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   OLG Saarbrücken, 06.03.2018 - 5 W 17/18   

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OLG Saarbrücken, 06.03.2018 - 5 W 17/18 (https://dejure.org/2018,7231)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 06.03.2018 - 5 W 17/18 (https://dejure.org/2018,7231)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 06. März 2018 - 5 W 17/18 (https://dejure.org/2018,7231)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 398 BGB, § 5 Abs 4 S 2 WoEigG, § 10 Abs 2 S 2 WoEigG, § 10 Abs 2 S 3 WoEigG, § 15 Abs 1 WoEigG
    Wohnungsgrundbuchsache: Erforderlichkeit der Bewilligung sämtlicher Wohnungseigentümer zur Eintragung eines bisher nicht gebuchten Sondernutzungsrechts an einem Pkw-Stellplatz

  • IWW

    WEG § 15 Abs. 1; BGB § 398; GBO § 19
    WEG, BGB, GBO

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 15 Abs. 1; BGB § 398; GBO § 19
    Bewilligung aller Wohnungseigentümer zur Eintragung eines schuldrechtlichen bisher nicht gebuchten Sondernutzungsrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eintragung schuldrechtlichen Sondernutzungsrechts erfordert Bewilligung aller Eigentümer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    WEG: Eintrag eines Sondereigentums erfordert einstimmige Bewilligung

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    WEG: Eintrag eines Sondereigentums erfordert einstimmige Bewilligung

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    WEG - Bewilligung eines Sondernutzungsrechts an einem Pkw-Stellplatz

Papierfundstellen

  • FGPrax 2018, 162
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG München, 22.12.2017 - 34 Wx 139/17

    Antrag auf Eintragung eines aufschiebend bedingten Sondernutzungsrechts in das

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.03.2018 - 5 W 17/18
    Dies hat zur Folge, dass der jeweilige Eigentümer das seinem Sondereigentum zugewiesene Recht regelmäßig ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer "isoliert", auch ohne dass dies im Grundbuch verlautbart werden müsste, durch Abtretung nach § 398 BGB an ein anderes Mitglied der Gemeinschaft übertragen kann (vgl. OLG München, NotBZ 2015, 317; ZMR 2016, 896; Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 34 Wx 139/17, juris; Wicke, in: Palandt, BGB 77. Aufl., § 13 WEG Rn. 12; Bärmann/Klein, WEG 13. Aufl., § 13 Rn. 121).

    Ist dies geschehen, so kann im Rahmen einer anschließenden Übertragung des Sondereigentums ein (weiterer) Übergang des schuldrechtlichen Sondernutzungsrechts auf den Erwerber nicht mehr wirksam vereinbart werden (OLG München, NotBZ 2015, 317; Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 34 Wx 139/17, juris; zum Prioritätsgrundsatz allgemein etwa BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - XII ZR 257/01, NJW 2005, 1192).

    Eine solche Regelung in der Teilungserklärung bewirkt nämlich, dass die Wohnungseigentümer bis auf den durch die Zuordnungserklärung Begünstigten mit Eintritt der Bedingung vom Mitgebrauch des betreffenden gemeinschaftlichen Eigentums ausgeschlossen sind (§ 158 Abs. 1 BGB; vgl. OLG München, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 34 Wx 139/17, juris; OLG Frankfurt, ZWE 2017, 87; OLG Hamm, MDR 2017, 1294; OLG Stuttgart, ZMR 2012, 715; BayObLG …

    Auch lag bislang kein offener Antrag eines zweifelsfrei Berechtigten auf Eintragung des Sondernutzungsrechts bei der gegenständlichen Sondereigentumseinheit vor (vgl. OLG München, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 34 Wx 139/17, juris; OLG Frankfurt, ZWE 2016, 171).

    Diese ist auch nicht offenkundig (§ 29 GBO); zumindest im Streitfall ist - schon angesichts des Zeitablaufes - weder auszuschließen, noch gänzlich unwahrscheinlich, dass das Recht in der Vergangenheit auf Dritte übertragen wurde (OLG München, NotBZ 2015, 317; Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 34 Wx 139/17, juris; OLG Frankfurt, ZWE 2016, 171; OLG Zweibrücken, ZWE 2013, 410).

    Vor allem aber die Tatsache, dass das Sondernutzungsrecht auch bei der anschließenden Übertragung des Sondereigentums durch den notariellen "Übergabevertrag" vom 6. Juli 2005 zwischen Frau I. B. und den Antragstellern zu 1) und 2) nicht erwähnt wurde, kann den Grund darin haben, dass es schon anderweitig abgetreten war (vgl. OLG München, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 34 Wx 139/17, juris).

    Die Eintragung des Rechts bei dem gegenständlichen Wohnungseigentum könnte unter den gegebenen Umständen vielmehr nur vorgenommen werden, wenn alle in Betracht kommenden Inhaber des Sondernutzungsrechts, mithin alle übrigen Miteigentümer, nach § 19 GBO zustimmen (vgl. OLG München, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 34 Wx 139/17, juris; OLG München, NotBZ 2015, 317; OLG Zweibrücken, ZWE 2013, 410).

  • OLG München, 11.06.2014 - 34 Wx 172/14

    Grundbuchverfahren: Erfordernis der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bei

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.03.2018 - 5 W 17/18
    Das Grundbuchamt muss deshalb, wenn die Eintragung eines Rechts beantragt wird, in der Form des § 29 GBO feststellen können, dass dieses Recht noch und auch so wie zur Eintragung angemeldet besteht, hier mithin, dass das Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz Nr. 48 der Wohnungseinheit der Beteiligten nach wie vor zugeordnet ist (vgl. OLG Zweibrücken, ZWE 2013, 410; OLG München, NotBZ 2015, 317).

    Dies hat zur Folge, dass der jeweilige Eigentümer das seinem Sondereigentum zugewiesene Recht regelmäßig ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer "isoliert", auch ohne dass dies im Grundbuch verlautbart werden müsste, durch Abtretung nach § 398 BGB an ein anderes Mitglied der Gemeinschaft übertragen kann (vgl. OLG München, NotBZ 2015, 317; ZMR 2016, 896; Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 34 Wx 139/17, juris; Wicke, in: Palandt, BGB 77. Aufl., § 13 WEG Rn. 12; Bärmann/Klein, WEG 13. Aufl., § 13 Rn. 121).

    Ist dies geschehen, so kann im Rahmen einer anschließenden Übertragung des Sondereigentums ein (weiterer) Übergang des schuldrechtlichen Sondernutzungsrechts auf den Erwerber nicht mehr wirksam vereinbart werden (OLG München, NotBZ 2015, 317; Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 34 Wx 139/17, juris; zum Prioritätsgrundsatz allgemein etwa BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - XII ZR 257/01, NJW 2005, 1192).

    Diese ist auch nicht offenkundig (§ 29 GBO); zumindest im Streitfall ist - schon angesichts des Zeitablaufes - weder auszuschließen, noch gänzlich unwahrscheinlich, dass das Recht in der Vergangenheit auf Dritte übertragen wurde (OLG München, NotBZ 2015, 317; Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 34 Wx 139/17, juris; OLG Frankfurt, ZWE 2016, 171; OLG Zweibrücken, ZWE 2013, 410).

    In diesem Fall hätte auch eine etwaige, von dem ursprünglich Berechtigten abgegebene Bewilligung - für die hier jedoch nach dem oben Gesagten nichts ersichtlich ist - nachträglich ihre Wirkungen verloren, weil § 878 BGB nur den Fall der nachträglichen Verfügungsbeschränkung erfasst, nicht hingegen auch den des nachträglichen Rechtsverlustes (vgl. OLG München, NotBZ 2015, 317; RNotZ 2014, 485).

    Die Eintragung des Rechts bei dem gegenständlichen Wohnungseigentum könnte unter den gegebenen Umständen vielmehr nur vorgenommen werden, wenn alle in Betracht kommenden Inhaber des Sondernutzungsrechts, mithin alle übrigen Miteigentümer, nach § 19 GBO zustimmen (vgl. OLG München, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 34 Wx 139/17, juris; OLG München, NotBZ 2015, 317; OLG Zweibrücken, ZWE 2013, 410).

  • OLG Zweibrücken, 01.07.2013 - 3 W 22/13

    Grundbucheintragung des Sondernutzungsrechts an einem Stellplatz in der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.03.2018 - 5 W 17/18
    Das Grundbuchamt muss deshalb, wenn die Eintragung eines Rechts beantragt wird, in der Form des § 29 GBO feststellen können, dass dieses Recht noch und auch so wie zur Eintragung angemeldet besteht, hier mithin, dass das Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz Nr. 48 der Wohnungseinheit der Beteiligten nach wie vor zugeordnet ist (vgl. OLG Zweibrücken, ZWE 2013, 410; OLG München, NotBZ 2015, 317).

    Diese ist auch nicht offenkundig (§ 29 GBO); zumindest im Streitfall ist - schon angesichts des Zeitablaufes - weder auszuschließen, noch gänzlich unwahrscheinlich, dass das Recht in der Vergangenheit auf Dritte übertragen wurde (OLG München, NotBZ 2015, 317; Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 34 Wx 139/17, juris; OLG Frankfurt, ZWE 2016, 171; OLG Zweibrücken, ZWE 2013, 410).

    Die Eintragung des Rechts bei dem gegenständlichen Wohnungseigentum könnte unter den gegebenen Umständen vielmehr nur vorgenommen werden, wenn alle in Betracht kommenden Inhaber des Sondernutzungsrechts, mithin alle übrigen Miteigentümer, nach § 19 GBO zustimmen (vgl. OLG München, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 34 Wx 139/17, juris; OLG München, NotBZ 2015, 317; OLG Zweibrücken, ZWE 2013, 410).

  • OLG Frankfurt, 25.06.2015 - 20 W 54/15

    Grundbuch: Keine Berichtigung von nicht zugeordnetem Sondernutzungsrecht

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.03.2018 - 5 W 17/18
    Auch lag bislang kein offener Antrag eines zweifelsfrei Berechtigten auf Eintragung des Sondernutzungsrechts bei der gegenständlichen Sondereigentumseinheit vor (vgl. OLG München, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 34 Wx 139/17, juris; OLG Frankfurt, ZWE 2016, 171).

    Voraussetzung hierfür wäre überdies eine Bewilligung des teilenden Eigentümers gewesen, die hier allerdings - ausweislich Ziff. VI. des notariellen Vertrages vom 25. Juni 1975 - nicht erteilt worden ist und die im Übrigen jetzt, nach Veräußerung aller Wohneinheiten, von diesem auch nicht mehr nachgeholt werden könnte (vgl. OLG Frankfurt, ZWE 2016, 171).

    Diese ist auch nicht offenkundig (§ 29 GBO); zumindest im Streitfall ist - schon angesichts des Zeitablaufes - weder auszuschließen, noch gänzlich unwahrscheinlich, dass das Recht in der Vergangenheit auf Dritte übertragen wurde (OLG München, NotBZ 2015, 317; Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 34 Wx 139/17, juris; OLG Frankfurt, ZWE 2016, 171; OLG Zweibrücken, ZWE 2013, 410).

  • OLG Hamm, 16.06.2017 - 15 W 474/16

    Gestreckte Begründung von Sondernutzungsrechten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.03.2018 - 5 W 17/18
    Die von den Antragstellern im Rahmen ihrer Stellungnahme vorgelegte Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 16. Juni 2017 - 15 W 474/16, MDR 2017, 1294) betreffe eine andere Fallkonstellation und sei daher nicht einschlägig (Bl. 196 f. d.A.).

    Eine solche Regelung in der Teilungserklärung bewirkt nämlich, dass die Wohnungseigentümer bis auf den durch die Zuordnungserklärung Begünstigten mit Eintritt der Bedingung vom Mitgebrauch des betreffenden gemeinschaftlichen Eigentums ausgeschlossen sind (§ 158 Abs. 1 BGB; vgl. OLG München, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 34 Wx 139/17, juris; OLG Frankfurt, ZWE 2017, 87; OLG Hamm, MDR 2017, 1294; OLG Stuttgart, ZMR 2012, 715; BayObLG …

    Die von den Antragstellern eingewandte und auch mit ihrer Beschwerde erneut in Bezug genommene Entscheidung des OLG Hamm (MDR 2017, 1294) ist, wie das Amtsgericht zu Recht angenommen hat, unter diesen Umständen nicht einschlägig.

  • BGH, 24.11.1978 - V ZB 11/77

    Zur Übertragung von Sondernutzungsrechten von Kfz-Abstellplätzen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.03.2018 - 5 W 17/18
    Die Eintragung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung; soll das Sondernutzungsrecht aber auch gegen Sondernachfolger wirksam sein, setzt dies nach § 10 Abs. 3 WEG die Eintragung im Grundbuch voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1978 - V ZB 11/77, BGHZ 77, 145).

    Soweit die Begründung von Sondernutzungsrechten nach Aufteilung und Verkauf der Wohneinheiten zwar grundsätzlich eine Vereinbarung unter Mitwirkung aller Wohnungseigentümer erfordert (§§ 873, 876, 877 BGB; vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1978 - V ZB 11/77, BGHZ 73, 145), gilt dies nicht, wenn - wie hier - die übrigen Wohnungseigentümer bereits in der Teilungserklärung vom Mitgebrauch gemeinschaftlichen Eigentums ausgeschlossen wurden, insbesondere der teilende Alleineigentümer durch entsprechende Regelung in der Teilungserklärung sich selbst oder dem Verwalter die Begründung von Sondernutzungsrechten durch entsprechende Zuordnungserklärung vorbehalten hatte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 74/11, NJW 2012, 676).

  • BGH, 02.12.2011 - V ZR 74/11

    Wohnungseigentum: Ermächtigung des teilenden Eigentümers in der Teilungserklärung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.03.2018 - 5 W 17/18
    Bei dem hier gegenständlichen Sondernutzungsrecht für einen Wohnungs- oder Teileigentümer handelt es sich um eine Gebrauchsregelung (§§ 10 Abs. 2 Satz 2, 15 Abs. 1 WEG), die einem bestimmten Wohnungseigentümer hinsichtlich eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums das ausschließliche Recht zum Gebrauch einräumt, den anderen Wohnungseigentümern also insoweit ihr Recht zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 13 Abs. 2 Satz 1 WEG entzieht (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 74/11, NJW 2012, 676).

    Soweit die Begründung von Sondernutzungsrechten nach Aufteilung und Verkauf der Wohneinheiten zwar grundsätzlich eine Vereinbarung unter Mitwirkung aller Wohnungseigentümer erfordert (§§ 873, 876, 877 BGB; vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1978 - V ZB 11/77, BGHZ 73, 145), gilt dies nicht, wenn - wie hier - die übrigen Wohnungseigentümer bereits in der Teilungserklärung vom Mitgebrauch gemeinschaftlichen Eigentums ausgeschlossen wurden, insbesondere der teilende Alleineigentümer durch entsprechende Regelung in der Teilungserklärung sich selbst oder dem Verwalter die Begründung von Sondernutzungsrechten durch entsprechende Zuordnungserklärung vorbehalten hatte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 74/11, NJW 2012, 676).

  • BGH, 17.05.2002 - V ZR 149/01

    Umfang der einem Notariatsangestellten erteilten Vollmacht zur Abgabe von

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.03.2018 - 5 W 17/18
    Ebenso bedürfte es zur Buchung des bislang lediglich schuldrechtlichen Sondernutzungsrechts der Zustimmung etwaiger Gläubiger nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 Satz 2 WEG (OLG München, a.a.O.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2002 - V ZR 149/01, NJW 2002, 2863).
  • BGH, 14.07.2004 - XII ZR 257/01

    Wirksamkeit kollidierender Globalzessionen zu Gunsten einer Bank und des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.03.2018 - 5 W 17/18
    Ist dies geschehen, so kann im Rahmen einer anschließenden Übertragung des Sondereigentums ein (weiterer) Übergang des schuldrechtlichen Sondernutzungsrechts auf den Erwerber nicht mehr wirksam vereinbart werden (OLG München, NotBZ 2015, 317; Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 34 Wx 139/17, juris; zum Prioritätsgrundsatz allgemein etwa BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - XII ZR 257/01, NJW 2005, 1192).
  • OLG Stuttgart, 11.05.2012 - 8 W 164/11

    Wohnungseigentums- und Grundbuchverfahrensrecht: Prüfungspflicht des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.03.2018 - 5 W 17/18
    Eine solche Regelung in der Teilungserklärung bewirkt nämlich, dass die Wohnungseigentümer bis auf den durch die Zuordnungserklärung Begünstigten mit Eintritt der Bedingung vom Mitgebrauch des betreffenden gemeinschaftlichen Eigentums ausgeschlossen sind (§ 158 Abs. 1 BGB; vgl. OLG München, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 34 Wx 139/17, juris; OLG Frankfurt, ZWE 2017, 87; OLG Hamm, MDR 2017, 1294; OLG Stuttgart, ZMR 2012, 715; BayObLG …
  • OLG München, 27.05.2014 - 34 Wx 149/14

    Wohnungsgrundbuchsache: Mitwirkung aller Wohnungseigentümer bei nachträglicher

  • OLG München, 13.10.2016 - 34 Wx 185/15

    Sondernutzungsrechte an einer Wohnung

  • OLG Zweibrücken, 27.10.2021 - 3 W 52/21

    Wohnungsgrundbuchverfahren: Erforderlichkeit der Zustimmung sämtlicher

    Eine wirksame (weitere) Übertragung scheidet nach erfolgter schuldrechtlicher Übertragung aus (vgl. auch Saarl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 6. März 2018, Az.: 5 W 17/18, zit. n. Juris, dort Rdnr. 22).
  • OLG Koblenz, 27.10.2021 - 3 W 52/21

    Eintragung eines durch Teilungserklärung begründeten, bisher aber nicht gebuchten

    Eine wirksame (weitere) Übertragung scheidet nach erfolgter schuldrechtlicher Übertragung aus (vgl. auch Saarl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 6. März 2018, Az.: 5 W 17/18, zit. n. Juris, dort Rdnr. 22).
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