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   OLG Saarbrücken, 24.08.2010 - 5 W 185/10 - 70   

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https://dejure.org/2010,10518
OLG Saarbrücken, 24.08.2010 - 5 W 185/10 - 70 (https://dejure.org/2010,10518)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 24.08.2010 - 5 W 185/10 - 70 (https://dejure.org/2010,10518)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 24. August 2010 - 5 W 185/10 - 70 (https://dejure.org/2010,10518)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1933
    Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten bei Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens (21 Jahre)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss des Ehegattenerbrechts bei Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens über einen langen Zeitraum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1933
    Ausschluss des Ehegattenerbrechts bei Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens über einen langen Zeitraum

  • rechtsportal.de

    BGB § 1933
    Ausschluss des Ehegattenerbrechts bei Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens über einen langen Zeitraum

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Bis dass der Tod euch scheide

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wer den Scheidungsantrag 21 Jahre nicht betreibt, kann das Ehegattenerbrecht nicht ausschließen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Nichtbetreiben eines Scheidungsantrags über die Dauer von 21 Jahren

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Wird ein Scheidungsverfahren 21 Jahre nicht betrieben, erlischt das gesetzliche Erbrecht der Ehefrau nicht

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 50
  • FamRZ 2011, 760
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 27.10.2003 - 1Z BR 60/03

    Beschlussaufhebung im Erbscheinsverfahren - Ermittlungspflicht bei Ausschlagung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 24.08.2010 - 5 W 185/10
    c) Da ein Erbschein gemäß §§ 2353, 2356 BGB nur auf Antrag erteilt wird, kann das Nachlassgericht entweder dem Antrag so wie er gestellt ist stattgeben oder ihn abweisen, ist aber nicht berechtigt, einen Erbschein mit einem anderen als dem beantragten Inhalt zu erteilen (vgl. BayObLG, FamRZ 2004, 1404 m.w.N.; Firsching/Graf, Nachlassrecht, 9. Aufl., Rdn. 4.258).
  • OLG Düsseldorf, 18.12.1990 - 7 U 7/89
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 24.08.2010 - 5 W 185/10
    Als solche ist nämlich das Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens über die Dauer von 21 Jahren - vom Scheidungsantrag im Jahr 1988 bis zum Erbfall im Jahr 2009 - zu werten, das nach den Umständen des Streitfalls Ausdruck der endgültigen Aufgabe des Scheidungswillens des Erblassers ist (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1991, 1107; zustimmend Staudinger/Werner (2008), § 1933 BGB, Rdn. 5; M. Schmidt in jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 1933, Rdn. 9; anders bei schlichtem Nichtbetreiben des Verfahrens für die Dauer von lediglich 7 Jahren BGH, Beschl. 24.3.1993 - XII ARZ 3/93 - NJW-RR 1993, 898: beendet die Rechtshängigkeit der Ehesache nicht; die von der weiteren Beteiligten zu 1) in Bezug genommenen Entscheidungen des OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 502 und des OLG Frankfurt, FamRZ 1998, 190 betreffen den hiervon zu unterscheidenden Fall einer nicht auf dem eigenen Willen des Erblassers beruhenden Rücknahme des Scheidungsantrags).
  • BayObLG, 04.11.1988 - BReg. 1a Z 10/88

    Weitere Beschwerde der aufgrund eines handschriftlichen Testaments eingesetzten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 24.08.2010 - 5 W 185/10
    b) Nach Einziehung und Kraftloserklärung des streitgegenständlichen Erbscheins ist die Beschwerde gegen den Einziehungsbeschluss allerdings nur insoweit zulässig, als die Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins beantragt wird, § 353 Abs. 2 FamFG (in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. BayObLG, FamRZ 1989, 550; OLG Köln, NJW-RR 1994, 1421).
  • BGH, 24.03.1993 - XII ARZ 3/93

    Fortbestehen der Rechtshängigkeit einer Ehesache

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 24.08.2010 - 5 W 185/10
    Als solche ist nämlich das Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens über die Dauer von 21 Jahren - vom Scheidungsantrag im Jahr 1988 bis zum Erbfall im Jahr 2009 - zu werten, das nach den Umständen des Streitfalls Ausdruck der endgültigen Aufgabe des Scheidungswillens des Erblassers ist (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1991, 1107; zustimmend Staudinger/Werner (2008), § 1933 BGB, Rdn. 5; M. Schmidt in jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 1933, Rdn. 9; anders bei schlichtem Nichtbetreiben des Verfahrens für die Dauer von lediglich 7 Jahren BGH, Beschl. 24.3.1993 - XII ARZ 3/93 - NJW-RR 1993, 898: beendet die Rechtshängigkeit der Ehesache nicht; die von der weiteren Beteiligten zu 1) in Bezug genommenen Entscheidungen des OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 502 und des OLG Frankfurt, FamRZ 1998, 190 betreffen den hiervon zu unterscheidenden Fall einer nicht auf dem eigenen Willen des Erblassers beruhenden Rücknahme des Scheidungsantrags).
  • BGH, 06.06.1990 - IV ZR 88/89

    Ausschluß des Ehegattenerbrechts

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 24.08.2010 - 5 W 185/10
    Es entspricht deshalb dem mutmaßlichen Willen des Erblassers, den Ausschluss des gesetzlichen Erbrechts des Ehegatten schon an die auf Ehescheidung gerichteten Prozesshandlungen des Erblassers zu knüpfen (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.1990 - IV ZR 88/89 - FamRZ 1990, 1109 zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift).
  • BGH, 02.05.2002 - V ZB 36/01

    Belehrung über befristete Rechtsmittel nach dem WEG

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 24.08.2010 - 5 W 185/10
    An dem dieser Vermutung zugrunde liegenden Erfordernis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis fehlt es im Streitfall auch nicht deshalb, weil die Beschwerdeführerin aufgrund anwaltlicher Vertretung des Schutzes durch eine Rechtsmittelbelehrung nicht bedurft hätte (vgl. zu der geringeren Schutzbedürftigkeit anwaltlich vertretener Beteiligter unter dem Aspekt des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis BT-Drucks. 16/6308, S. 183 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf BGH, Beschl. v. 2.5.2002 - V ZB 36/01 - BGHZ 150, 390; Zöller/Geimer, aaO., § 17 FamFG, Rdn. 3).
  • OLG Frankfurt, 11.07.1997 - 20 W 254/95
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 24.08.2010 - 5 W 185/10
    Als solche ist nämlich das Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens über die Dauer von 21 Jahren - vom Scheidungsantrag im Jahr 1988 bis zum Erbfall im Jahr 2009 - zu werten, das nach den Umständen des Streitfalls Ausdruck der endgültigen Aufgabe des Scheidungswillens des Erblassers ist (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1991, 1107; zustimmend Staudinger/Werner (2008), § 1933 BGB, Rdn. 5; M. Schmidt in jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 1933, Rdn. 9; anders bei schlichtem Nichtbetreiben des Verfahrens für die Dauer von lediglich 7 Jahren BGH, Beschl. 24.3.1993 - XII ARZ 3/93 - NJW-RR 1993, 898: beendet die Rechtshängigkeit der Ehesache nicht; die von der weiteren Beteiligten zu 1) in Bezug genommenen Entscheidungen des OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 502 und des OLG Frankfurt, FamRZ 1998, 190 betreffen den hiervon zu unterscheidenden Fall einer nicht auf dem eigenen Willen des Erblassers beruhenden Rücknahme des Scheidungsantrags).
  • OLG Stuttgart, 11.08.2006 - 8 W 52/06

    Erbscheinerteilungsverfahren: Ausschluss des Ehegattenerbrechts bei Rücknahme des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 24.08.2010 - 5 W 185/10
    Als solche ist nämlich das Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens über die Dauer von 21 Jahren - vom Scheidungsantrag im Jahr 1988 bis zum Erbfall im Jahr 2009 - zu werten, das nach den Umständen des Streitfalls Ausdruck der endgültigen Aufgabe des Scheidungswillens des Erblassers ist (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1991, 1107; zustimmend Staudinger/Werner (2008), § 1933 BGB, Rdn. 5; M. Schmidt in jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 1933, Rdn. 9; anders bei schlichtem Nichtbetreiben des Verfahrens für die Dauer von lediglich 7 Jahren BGH, Beschl. 24.3.1993 - XII ARZ 3/93 - NJW-RR 1993, 898: beendet die Rechtshängigkeit der Ehesache nicht; die von der weiteren Beteiligten zu 1) in Bezug genommenen Entscheidungen des OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 502 und des OLG Frankfurt, FamRZ 1998, 190 betreffen den hiervon zu unterscheidenden Fall einer nicht auf dem eigenen Willen des Erblassers beruhenden Rücknahme des Scheidungsantrags).
  • OLG Köln, 08.06.1994 - 2 Wx 16/94

    Anfechtung der Erbschein-Einziehungsanordnung und -Kraftloserklärung - kein

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 24.08.2010 - 5 W 185/10
    b) Nach Einziehung und Kraftloserklärung des streitgegenständlichen Erbscheins ist die Beschwerde gegen den Einziehungsbeschluss allerdings nur insoweit zulässig, als die Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins beantragt wird, § 353 Abs. 2 FamFG (in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. BayObLG, FamRZ 1989, 550; OLG Köln, NJW-RR 1994, 1421).
  • OLG Düsseldorf, 19.09.2017 - 6 UF 30/17

    Ausschluss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts bei Ruhen des Scheidungsverfahrens

    Selbst wenn man davon ausginge, dass das Nichtbetreiben des Verfahrens durch den Erblasser über einen längeren Zeitraum einer Antragsrücknahme bzw. einem Widerruf seiner Zustimmung gleichzustellen ist (so OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1107 (26 Jahre); OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 760 (21 Jahre)), so genügt jedoch der hier in Rede stehende Zeitraum von etwas mehr als sechs Jahren, ausgehend von der Anhängigkeit der Folgesache nachehelicher Unterhalt bis zum Tod des Erblassers, diesen Anforderungen nicht.
  • OLG Hamm, 22.01.2021 - 10 W 33/20

    Ausschluss Ehegattenerbrecht - Nichtbetreiben Scheidungsverfahrens

    Deshalb wird davon ausgegangen, dass es dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entspricht, den Ausschluss des gesetzlichen Erbrechts des Ehegatten schon an die auf Ehescheidung gerichteten Prozesshandlungen des Erblassers zu knüpfen (BGH Urt. v. 6.6.1990, IV ZR 88/89, FamRZ 1990, 109; OLG Saarbrücken, Beschlus v. 24.8.2010, 5 W 185/10- Juris-Rz. 15).
  • OLG Köln, 30.11.2011 - 2 Wx 122/11

    Voraussetzungen des Wegfalls des Ehegattenerbrechts

    In der Rechtsprechung ist das Nichtbetreiben eines Scheidungsverfahrens über einen langen Zeitraum wie eine Rücknahme des Scheidungsbegehrens behandelt worden; so bei Zeiträumen von 25 Jahren (OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1107) und von 21 Jahren (OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 760).
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