Rechtsprechung
KG, 03.12.2010 - 5 W 292/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 14 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 3 MarkenG, § 23 Nr 2 MarkenG
Markenrecht: Verwendung eines verwechslungsfähigen Namens eines Kinos für ein Gebäude - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verwendung eines verwechslungsfähigen Namens eines Kinos für ein historisch bedeutsames und architektonisch schutzwürdiges Gebäude kann kennzeichenrechtlich hinzunehmen sein
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verwendung des Namens eines historisch bedeutsamen und architektonisch schutzwürdigen Gebäudes für ein Kino
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Keine Markenverletzung durch Nutzung geschützten Namens in Facebook-Konto
- kpw-law.de (Kurzinformation)
Markenverletzung durch Facebook Benutzerkonto?
Verfahrensgang
- LG Berlin, 02.11.2010 - 15 O 587/10
- KG, 03.12.2010 - 5 W 292/10
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 28.02.2002 - I ZR 177/99
Streit um die Bezeichnung "Adlon" für Berliner Hotel
Auszug aus KG, 03.12.2010 - 5 W 292/10
Damit kann ein namensmäßiger Schutz mit einer Priorität von 1929/1959 verloren gegangen sein (vgl. BGH, GRUR 2002, 967, juris Rn. 32 ff - Hotel Adlon). - KG, 10.11.1987 - 5 U 5388/86
Firmenschutz eines während des zweiten Weltkrieges zerstörten Hotels; …
Auszug aus KG, 03.12.2010 - 5 W 292/10
Dem Gebäude haftete dieser Name im Wege der Anerkennung durch den Verkehr an (vgl. Senat, NJW 1988, 2892, juris Rn. 46; Senat, Urteil vom 20.10.2009, 5 U 173/07, Umdruck Seite 6 zur Bezeichnung "Landgut Borsig" für ein Gebäude). - KG, 01.04.2011 - 5 W 71/11
"Festspielhaus"; Benutzung eines Zeichens
Auszug aus KG, 03.12.2010 - 5 W 292/10
Die Verwendung eines verwechslungsfähigen Namens eines Kinos für ein historisch bedeutsames und architektonisch schutzwürdiges Gebäude kann kennzeichenrechtlich hinzunehmen sein, wenn in dem Gebäude früher unter dieser Bezeichnung ein bekanntes ehemaliges Stummfilmkino betrieben wurde, aus dem Zusammenhang des Gebrauchs dieses Namens das Gebäude als ein solches ehemaliges Stummfilmkino erkennbar bleibt und in dem Gebäude nicht der Betrieb eines Kinos mit (aktuellen) Tonfilmen aufgenommen wird (vergleiche KG Berlin, 1. April 2011, 5 W 71/11).(Rn.6) (Rn.7) (Rn.8) (Rn.11). - BGH, 06.12.2001 - I ZR 136/99
Auszug aus KG, 03.12.2010 - 5 W 292/10
Der Senat hat in einer Einzelfallentscheidung die Verwendung des Begriffs "C...halle" durch eine Ticket- und Veranstaltungsagentur für eine an der Straße "C...damm" gelegene Veranstaltungshalle als nicht markenmäßig angesehen (Beschluss vom 27.4.2010, 5 W 93/10, Umdruck Seite 8, unter Hinweis auf BGH, GRUR 2002, 814 - Festspielhaus I; Senat, KGR 1998, 338).
- KG, 01.04.2011 - 5 W 71/11
Verwendung eines verwechslungsfähigen Namens eines Kinos für ein Gebäude
Die Verwendung eines verwechslungsfähigen Namens eines Kinos für ein historisch bedeutsames und architektonisch schutzwürdiges Gebäude kann kennzeichenrechtlich hinzunehmen sein, wenn in dem Gebäude früher unter dieser Bezeichnung ein bekanntes ehemaliges Stummfilmkino betrieben wurde, aus dem Zusammenhang des Gebrauchs dieses Namens das Gebäude als ein solches ehemaliges Stummfilmkino erkennbar bleibt und in dem Gebäude nicht der Betrieb eines Kinos mit (aktuellen) Tonfilmen aufgenommen wird (vergleiche KG Berlin, 3. Dezember 2010, 5 W 292/10).(Rn.3) (Rn.4) (Rn.6) (Rn.8).Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 3.12.2010 (5 W 292/10) zum Eilverfahren zwischen den Parteien betreffend das Verbot einer Verwendung der Bezeichnungen "D... (ehem. Kino)" und "D..." einen kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin verneint.