Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 19.08.2022

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   OLG Saarbrücken, 30.03.2022 - 5 W 15/22   

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OLG Saarbrücken, 30.03.2022 - 5 W 15/22 (https://dejure.org/2022,10509)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.03.2022 - 5 W 15/22 (https://dejure.org/2022,10509)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 30. März 2022 - 5 W 15/22 (https://dejure.org/2022,10509)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • IWW

    § 133 BGB, § 2084 BGB, § 2087 Abs. 2 BGB, §§ 58 ff. FaF
    BGB, FaF

  • erbrechtsiegen.de

    Alleinerbeneinsetzung bei Bezeichnung als Erbe hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG §§ 58 ff.
    Beschwerde in einem Erbscheinserteilungsverfahren; Auslegung eines Testaments; Alleinerbeneinsetzung einer Lebensgefährtin; Verteilung nur einzelner Nachlassgegenstände auf mehrere Personen

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Annahme einer Alleinerbeneinsetzung der Lebensgefährtin: Rechtliche Würdigung im ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Erbin oder Vermächtnisnehmerin? - Der Erblasser wandte seiner Lebensgefährtin den wesentlichen Teil des Vermögens zu

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Erbeinsetzung bei Verteilung einzelner Nachlassgegenstände

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Alleinerbenstellung bei Verteilung einzelner Gegenstände

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unterscheidung zwischen Erbe und Vermächtnis

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 1021
  • FGPrax 2022, 178
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 12.07.2017 - IV ZB 15/16

    Voraussetzungen der ergänzenden Testamentsauslegung: Umfang der durch Auslegung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.03.2022 - 5 W 15/22
    Diese Grundsätze gelten insbesondere auch dann, wenn ein Erblasser - wie hier - lediglich die Zuwendung einzelner Gegenstände verfügt, dabei jedoch den oder die Bedachten als "Erbe" bezeichnet hat: Die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB, wonach dann im Zweifel nicht von einer Erbeinsetzung, sondern von einem Vermächtnis auszugehen ist, greift dann nicht Platz, wenn durch Auslegung die Zweifel überwunden sind, die zur gegenteiligen Auslegung als Vermächtnis durchgreifen müssten (BGH, Urteil vom 22. März 1972 - IV ZR 134/70, FamRZ 1972, 561; Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035).

    Entsprechendes kann gelten, wenn der Nachlass durch die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstands, etwa eines Hausgrundstücks, im Wesentlichen erschöpft wird oder der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; BayObLG, NJW-RR 2003, 150; FamRZ 2005, 1933; OLG Naumburg, FamRZ 2007, 943; Johannsen, in: BGB-RGRK 12. Aufl., § 2087 Rn. 8; Weidlich, in: Palandt, BGB 80. Aufl., § 2087 Rn. 5).

    Da sich die Annahme der Erbeinsetzung der Antragstellerin schon aufgrund der von dem Beteiligten zu 2) vorgetragenen Wertverhältnisse rechtfertigt und insoweit auch nur entscheidend ist, dass die der Antragstellerin zugewandten Gegenstände nach der Vorstellung des Erblassers das Hauptvermögen bildeten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; Rudy, in: MünchKomm-BGB 8. Aufl., § 2087 Rn. 8, 9), musste das Amtsgericht bestehenden Differenzen in der Darstellung der hiesigen Beteiligten nicht weiter nachgehen.

  • OLG München, 09.08.2016 - 31 Wx 286/15

    Testamentsauslegung bei Verfügung über einzelne Nachlassbestandteile

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.03.2022 - 5 W 15/22
    Denn anerkanntermaßen ist - nur - von einer Vermächtniseinsetzung auszugehen, wenn in einem Testament konkrete Vermögenswerte zugewendet werden, während einer anderen Person der Hauptnachlassgegenstand, insbesondere das Hausanwesen des Erblassers, zugewiesen ist (vgl. BayObLG, FamRZ 2005, 1933; OLG München, FamRZ 2017, 144).

    Vor allem aber sprechen auch insoweit die Wertrelationen für diese Auslegung; denn selbst ausgehend von den vom Beteiligten zu 2) vorgetragenen Beträgen und den in der Beschwerde behaupteten Wertverhältnissen machten die den übrigen Beteiligten ausgesetzten Zuwendungen, bei denen es sich lediglich um Anteile an weiterem Acker- und Grünland, unter Ausschluss des der Antragstellerin als Gesamtheit zugewandten Hausanwesens, handelte, nach den - maßgeblichen - Vorstellungen des Erblassers nur einen deutlich kleineren Teil des Nachlasses aus (vgl. für ähnliche Größenordnungen etwa BayObLG, FamRZ 1999, 1392; OLG Celle, MDR 2003, 89; OLG Hamburg, FGPrax 2016, 133; OLG München, FamRZ 2017, 144; eine in der Literatur z.T. angenommene starre Grenze - etwa von 90 Prozent, vgl. Ehm in: jurisPK-BGB 8. Aufl., § 2087 Rn. 12 m.wN.

  • BayObLG, 22.02.2005 - 1Z BR 94/04

    Alleinerbschaft bei Zuwendung des Immobilienvermögens und des verbleibenden

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.03.2022 - 5 W 15/22
    Entsprechendes kann gelten, wenn der Nachlass durch die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstands, etwa eines Hausgrundstücks, im Wesentlichen erschöpft wird oder der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; BayObLG, NJW-RR 2003, 150; FamRZ 2005, 1933; OLG Naumburg, FamRZ 2007, 943; Johannsen, in: BGB-RGRK 12. Aufl., § 2087 Rn. 8; Weidlich, in: Palandt, BGB 80. Aufl., § 2087 Rn. 5).

    Denn anerkanntermaßen ist - nur - von einer Vermächtniseinsetzung auszugehen, wenn in einem Testament konkrete Vermögenswerte zugewendet werden, während einer anderen Person der Hauptnachlassgegenstand, insbesondere das Hausanwesen des Erblassers, zugewiesen ist (vgl. BayObLG, FamRZ 2005, 1933; OLG München, FamRZ 2017, 144).

  • BayObLG, 09.12.1985 - BReg. 1 Z 90/85

    Auslegung eines Testamentszusatzes; Gesonderte Unterzeichnung nachträglicher

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.03.2022 - 5 W 15/22
    Bei der Entscheidung, ob eine Person als Erbe eingesetzt ist, kommt es wesentlich darauf an, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass zu regeln und die Nachlassschulden, zu denen auch die Bestattungskosten gehören (§ 1968 BGB), zu tilgen hat, sowie darauf, ob der Bedachte unmittelbar Rechte am Nachlass oder nur Ansprüche gegen andere Bedachte erwerben soll (BayObLG, FamRZ 1986, 835, 837).

    Deshalb widerspricht es nicht der Lebenserfahrung, ein zusätzliches Anzeichen für die Erbeinsetzung einer Person auch in der Tatsache zu erblicken, dass der Erblasser diese beauftragt hat, seine Bestattung zu besorgen (BayObLG, FamRZ 1986, 835, 837).

  • OLG Hamburg, 06.10.2015 - 2 W 69/15

    Erbscheinsverfahren: Behandlung von Verfügungen des Erblassers über

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.03.2022 - 5 W 15/22
    Vor allem aber sprechen auch insoweit die Wertrelationen für diese Auslegung; denn selbst ausgehend von den vom Beteiligten zu 2) vorgetragenen Beträgen und den in der Beschwerde behaupteten Wertverhältnissen machten die den übrigen Beteiligten ausgesetzten Zuwendungen, bei denen es sich lediglich um Anteile an weiterem Acker- und Grünland, unter Ausschluss des der Antragstellerin als Gesamtheit zugewandten Hausanwesens, handelte, nach den - maßgeblichen - Vorstellungen des Erblassers nur einen deutlich kleineren Teil des Nachlasses aus (vgl. für ähnliche Größenordnungen etwa BayObLG, FamRZ 1999, 1392; OLG Celle, MDR 2003, 89; OLG Hamburg, FGPrax 2016, 133; OLG München, FamRZ 2017, 144; eine in der Literatur z.T. angenommene starre Grenze - etwa von 90 Prozent, vgl. Ehm in: jurisPK-BGB 8. Aufl., § 2087 Rn. 12 m.wN.

    Entsprechendes gilt, wenn die Kosten der Grabpflege überantwortet werden, weil der Erblasser regelmäßig will, dass diese vom Erben getragen werden (OLG Hamburg, FGPrax 2016, 133; Weidlich, in: Palandt, a.a.O., § 2087 Rn. 2).

  • BGH, 07.10.1992 - IV ZR 160/91

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.03.2022 - 5 W 15/22
    Bei der - vorliegend in erster Linie gebotenen - Auslegung des Testaments vom 30. März 2019, die der Ermittlung des wirklichen Willens des Erblassers dient (§§ 133, 2084 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - IV ZR 160/91, NJW 1993, 256; Senat, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 5 U 19/13, ErbR 2015, 567), ist zu berücksichtigen, dass der Sprachgebrauch nicht immer so exakt ist oder sein kann, dass der Erklärende mit seinen Worten genau das unmissverständlich wiedergibt, was er zum Ausdruck bringen wollte.
  • OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 22/21

    Zur Verneinung der Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.03.2022 - 5 W 15/22
    Deshalb ordnet § 133 BGB an, den Wortsinn der benutzten Ausdrücke unter Heranziehung aller Umstände zu "hinterfragen": Nur dann kann die Auslegung der Erklärung durch den Richter gerade die Bedeutung auffinden und ihr die rechtliche Wirkung zukommen lassen, die der Erklärende seiner Willenserklärung "wirklich" beilegen wollte (BGH, Urteil vom 24. Juni 2009 - IV ZR 202/07, NJW-RR 2009, 1455; Senat, Urteil vom 17. Dezember 2021 - 5 U 22/21, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Saarbrücken, 12.12.2017 - 5 W 53/17

    Pflichtteilsrecht: Anforderungen an eine Pflichtteilsentziehung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.03.2022 - 5 W 15/22
    Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist unter Berücksichtigung des von dem Beteiligten zu 2) erstrebten Verfahrensziels (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 5 W 53/17, NJW 2018, 957; OLG Düsseldorf, FamRZ 2016, 1879), die alleinige Erbenstellung der Antragstellerin zugunsten der Schwester des Erblassers zu verhindern und ihr lediglich einzelne, scheinbar abschließend zugewandte Vermögenswerte in einer Größenordnung von "möglicherweise 75 Prozent" zu belassen, gemäß §§ 61, 36, 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GNotKG mit ¼ des Nachlasswertes festzusetzen.
  • OLG Düsseldorf, 22.01.2016 - 3 Wx 20/15
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.03.2022 - 5 W 15/22
    Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist unter Berücksichtigung des von dem Beteiligten zu 2) erstrebten Verfahrensziels (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 5 W 53/17, NJW 2018, 957; OLG Düsseldorf, FamRZ 2016, 1879), die alleinige Erbenstellung der Antragstellerin zugunsten der Schwester des Erblassers zu verhindern und ihr lediglich einzelne, scheinbar abschließend zugewandte Vermögenswerte in einer Größenordnung von "möglicherweise 75 Prozent" zu belassen, gemäß §§ 61, 36, 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GNotKG mit ¼ des Nachlasswertes festzusetzen.
  • OLG Celle, 19.07.2002 - 6 W 82/02

    Abgrenzung zwischen einer Erbeinsetzung und der Zuwendung eines Vermächtnisses;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.03.2022 - 5 W 15/22
    Vor allem aber sprechen auch insoweit die Wertrelationen für diese Auslegung; denn selbst ausgehend von den vom Beteiligten zu 2) vorgetragenen Beträgen und den in der Beschwerde behaupteten Wertverhältnissen machten die den übrigen Beteiligten ausgesetzten Zuwendungen, bei denen es sich lediglich um Anteile an weiterem Acker- und Grünland, unter Ausschluss des der Antragstellerin als Gesamtheit zugewandten Hausanwesens, handelte, nach den - maßgeblichen - Vorstellungen des Erblassers nur einen deutlich kleineren Teil des Nachlasses aus (vgl. für ähnliche Größenordnungen etwa BayObLG, FamRZ 1999, 1392; OLG Celle, MDR 2003, 89; OLG Hamburg, FGPrax 2016, 133; OLG München, FamRZ 2017, 144; eine in der Literatur z.T. angenommene starre Grenze - etwa von 90 Prozent, vgl. Ehm in: jurisPK-BGB 8. Aufl., § 2087 Rn. 12 m.wN.
  • OLG Saarbrücken, 13.02.2019 - 5 U 57/18

    Zuwendung eines Vermächtnisses in einem gemeinschaftlichen Testament: Auslegung

  • BGH, 22.03.1972 - IV ZR 134/70

    Abgrenzung von Vermächtnisanordnung und testamentarischer Erbeinsetzung -

  • OLG Naumburg, 27.06.2006 - 10 Wx 3/06

    Zu der Abgrenzung zwischen Vermächtnisanordnung und Erbeinsetzung

  • BGH, 24.06.2009 - IV ZR 202/07

    Rechtsnatur einer letztwilligen Verfügung mit der Auflage des Erwerbs der

  • BayObLG, 30.09.2002 - 1Z BR 33/02

    Auslegung eines Testaments - Verteilung überschüssiger Geldbeträge - Veränderung

  • OLG Saarbrücken, 15.10.2014 - 5 U 19/13

    Vermächtnisanspruch aus Erbvertrag: Unwirksamkeit einer

  • BayObLG, 24.02.1999 - 1Z BR 100/98

    Auslegung eines Testaments

  • OLG Saarbrücken, 09.05.2023 - 5 W 28/23

    Erbfolge bei unvollständigem Testament

    Eine Erbeinsetzung kann trotz Zuwendung nur einzelner Gegenstände anzunehmen sein, wenn der Erblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegenständen nach verteilt hat, wenn er dem Bedachten die Gegenstände zugewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptvermögen bilden, oder nur Vermächtnisnehmer vorhanden wären und nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keine Erben berufen und seine Verwandten oder seinen Ehegatten als gesetzliche Erben ausschließen wollte (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; Urteil vom 22. März 1972 - IV ZR 134/70, FamRZ 1972, 561; Senat, Beschluss vom 30. März 2022 - 5 W 15/22, NJW-RR 2022, 1021; Johannsen, in: BGB-RGRK 12. Aufl., § 2087 Rn. 8).
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OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.08.2022 - 5 W 15/22 (https://dejure.org/2022,28927)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. August 2022 - 5 W 15/22 (https://dejure.org/2022,28927)
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