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   OLG Nürnberg, 07.11.2006 - 5 W 1943/06   

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https://dejure.org/2006,5811
OLG Nürnberg, 07.11.2006 - 5 W 1943/06 (https://dejure.org/2006,5811)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 07.11.2006 - 5 W 1943/06 (https://dejure.org/2006,5811)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 07. November 2006 - 5 W 1943/06 (https://dejure.org/2006,5811)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Nr. 7002 VV RVG
    Umfang einer Telekommunikationspauschale im Rahmen einer Beratungshilfe

  • Burhoff online

    Umfang einer Telekommunikationspauschale im Rahmen einer Beratungshilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit um die Höhe einer Beratungshilfegebühr; Umfang einer Telekommunikationspauschale im Rahmen einer Beratungshilfe

  • Judicialis

    RVG § 44; ; VV-RVG Nr. 7002

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gebühren des Beratungshilfeanwalts (hier: Bemessung der Telekommunikationspauschale)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2007, 805
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Nürnberg, 20.06.2008 - 13 W 882/08

    Gebühren des Beratungshilfeanwalts: Bemessung der Telekommunikationspauschale

    a) Mit Beschluss vom 7. November 2006 (Az. 5 W 1943/06, OLGR Nürnberg 2007, 191-192 = JurBüro 2007, 209-210) hatte sich der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg den Stimmen in der Literatur angeschlossen, welche die Zugrundelegung einer Normalgebühr, also der hypothetischen Gebühr eines Wahlverteidigers, befürworten (vgl. Baumgärtel/Föller/Hergenröder, Kommentar zum RVG, 9. Aufl., Anm. 7 zu 7002 VV-RVG; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., Rn. 8 zu Nr. 7001, 7002 VV-RVG; Mock AGS 06, 26).
  • OLG Hamm, 11.09.2008 - 23 W 72/08

    Berechnung der Auslagenpauschale des im Rahmen der Beratungshilfe tätigen

    Die Tatsache, dass die Vorschrift des § 133 Satz 2 BRAGO in der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts nicht erwähnt ist, lässt nicht den Schluss zu, der Gesetzgeber habe damit wissentlich auf die Übernahme dieser Vorschrift verzichtet (so OLG Nürnberg, MDR 2007, 805 = AGS 2007, 253).
  • OLG Nürnberg, 13.10.2009 - 6 W 377/09

    Anwaltsvergütung im Rahmen der Prozesskostenhilfe: Höhe der Pauschale für Post-

    9 1) Richtig ist, dass sich die Auslagenpauschale für Beratungshilfe nach mittlerweile ganz überwiegender und vom Senat geteilter Meinung nicht nach den (fiktiven) gesetzlichen Regelgebühren bemisst, sondern nach den (niedrigeren) Gebühren für Beratungshilfe (OLG Nürnberg - 13. Zivilsenat -, RPfleger 2008, 504; 4. Zivilsenat -, Beschluss vom 23.06.2007, Az. 4 W 143/08; OLG Bamberg, JurBüro 2007, 645; OLG Düsseldorf, RVGreport 2007, 467 = AGS 2007, 630; OLG Hamm, FamRZ 2009, 721; KG Berlin, RVGreport 2008, 433; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., Rn 4, 8 zu Nr. 7001, 7002 VV; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., Rn 34 zu Nrn. 7001-7002 VV; Bräuer, in: Bischof u. a., RVG, 18. Aufl., Rn 28. ff zu Nrn. 7001-7002 VV; aM OLG Nürnberg - 5. Zivilsenat - JurBüro 2007, 209 f., der jedoch an der damals vertretenen Meinung nicht mehr festhält).
  • OLG Bamberg, 29.08.2007 - 4 W 74/07
    Den Erwägungen des OLG Nürnberg (5 W 1943/06, Beschluss vom 07.11.2006) folgt der Senat nicht.
  • LG Berlin, 02.04.2008 - 82 T 233/08
    Die gegenteilige Auffassung, für die Berechnung der Postentgeltpauschale des Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts seien die fiktiven oder hypothetischen Wahlanwaltsgebühren maßgebend (so etwa OLG Nürnberg RVGreport 2007, 150 ; AG Köln RVGreport 2006, 68 ; Mayer/Kroiss, RVG , 2. Aufl., Nr. 7000 - 7002 VV RVG, Rdnr. 13), ist weder mit dem Gesetzeswortlaut zu vereinbaren noch lässt sich diese Auffassung praktisch durchführen (siehe hierzu auch ausführlich Hansens RVGreport 2007, 133 ).
  • LG Detmold, 13.08.2007 - 3 T 211/07
    Der von dem Oberlandesgericht Nürnberg in dem Beschluss vom 7.11.2006 - Az. 5 W 1943/06 - geäußerten Ansicht, die dem Anwalt zustehende Pauschale für Post- und Telkommunikationsdienstleistungen richte sich nicht nach der für die Beratungshilfe anfallende Gebühr, sondern nach der (fiktiven) Gebühr, die ihm als Wahlanwalt zustehen würde, vermag die Kammer nicht zu folgen.
  • AG Siegburg, 31.12.2007 - 52 UR II 2404/07
    Maßgeblich sind daher vorliegend die nach VV 2400 RVG anfallenden Gebühren (so auch OLG Nürnberg, MDR 2007, 805).
  • OLG Bamberg, 29.08.2007 - 4 W 47/07

    Auslagenpauschale; Höhe; Beratungshilfe

    Den Erwägungen des OLG Nürnberg (5 W 1943/06, Beschluss vom 07.11.2006) folgt der Senat nicht.
  • KG, 16.09.2008 - 1 W 277/08

    Gebühren des Beratungshilfeanwalts: Berechnung der Postentgeltpauschale

    an seiner abweichenden Rechtsprechung - Beschluss vom 7. November 2006 - 5 W 1943/06 - JurBüro 2007, 209 f. - nicht festhält).
  • AG Chemnitz, 14.04.2008 - 7 UR II 564/07
    Entsprechend der Entscheidung des OLG Nürnberg vom 07.11.2006, JurBüro 2007, 209 [OLG Nürnberg 07.11.2006 - 5 W 1943/06] -210, und der Entscheidung des Amtsgerichts Oschatz vom 25.05.2007, UR II 953/06 , ist für die Festsetzung der Telekommunikationspauschale nicht die Gebühr VV-RVG 2601 ff. zugrunde zu legen, da die Auslagenpauschale die entstandenen Kosten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ersetzen sollen und diese Kosten im Rahmen der Beratungshilfe nicht geringer als in normalen Verfahren sind, ist die Pauschale von 20, 00 EUR anzusetzen.
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