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   OLG Köln, 20.08.2007 - 5 W 129/06   

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https://dejure.org/2007,18396
OLG Köln, 20.08.2007 - 5 W 129/06 (https://dejure.org/2007,18396)
OLG Köln, Entscheidung vom 20.08.2007 - 5 W 129/06 (https://dejure.org/2007,18396)
OLG Köln, Entscheidung vom 20. August 2007 - 5 W 129/06 (https://dejure.org/2007,18396)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Statthaftigkeit einer befristeten Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts als eine zum Rechtszug gehörende Tätigkeit und nicht als eine besondere Angelegenheit

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 23.02.1999 - 1Z BR 25/99

    Kosten des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens

    Auszug aus OLG Köln, 20.08.2007 - 5 W 129/06
    Die seitens des Klägers eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.4.2007, die als solche mangels Erreichens des Beschwerdewerts von 200.- EUR nach § 567 Abs. 2 ZPO unzulässig ist, ist als befristete Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG an sich statthaft (vgl. dazu BayObLG NJW-RR 2000, 141, Zöller-Herget § 104 Rn. 10 m.w.N.) sowie fristgerecht eingelegt und damit insgesamt zulässig.
  • OLG Köln, 13.03.2007 - 5 W 87/06

    Anwaltsgebühren bei kostenpflichtiger Zurückweisung des Antrags auf

    Auszug aus OLG Köln, 20.08.2007 - 5 W 129/06
    Zwar hat der Senat mit Beschluss vom 13.3.2007 (5 W 87/06, OLGRep 2007, 495) entschieden, dass ein zurückgewiesenes oder durch Rücknahme des Antrag erledigtes Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 37 ZPO - anders als ein mit der Bestimmung des zuständigen Gerichts abgeschlossenes Verfahren - kostenrechtlich nicht zur Hauptsache gehört und sich als "Besondere Angelegenheit" im Sinne von § 15 RVG darstellt, woran auch grundsätzlich festzuhalten ist.
  • OLG Celle, 23.01.2009 - 2 W 2/09

    Kosten eines Verfahrens der Gerichtsstandsbestimmung

    Unerheblich ist auch, dass die Rechtspflegerin nicht gesehen hat, dass der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln, auf dessen Rechtsprechung sie sich beruft, seit längerer Zeit an seiner zitierten Ansicht nicht mehr uneingeschränkt festhält und bereits mit Beschluss vom 20. August 2007 (AGS 2007, 607) entschieden hat, dass jedenfalls in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden eine Kostenfestsetzung zu unterbleiben hat.
  • OLG Köln, 21.12.2007 - 8 W 23/07

    Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts; Einlegung einer befristeten

    Dies gilt allerdings nicht, wenn das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 37 ZPO im Rahmen eines bereits anhängigen Rechtsstreits betrieben wird, wie es hier der Fall ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.08.2007 - 5 W 129/06 - insoweit auch OLG München, Rechtspfleger 2007, 577 und Beschluss vom 21.09.2007 - 11 W 2271/07 - OLG Dresden, Rechtspfleger 2006, 44 f. m.w.N).
  • OLG Celle, 23.01.2009 - 4 AR 17/08

    Kosten eines Verfahrens der Gerichtsstandsbestimmung

    Unerheblich ist auch, dass die Rechtspflegerin nicht gesehen hat, dass der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln, auf dessen Rechtsprechung sie sich beruft, seit längerer Zeit an seiner zitierten Ansicht nicht mehr uneingeschränkt festhält und bereits mit Beschluss vom 20. August 2007 (AGS 2007, 607) entschieden hat, dass jedenfalls in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden eine Kostenfestsetzung zu unterbleiben hat.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2012 - 1 K 85.10

    Rechtsanwaltsgebühr für das gerichtliche Fristsetzungsverfahren nach § 62 BDG

    In dieser Sonderheit unterscheidet es sich auch von den klassischen Zwischenstreiten i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RVG insoweit, als es dort typischerweise um prozessual zu klärende Vorfragen des eigentlichen Verfahrens wie etwa Fragen der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, der Aussetzung des Verfahrens oder der Zulässigkeit eines Beweismittels geht (s. auch OLG Köln, Beschluss vom 20. August 2007 - 5 W 129/06 -, Juris, Rdn. 3), nicht aber um eine (teilweise) Überprüfung der Rechtmäßigkeit des nämlichen Verfahrens selbst.
  • OLG München, 27.09.2012 - 34 AR 211/12

    Gerichtsstandsbestimmung: Ausschluss wegen eine gemeinsamen Gerichtsstandes

    In diesem Fall ist das Bestimmungsverfahren, auch wenn es mit einer ablehnenden Entscheidung endet, als Teil des Hauptsacheverfahrens anzusehen, so dass eine gesonderte Kostenentscheidung in der Regel nicht ergeht (OLG München, 31. Zivilsenat, vom 13.6.2007, 31 AR 79/07; OLG Köln vom 20.8.2007, 5 W 129/06, beide bei juris; a.A. BGH NJW-RR 1987, 757).
  • OLG München, 30.03.2011 - 34 AR 201/10

    Kostenentscheidung: Erledigung des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens

    Träfe dies zu, wäre die Bestimmung abzulehnen und, außerhalb eines anhängigen Hauptsacheverfahrens, auch eine Kostenentscheidung zugunsten der Gegenseite zu treffen gewesen (OLG Köln vom 20.8.2007, 5 W 129/06, bei juris; OLG Rostock vom 8.1.2008, 1 UH 6/07, bei juris).
  • OLG Hamburg, 12.02.2009 - 4 W 24/09

    Rechtsanwaltsvergütung: Anfallende Gebühren des Prozessbevollmächtigten im

    Wenn ein Verfahren auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach der Erhebung der Hauptsacheklage eingeleitet wird und erfolglos bleibt, handelt es sich nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG um eine Tätigkeit, die mit dem Verfahren zusammen hängt und nicht etwa um eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 RVG (OLGR Köln 2008, 100; OLGR München 2008, 462; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., § 19 Rn. 43, jeweils zum Zuständigkeitsverfahren nach §§ 36, 37 ZPO).
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