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   OLG Oldenburg, 18.02.2008 - 5 W 8/08   

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https://dejure.org/2008,5758
OLG Oldenburg, 18.02.2008 - 5 W 8/08 (https://dejure.org/2008,5758)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18.02.2008 - 5 W 8/08 (https://dejure.org/2008,5758)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18. Februar 2008 - 5 W 8/08 (https://dejure.org/2008,5758)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    VV RVG Nr. 1000; VV RVG Nr. 1003
    Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Prozessbevollmächtigten bei Nichtzulassung des Bevollmächtigten an dem fraglichen Gericht und fehlender Ansässigkeit am Gerichtsort; Notwendigkeit und Erstattungsfähigkeit von zusätzlichen Kosten für die Beauftragung eines ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Prozessbevollmächtigten bei Nichtzulassung des Bevollmächtigten an dem fraglichen Gericht und fehlender Ansässigkeit am Gerichtsort; Notwendigkeit und Erstattungsfähigkeit von zusätzlichen Kosten für die Beauftragung eines ...

  • Anwaltsblatt

    § 81 ZPO
    Kosten des Unterbevollmächtigten

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2
    Erstattung der Reisekosten eines nicht erforderlichen Unterbevollmächtigten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kosten des Unterbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 532
  • MDR 2008, 532 (Volltext mit red. LS)
  • AnwBl 2008, 381
  • AnwBl 2008, 381 (Volltext mit amtl. LS)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.09.2004 - VI ZB 37/04

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten

    Auszug aus OLG Oldenburg, 18.02.2008 - 5 W 8/08
    Entstehen zusätzlich Kosten für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten, sind diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung nur notwendig und erstattungsfähig, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (Bundesgerichtshof NJW 2006, S. 3008, 3008. NJW-RR 2005, S. 707, 708).

    4.) Hat die Gegenseite die Kosten für die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten nicht zu tragen, kommt eine Erstattung nur in Höhe der - fiktiven - Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in Betracht (Bundesgerichtshof NJW-RR 2005, S. 707, 708).

  • OLG München, 28.02.2007 - 11 W 644/07
    Auszug aus OLG Oldenburg, 18.02.2008 - 5 W 8/08
    Dies kommt aber nur in Betracht, wenn die Partei die Kosten für die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten erstattet verlangen kann - was hier nicht der Fall ist (vgl. OLG München, JurBüro 2007, S. 595).
  • OLG Frankfurt, 29.09.2004 - 12 W 152/04

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattung der Kosten des unterbevollmächtigten

    Auszug aus OLG Oldenburg, 18.02.2008 - 5 W 8/08
    War jedoch die Hinzuziehung eines Unterbevollmächtigten wie hier nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung erforderlich, ist kein Grund ersichtlich, die fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten der Beklagten in Höhe von 110 % zu berücksichtigen und damit die Partei schlechter zu behandeln, die von vornherein auf die Hinzuziehung eines Unterbevollmächtigten verzichtet hat und lediglich die tatsächlich angefallen Kosten zu 100 % erstattet verlangen kann (a.A. Oberlandesgericht Frankfurt, OLG-Report 2005, S. 33, 34. Zöller/Herget, a.a.O.).
  • BGH, 28.06.2006 - IV ZB 44/05

    Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts einer

    Auszug aus OLG Oldenburg, 18.02.2008 - 5 W 8/08
    Entstehen zusätzlich Kosten für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten, sind diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung nur notwendig und erstattungsfähig, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (Bundesgerichtshof NJW 2006, S. 3008, 3008. NJW-RR 2005, S. 707, 708).
  • BGH, 06.11.2014 - I ZB 38/14

    Flugkosten - Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Flugreisekosten des

    Im Regelfall sind Kosten der Unterbevollmächtigung bis zur Höhe von 110% der ersparten Reisekosten zu erstatten (ebenso OLG Frankfurt, OLGR 2005, 33, 34; KG, VersR 2008, 271; OLG Hamburg, Beschluss vom 2. November 2011 - 8 W 71/11, juris; OLG Celle, JurBüro 2014, 368, 369; aA OLG Oldenburg, MDR 2008, 532).
  • OLG Hamburg, 02.11.2011 - 8 W 71/11

    Kostenfestsetzungsverfahren: Höhe der erstattungsfähigen fiktiven Reisekosten bei

    Die Partei kann in diesem Fall aber 110% der fiktiven Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten erstattet verlangen (wie OLG Frankfurt, 29. September 2004, 12 W 152/04 und KG Berlin, 24. Oktober 2007, 2 W 114/07; entgegen OLG Oldenburg, 18. Februar 2008, 5 W 8/08).(Rn.9).

    In einer jüngeren Entscheidung hat das OLG Oldenburg allerdings eine gegenteilige Auffassung vertreten und - wie vorliegend das Landgericht - lediglich 100 % der fiktiven Reisekosten anerkannt (Beschluss vom 18.02.2008 zum Aktz. 5 W 8/08, Rn. 7, zitiert nach juris).

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