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   KG, 12.01.2011 - 5 W 50/10   

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https://dejure.org/2011,39332
KG, 12.01.2011 - 5 W 50/10 (https://dejure.org/2011,39332)
KG, Entscheidung vom 12.01.2011 - 5 W 50/10 (https://dejure.org/2011,39332)
KG, Entscheidung vom 12. Januar 2011 - 5 W 50/10 (https://dejure.org/2011,39332)
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Wird zitiert von ... (5)

  • OVG Hamburg, 10.07.2015 - 1 So 47/15

    Außerhalb des Gebührenrechts liegende Einwände gegen Kostenfestsetzung

    Aus § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG ergibt sich, dass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten, abgesehen von § 11 Abs. 2 Satz 5 RVG nicht stattfindet (vgl. FG Hamburg, Beschl. v. 2.12.2010, 3 KO 194/10, NJW-RR 2011, 720, juris Rn. 34, 38 m.w.N.; KG Berlin, Beschl. v. 12.1.2011, 5 W 50/10, juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, a.a.O., § 11 RVG Rn. 376 ff.).
  • OLG Dresden, 11.02.2019 - 3 W 549/18
    Das wird durchaus prominent vertreten (etwa: KG zu 5 W 50/10, m.Nw.).
  • OLG Bremen, 16.02.2015 - 1 Ws 1/15

    Gültigkeit einer gesetzeswidrigen Kostengrundentscheidung über die notwendigen

    Vertreten wird, dass eine offenkundig gesetzwidrige Kostengrundentscheidung ungeachtet ihrer Bestandskraft keine Bindungswirkung für das Kostenfestsetzungsverfahren entfalten könne (LG Koblenz, Beschluss vom 11.06.2014 - 3 KLs 2070 Js 32640/11 -, juris Rn. 3; KG Berlin, Beschluss vom 12.01.2011 - 5 W 50/10 -, juris Rn. 14-15).
  • LG Koblenz, 11.06.2014 - 2070 Js 32640/11

    Kostentragung, Nebenkläger, Bindungswirkung, Kostengrundentscheidung

    Gemäß der Entscheidung des KG Berlin, Beschluss vom 12.01.011 - 5 W 50/10 - RVGReport 2011, 83 - " ...entfaltet eine offenkundig gesetzwidrige Kostenentscheidung trotz ihrer Bestandskraft keine Bindungswirkung für das Kostenfestsetzungsverfahren.
  • LG Koblenz, 09.05.2014 - 2070 Js 326401113

    Rechtmäßigkeit eines Kostenfestsetzungsantrags im Hinblick auf die Kostentragung

    Gemäß der Entscheidung des KG Berlin, Beschluss vom 12.01.011 - 5 W 50/10 - RVGReport 2011, 83 - " ...entfaltet eine offenkundig gesetzwidrige Kostenentscheidung trotz ihrer Bestandskraft keine Bindungswirkung für das Kostenfestsetzungsverfahren.
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