978 - VI ZR 66/77

    Ersatzansprüche eines Bankkunden wegen Fehlmeldungen einer zentralen

  • BGH, 04.12.2008 - I ZR 3/06

    Ohrclips - Bewerbung "à la Cartier" für Cartier-fremde Produkte ist

  • BGH, 24.11.1993 - XII ZR 51/92

    Namensschutz der katholischen Kirche

  • OLG Rostock, 19.01.2005 - 2 W 14/04

    Unzulässige Verwendung der Bezeichnung "Schöner Wohnen" durch eine politische

  • BGH, 15.01.1953 - IV ZR 76/52

    Unbefugter Namensgebrauch

  • BVerfG, 08.05.2007 - 1 BvR 193/05

    Schmähkritik und Zitate

  • BGH, 07.02.1984 - VI ZR 193/82

    Schutz eines Planungsträgers (hier: Deutsche Bundesbahn) wegen öffentlicher

  • OLG Frankfurt, 07.04.2005 - 6 U 149/04

    Wettbewerbsverstoß beim Angebot von Markenplagiaten auf einer

  • EuGH, 23.02.1999 - C-63/97

    RECHTSANGLEICHUNG

  • LG Berlin, 01.10.2019 - 52 O 164/18

    Namensanmaßung bei Nutzung eines Politikernamens für eine parteinahe Stiftung

    a) Der Begriff des Interesses im Sinne von § 12 BGB ist weit gefasst und umfasst außerhalb des Geschäftsverkehrs nicht nur ein vermögensrechtliches oder geschäftliches, sondern jedes Interesse des Namensträgers, auch ein rein persönliches oder ideelles und sogar ein bloßes Affektionsinteresse (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2015 - I ZR 177/14, BeckRS 2016, 10300, Rn. 32 - Landgut A. Borsig; BGH, Urt. v. 28.09.2011 - I ZR 188/09, BeckRS 2012, 6459, Rn. 43 - Landgut Borsig m.w.N.; KG, Urt. v. 21.10.2016 - 5 U 106/13, BeckRS 2016, 128740, Rn. 67; BGH, Urt. v. 15.11.1984 - IVb ZR 46/83, BeckRS 1984, 31075651; OLG Stuttgart, NJW-RR 1997, 603, 604; so schon BGH, NJW 1953, 577, 578 - Namensschutz der Witwe; vgl. auch KG, GRUR-RR 2010, 79, 82 - Mitmachzentrum).

    Im Bereich des bürgerlichen Namens reicht bereits das Interesse des Namensträgers, nicht mit anderen Personen verwechselt oder in irgendeine Beziehung gebracht zu werden (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2015 - I ZR 177/14, BeckRS 2016, 10300 - Landgut A. Borsig, Rn. 32; BGH, Urt. v. 28.09.2011 - I ZR 188/09, BeckRS 2012, 6459, Rn. 43 - Landgut Borsig; KG, Urt. v. 21.10.2016 - 5 U 106/13, BeckRS 2016, 128740, Rn. 27; zur Interessenabwägung bei Nutzung einer Marke im privaten Verkehr vgl. KG, GRUR-RR 2010, 79, 82 - Mitmachzentrum; zur über die Verwechslungsgefahr im Sinne des Wettbewerbsrechts hinausgehende Beziehung vgl. BGH, NJW 1994, 245, 247 - Namensschutz der katholischen Kirche).

    Das gilt unabhängig davon, ob der Beklagte sich im parteipolitischen Raum bewegt (vgl. zur Emotionalität des politischen Bereichs auch KG, GRUR-RR 2010, 79, 80 f. - Mitmachzentrum), wobei nicht zu übersehen ist, dass - selbst wenn diese nicht mehr aktuell sind - angesichts der Überlegungen zwischen Ende 2017 und Mitte 2018, dass der Beklagte als parteinahe Stiftung der ... fungieren könne, in der öffentlichen Wahrnehmung immer noch eine Nähe des Beklagten zur ... gesehen werden könnte.

    Sie werden in Zusammenhang oder in Verbindung mit politischen Zielen bzw. politischer Bildung gebracht, die sie - unabhängig von der Frage, in welchem politischen Spektrum diese einzuordnen sind - nicht billigen bzw. nicht teilen (vgl. dazu KG, GRUR-RR 2010, 79, 82 - Mitmachzentrum).

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