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   KG, 17.01.2022 - 5 W 152/21   

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https://dejure.org/2022,2487
KG, 17.01.2022 - 5 W 152/21 (https://dejure.org/2022,2487)
KG, Entscheidung vom 17.01.2022 - 5 W 152/21 (https://dejure.org/2022,2487)
KG, Entscheidung vom 17. Januar 2022 - 5 W 152/21 (https://dejure.org/2022,2487)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Catch-all-Funktion

    § 32 Abs 2 RVG, § 48 Abs 1 S 1 GKG, § 63 Abs 3 S 2 GKG, § 68 Abs 1 S 1 GKG, § 3 ZPO
    Gegenstandswert bei Anspruch auf Unterlassung unerbetener Werbe-E-Mails im gewerblichen Umfeld - Catch-all-Funktion

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Streitwert für Spam-E-Mail beträgt 3.000 EUR, für Werbeanrufe 4.000 EUR

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Der für einen Anspruch auf Unterlassung unerbetener Werbe-E-Mails anzusetzende Gegenstandswert für die Hauptsache ist im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats mit 3.000,00 EUR anzunehmen, wenn der Adressat des E-Mail-Schreibens hierdurch in seiner ...

  • rechtsportal.de

    Unterlassung unerbetener Telefonwerbung und unerbetener Zusendung von E-Mails mit werblichem Inhalt Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung Zusendung mehrerer E-Mail-Schreiben Werbeanruf im gewerblichen oder beruflichen Umfeld

  • rechtsportal.de

    GKG § 48 Abs. 1 S. 1; GKG § 68 Abs. 3
    Unterlassung unerbetener Telefonwerbung und unerbetener Zusendung von E-Mails mit werblichem Inhalt; Anzusetzender Gegenstandswert; Erhöhter Wert bei Zusendung mehrerer Schreiben mittels E-Mail; Werbeanruf im gewerblichen oder beruflichen Umfeld

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Streitwert für Unterlassungsanspruch wegen unerlaubter Werbemails und Werbeanrufe

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Unerbetene E-Mail bzw. Telefonwerbung: Ermittlung des Gegenstandswerts bei Klage auf Unterlassung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Streitwert für unerlaubte E-Mail-Werbung deutlich reduziert - "nur" noch bei 3.000,- EUR

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 357
  • GRUR-RR 2022, 417
  • MMR 2022, 592
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • KG, 15.09.2021 - 5 U 35/20

    Bereits kurze Werbung im E-Mail-Footer unzulässig ohne Einwilligung

    Auszug aus KG, 17.01.2022 - 5 W 152/21
    Stehen mehrere E-Mail-Schreiben allerdings in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, ist eine Erhöhung um insgesamt 10% ausreichend, um dem erhöhten Angriffsfaktor der erneuten Belästigung durch eine weitere Zusendung mit werblichem Inhalt Rechnung zu tragen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 5 W 1146/20, S. 3 f. und KG Berlin, Urteil vom 15. September 2021 - 5 U 35/20, S. 22).

    Nichts anderes kann für einen Werbeanruf im gewerblichen oder beruflichen Umfeld gelten (anders noch Senat, Urteil vom 15. September 2021 - 5 U 35/20, S. 21).

    Vielmehr ändert der Umstand, dass sich der Empfänger eines solchen Schreibens mit dessen Inhalt schon aufgrund (der Anbahnung) eines Vertragsverhältnisses zu befassen hat, nichts daran, dass der Absender die Aufmerksamkeit des Empfängers zusätzlich auf werbliche Inhalte lenkt, und kommt auch einer solchen werblichen Ansprache regelmäßig nicht nur Bagatellcharakter zu (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 225/17, Rn. 25, juris; vgl. ferner Senat, Urteil vom 15. September 2021 - 5 U 35/20, S. 11).

    Stehen mehrere E-Mail-Schreiben allerdings in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, ist eine Erhöhung um insgesamt 10% ausreichend, um dem erhöhten Angriffsfaktor der erneuten Belästigung durch eine weitere Zusendung mit werblichem Inhalt Rechnung zu tragen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 5 W /20, S. 3 f.; Senat, Urteil vom 15. September 2021 - 5 U 35/20, S. 22).

    Nichts anderes kann nach vorstehenden Grundsätzen für einen - hier nicht gegebenen - Werbeanruf im gewerblichen oder beruflichen Umfeld gelten (anders noch Senat, Urteil vom 15. September 2021 - 5 U 35/20, S. 21).

  • KG, 19.02.2021 - 5 W 1146/20

    Verfahrenswert bei Zusendung unerwünschter Werbe-E-Mails

    Auszug aus KG, 17.01.2022 - 5 W 152/21
    Der für einen Anspruch auf Unterlassung unerbetener Werbe-E-Mails anzusetzende Gegenstandswert für die Hauptsache ist im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats mit 3.000,00 EUR anzunehmen, wenn der Adressat des E-Mail-Schreibens hierdurch in seiner Privatsphäre betroffen ist und aufgrund der mit dem Empfang einer unerbetenen Werbe-E-Mail einhergehenden Belästigung in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 17. Mai 2016 - 5 W 209/15, BeckRS 2016, 129689 und KG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 5 W 1146/20, S. 3).

    Stehen mehrere E-Mail-Schreiben allerdings in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, ist eine Erhöhung um insgesamt 10% ausreichend, um dem erhöhten Angriffsfaktor der erneuten Belästigung durch eine weitere Zusendung mit werblichem Inhalt Rechnung zu tragen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 5 W 1146/20, S. 3 f. und KG Berlin, Urteil vom 15. September 2021 - 5 U 35/20, S. 22).

    Nimmt der Anspruchsteller neben dem werbenden Unternehmen auch dessen Geschäftsführer auf Unterlassung in Anspruch, ist ein weiterer Aufschlag auf den Streitwert in Höhe von - je Geschäftsführer - 1/5 vorzunehmen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 5 W 1146/20, S. 3; KG Berlin, Beschluss vom 24. Juni 2020 - 5 W 1035/20, S. 2; KG Berlin, Beschluss vom 15. Juli 2019 - 5 W 121/19, S. 3).

    (a) Der Senat nimmt den für einen Anspruch auf Unterlassung unerbetener Werbe-E-Mails anzusetzenden Gegenstandswert für die Hauptsache in ständiger Rechtsprechung mit 3.000,00 EUR an, wenn der Adressat des E-Mail-Schreibens hierdurch in seiner Privatsphäre betroffen ist und aufgrund der mit dem Empfang einer unerbetenen Werbe-E-Mail einhergehenden Belästigung in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird (Senat, Beschluss vom 17. Mai 2016 - 5 W 209/15, BeckRS 2016, 129689, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 5 W 1146/20, S. 3).

    (3) Der Senat nimmt ferner in ständiger Rechtsprechung an, dass dann, wenn der Antragsteller neben dem werbenden Unternehmen auch dessen Geschäftsführer auf Unterlassung in Anspruch nimmt, ein weiterer Aufschlag auf den Streitwert in Höhe von - je Geschäftsführer - 1/5 vorzunehmen ist (Senat, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 5 W 1146/20, S. 3; Beschluss vom 24. Juni 2020 - 5 W 1035/20, S. 2; Beschluss vom 15. Juli 2019 - 5 W 121/19, S. 3).

  • KG, 15.07.2019 - 5 W 121/19

    Verfahrenswert bei einer Einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Zusendung

    Auszug aus KG, 17.01.2022 - 5 W 152/21
    Bei Zusendungen mehrerer E-Mail-Schreiben ist der Streitwert angesichts des hiermit einhergehenden höheren Angriffsfaktors grundsätzlich für jedes weitere Schreiben um 1/3 zu erhöhen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 15. Juli 2019 - 5 W 121/19, S. 3).

    Nimmt der Anspruchsteller neben dem werbenden Unternehmen auch dessen Geschäftsführer auf Unterlassung in Anspruch, ist ein weiterer Aufschlag auf den Streitwert in Höhe von - je Geschäftsführer - 1/5 vorzunehmen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 5 W 1146/20, S. 3; KG Berlin, Beschluss vom 24. Juni 2020 - 5 W 1035/20, S. 2; KG Berlin, Beschluss vom 15. Juli 2019 - 5 W 121/19, S. 3).

    (a) Der Senat hält im Ausgangspunkt daran fest, dass der Streitwert bei Zusendungen mehrerer E-Mail-Schreiben angesichts des hiermit einhergehenden höheren Angriffsfaktors grundsätzlich für jedes weitere Schreiben um 1/3 zu erhöhen ist (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 15. Juli 2019 - 5 W 121/19, S. 3).

    (3) Der Senat nimmt ferner in ständiger Rechtsprechung an, dass dann, wenn der Antragsteller neben dem werbenden Unternehmen auch dessen Geschäftsführer auf Unterlassung in Anspruch nimmt, ein weiterer Aufschlag auf den Streitwert in Höhe von - je Geschäftsführer - 1/5 vorzunehmen ist (Senat, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 5 W 1146/20, S. 3; Beschluss vom 24. Juni 2020 - 5 W 1035/20, S. 2; Beschluss vom 15. Juli 2019 - 5 W 121/19, S. 3).

  • BGH, 10.07.2018 - VI ZR 225/17

    Auch E-Mails mit doppeltem Zweck können Spam sein

    Auszug aus KG, 17.01.2022 - 5 W 152/21
    (cc) Bei der Bewertung der Bedeutung, die jede unerbetene E-Mail-Werbung für die Nutzung der für private Belange unterhaltenen E-Mail-Adresse hat, ist ferner dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei der Zusendung unverlangter Werbe-E-Mails um ein Massenphänomen handelt, bei dem jedes einzelne E-Mail-Schreiben dazu beiträgt, dass der Empfänger die eigene Privatsphäre nicht ohne sein Zutun von unverlangten Zuschriften freihalten kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 225/17, BGHZ 219, 233-242, Rn. 25 nach juris; vgl. ferner Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05. Januar 2009 - 1 W 57/08, Rn. 12, juris).

    Vielmehr ändert der Umstand, dass sich der Empfänger eines solchen Schreibens mit dessen Inhalt schon aufgrund (der Anbahnung) eines Vertragsverhältnisses zu befassen hat, nichts daran, dass der Absender die Aufmerksamkeit des Empfängers zusätzlich auf werbliche Inhalte lenkt, und kommt auch einer solchen werblichen Ansprache regelmäßig nicht nur Bagatellcharakter zu (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 225/17, Rn. 25, juris; vgl. ferner Senat, Urteil vom 15. September 2021 - 5 U 35/20, S. 11).

  • KG, 19.02.2021 - 5 W 1144/20

    Verfahrenswert bei Ansprüchen nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb

    Auszug aus KG, 17.01.2022 - 5 W 152/21
    Für einen Anspruch auf Unterlassung unerbetener Werbeanrufe ist der Gegenstandswert für die Hauptsache mit Blick auf den im Vergleich zu einer E-Mail-Werbung erhöhten Lästigkeit und damit auch Angriffsfaktor in gefestigter Rechtsprechung des Senats mit 4.000,00 EUR anzusetzen, wenn der Angerufene hierdurch in seiner Privatsphäre betroffen ist und aufgrund der hiermit einhergehenden Belästigung in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird (Senat, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 5 W 1144/20, S. 4).

    (1) Der Senat nimmt den für einen Anspruch auf Unterlassung unerbetener Werbeanrufe anzusetzenden Gegenstandswert für die Hauptsache mit Blick auf den im Vergleich zu einer E-Mail-Werbung erhöhten Lästigkeits- und damit auch Angriffsfaktor in gefestigter Rechtsprechung mit 4.000,00 EUR an, wenn der Angerufene hierdurch in seiner Privatsphäre betroffen ist und aufgrund der hiermit einhergehenden Belästigung in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird (Senat, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 5 W 1144/20, S. 4).

  • KG, 24.06.2020 - 5 W 1035/20

    Verfahrenswert bei einer Einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Zusendung

    Auszug aus KG, 17.01.2022 - 5 W 152/21
    Nimmt der Anspruchsteller neben dem werbenden Unternehmen auch dessen Geschäftsführer auf Unterlassung in Anspruch, ist ein weiterer Aufschlag auf den Streitwert in Höhe von - je Geschäftsführer - 1/5 vorzunehmen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 5 W 1146/20, S. 3; KG Berlin, Beschluss vom 24. Juni 2020 - 5 W 1035/20, S. 2; KG Berlin, Beschluss vom 15. Juli 2019 - 5 W 121/19, S. 3).

    (3) Der Senat nimmt ferner in ständiger Rechtsprechung an, dass dann, wenn der Antragsteller neben dem werbenden Unternehmen auch dessen Geschäftsführer auf Unterlassung in Anspruch nimmt, ein weiterer Aufschlag auf den Streitwert in Höhe von - je Geschäftsführer - 1/5 vorzunehmen ist (Senat, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 5 W 1146/20, S. 3; Beschluss vom 24. Juni 2020 - 5 W 1035/20, S. 2; Beschluss vom 15. Juli 2019 - 5 W 121/19, S. 3).

  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 65/04

    Streitwert bei unerlaubter E-Mail-Werbung

    Auszug aus KG, 17.01.2022 - 5 W 152/21
    Die hiermit eingehende Belästigung des Nutzers in seiner Privatsphäre ist daher nicht zu vernachlässigen, wobei der Bundesgerichtshof bereits bei einer nur geringfügigen Belästigung des Adressaten den Ansatz eines Streitwertes in Höhe von 3.000,00 EUR für angemessen erachtet hat (BGH, Beschluss vom 30. November 2004 - VI ZR 65/04, Rn. 2, juris).
  • OLG Schleswig, 05.01.2009 - 1 W 57/08

    Streitwertfestsetzung bei Unterlassung der Zusendung von E-Mails

    Auszug aus KG, 17.01.2022 - 5 W 152/21
    (cc) Bei der Bewertung der Bedeutung, die jede unerbetene E-Mail-Werbung für die Nutzung der für private Belange unterhaltenen E-Mail-Adresse hat, ist ferner dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei der Zusendung unverlangter Werbe-E-Mails um ein Massenphänomen handelt, bei dem jedes einzelne E-Mail-Schreiben dazu beiträgt, dass der Empfänger die eigene Privatsphäre nicht ohne sein Zutun von unverlangten Zuschriften freihalten kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 225/17, BGHZ 219, 233-242, Rn. 25 nach juris; vgl. ferner Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05. Januar 2009 - 1 W 57/08, Rn. 12, juris).
  • KG, 26.11.2004 - 5 W 146/04

    Streitwert im wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren auf

    Auszug aus KG, 17.01.2022 - 5 W 152/21
    Vorstehende Grundsätze gelten entsprechend für das Verfahren auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Verfahrenswert regelmäßig mit zwei Dritteln eines entsprechenden Hauptsacheverfahrenswertes bemessen werden kann (seit Senat, Beschluss vom 26. November 2004 - 5 W 146/04, Rn. 20, juris).
  • KG, 21.10.1997 - 5 W 5834/97
    Auszug aus KG, 17.01.2022 - 5 W 152/21
    Die Streitwertangabe enthebt das Gericht daher nicht der Notwendigkeit, diese anhand der Aktenlage und sonstiger Gegebenheiten unter Berücksichtigung seiner Erfahrung und in vergleichbaren Fällen erfolgter Wertfestsetzungen selbständig nachzuprüfen (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 21. Oktober 1997 - 5 W 5834/97, Rn. 6, juris).
  • BGH, 26.04.1990 - I ZR 58/89

    Streitwertbemessung - Streitwertbemessung

  • KG, 14.08.2023 - 5 W 117/23

    Streitwert-Taktik - Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung durch

    Für die Bemessung ist bei einer auf Unterlassung gerichteten Klage in erster Linie das wirtschaftliche, eigene Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Anspruchsverwirklichung maßgebend (Senat, Beschluss vom 17.01.2022 - 5 W 152/21 - NJW-RR 2022, 357, Rdnr. 7 nach juris m. w. N.).

    Es hängt unter anderem von den Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung) sowie der Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, nachheriges Verhalten, Unterlassungspflichten gegenüber Dritten) ab (Senat - 5 W 152/21 - a. a. O., Rdnr. 7 nach juris).

    Vorstehende Grundsätze sind nicht nur dann anzuwenden, wenn die Parteien in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen (und deshalb die E-Mail-Werbung insgesamt unterbunden werden soll), sondern auch, wenn allein privatrechtliche Unterlassungsansprüche, die allein die an einen bestimmten Adressaten gerichtete Werbung zum Gegenstand haben, in Betracht kommen (Senat - 5 W 152/21 - a. a. O., Rdnr. 8 nach juris).

    Die Streitwertangabe enthebt das Gericht daher nicht der Notwendigkeit, diese anhand der Aktenlage und sonstiger Gegebenheiten unter Berücksichtigung seiner Erfahrung und in vergleichbaren Fällen erfolgter Wertfestsetzungen selbständig nachzuprüfen (Senat - 5 W 152/21 - a. a. O., Rdnr. 9 nach juris m. w. N.).

    Vorstehende Grundsätze gelten entsprechend für das Verfahren auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Gebührenstreitwert regelmäßig mit zwei Dritteln eines entsprechenden Hauptsacheverfahrenswertes bemessen werden kann (seit Senat, Beschluss vom 26.11.2004 - 5 W 146/04 - WRP 2005, 368, Rdnr.. 20, juris; Senat - 5 W 152/21 - a. a. O., Rdnr. 37 nach juris).

    Der Senat nimmt den für einen Anspruch auf Unterlassung unerbetener Werbe-E-Mails anzusetzenden Gegenstandswert in gefestigter Rechtsprechung mit 3.000,- Euro an, und zwar unabhängig davon, ob der Adressat des E-Mail-Schreibens hierdurch in seiner Privatsphäre betroffen ist und aufgrund der mit dem Empfang einer unerbetenen Werbe-E-Mail einhergehenden Belästigung in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird, oder ob das E-Mail-Schreiben den Adressaten unter einer beruflich oder gewerblich genutzten Adresse erreicht und er einen Unterlassungsanspruch wegen eines Eingriffes in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geltend macht (vgl. - auch zu den diese Rechtsprechung zugrunde liegenden Erwägungen - Senat - 5 W 152/21 - a. a. O., Rdnrn. 14-21 nach juris).

    Die Zusendung weiterer E-Mail-Werbeschreiben durch einen Absender rechtfertigt nach der ebenfalls gefestigten Rechtsprechung des Senats einen Zuschlag von jeweils 1/3 oder - bei mehreren E-Mail-Schreiben, die in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen - von jeweils 10 % des Ausgangswertes (Senat - 5 W 152/21 - a. a. O., Rdnr. 25 nach juris; dass eine Erhöhung um jeweils 1/3 oder 10 % je weiterer Werbe-E-Mail anzusetzen ist, ergibt sich auch aus dem Beschluss des Senats vom 20.06.2023 - 5 W 6/23 - unter I 1 a aa Abs. 2).

    Ist allerdings der im Nachgang zu einer Abmahnung versandten E-Mail-Werbung gleichwohl eine nur untergeordnete Bedeutung beizumessen oder bestehen sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die neuerliche Ansprache des Unterlassungsgläubigers nicht der Gleichgültigkeit des Werbenden gegenüber dem geltend gemachten Unterlassungsverlangen geschuldet ist, kann dem Angriffsfaktor dieser Werbung im Ausgangspunkt wiederum durch den Ansatz eines Gegenstandswerts nach dem jeweils in Betracht kommenden verringerten Satz hinreichend Rechnung getragen werden (Senat - 5 W 152/21 - a. a. O., Rdnr. 26 nach juris; Senat - 5 W 6/23 - unter I 1 a aa Abs. 3).

  • KG, 20.06.2023 - 5 W 6/23

    Wettbewerbsrecht

    (a) Der Senat nimmt den für einen Anspruch auf Unterlassung unerbetener Werbe-E-Mails anzusetzenden Gegenstandswert in gefestigter Rechtsprechung mit 3.000 EUR an, und zwar unabhängig davon, ob der Adressat des E-Mail-Schreibens hierdurch in seiner Privatsphäre betroffen ist und aufgrund der mit dem Empfang einer unerbetenen Werbe-E-Mail einhergehenden Belästigung in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird, oder ob das E-Mail-Schreiben den Adressaten unter einer beruflich oder gewerblich genutzten Adresse erreicht und er einen Unterlassungsanspruch wegen eines Eingriffes in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geltend macht (Senat, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 5 W 152/21, Rnrn. 14, 18, juris).

    (2) Die Zusendung weiterer E-Mail-Werbeschreiben durch einen Absender rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen hier kein Anlass besteht, einen Zuschlag von 1/3 oder - bei mehreren E-Mail-Schreiben, die in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen, - von 10 % des Ausgangswertes (Senat, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 5 W 152/21, Rn. 25 juris).

    Etwas anderes gilt allerdings, wenn den Adressaten noch im Nachgang zu einer auf die erste Zuschrift gestützten Abmahnung ein weiteres unerbetenes E-Mail-Schreiben erreicht; in diesem Fall ist für eine Verringerung des Gegenstandswertes für das weitere E-Mail-Schreiben grundsätzlich kein Raum (Senat, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 5 W 152/21, Rn. 26, juris).

    a) Der für die von der Beklagten zu 4 versandten E-Mails angesetzte Gegenstandswert ist rechnerisch richtig und folgt den - vom Kläger mit Recht nicht mehr infrage gestellten - Grundsätzen, die der Senat in seinem Beschluss vom 17. Januar 2022 - 5 W 152/21 - für die Wertfestsetzung in Fällen unerbetener Werbung aufgestellt hat.

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