Rechtsprechung
OLG Oldenburg, 18.02.2008 - 5 W 8/08 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
VV RVG Nr. 1000; VV RVG Nr. 1003
Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Prozessbevollmächtigten bei Nichtzulassung des Bevollmächtigten an dem fraglichen Gericht und fehlender Ansässigkeit am Gerichtsort; Notwendigkeit und Erstattungsfähigkeit von zusätzlichen Kosten für die Beauftragung eines ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Prozessbevollmächtigten bei Nichtzulassung des Bevollmächtigten an dem fraglichen Gericht und fehlender Ansässigkeit am Gerichtsort; Notwendigkeit und Erstattungsfähigkeit von zusätzlichen Kosten für die Beauftragung eines ...
- Anwaltsblatt
§ 81 ZPO
Kosten des Unterbevollmächtigten - Judicialis
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2
Erstattung der Reisekosten eines nicht erforderlichen Unterbevollmächtigten - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kosten des Unterbevollmächtigten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Aurich, 29.11.2007 - 2 O 373/05
- OLG Oldenburg, 18.02.2008 - 5 W 8/08
Papierfundstellen
- MDR 2008, 532
- MDR 2008, 532 (Volltext mit red. LS)
- AnwBl 2008, 381
- AnwBl 2008, 381 (Volltext mit amtl. LS)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 14.09.2004 - VI ZB 37/04
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten
Auszug aus OLG Oldenburg, 18.02.2008 - 5 W 8/08
Entstehen zusätzlich Kosten für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten, sind diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung nur notwendig und erstattungsfähig, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (Bundesgerichtshof NJW 2006, S. 3008, 3008. NJW-RR 2005, S. 707, 708).4.) Hat die Gegenseite die Kosten für die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten nicht zu tragen, kommt eine Erstattung nur in Höhe der - fiktiven - Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in Betracht (Bundesgerichtshof NJW-RR 2005, S. 707, 708).
- OLG München, 28.02.2007 - 11 W 644/07
Auszug aus OLG Oldenburg, 18.02.2008 - 5 W 8/08
Dies kommt aber nur in Betracht, wenn die Partei die Kosten für die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten erstattet verlangen kann - was hier nicht der Fall ist (vgl. OLG München, JurBüro 2007, S. 595). - OLG Frankfurt, 29.09.2004 - 12 W 152/04
Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattung der Kosten des unterbevollmächtigten …
Auszug aus OLG Oldenburg, 18.02.2008 - 5 W 8/08
War jedoch die Hinzuziehung eines Unterbevollmächtigten wie hier nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung erforderlich, ist kein Grund ersichtlich, die fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten der Beklagten in Höhe von 110 % zu berücksichtigen und damit die Partei schlechter zu behandeln, die von vornherein auf die Hinzuziehung eines Unterbevollmächtigten verzichtet hat und lediglich die tatsächlich angefallen Kosten zu 100 % erstattet verlangen kann (a.A. Oberlandesgericht Frankfurt, OLG-Report 2005, S. 33, 34. Zöller/Herget, a.a.O.). - BGH, 28.06.2006 - IV ZB 44/05
Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts einer …
Auszug aus OLG Oldenburg, 18.02.2008 - 5 W 8/08
Entstehen zusätzlich Kosten für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten, sind diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung nur notwendig und erstattungsfähig, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (Bundesgerichtshof NJW 2006, S. 3008, 3008. NJW-RR 2005, S. 707, 708).
- BGH, 06.11.2014 - I ZB 38/14
Flugkosten - Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Flugreisekosten des …
Im Regelfall sind Kosten der Unterbevollmächtigung bis zur Höhe von 110% der ersparten Reisekosten zu erstatten (ebenso OLG Frankfurt, OLGR 2005, 33, 34; KG, VersR 2008, 271; OLG Hamburg, Beschluss vom 2. November 2011 - 8 W 71/11, juris; OLG Celle, JurBüro 2014, 368, 369; aA OLG Oldenburg, MDR 2008, 532). - OLG Hamburg, 02.11.2011 - 8 W 71/11
Kostenfestsetzungsverfahren: Höhe der erstattungsfähigen fiktiven Reisekosten bei …
Die Partei kann in diesem Fall aber 110% der fiktiven Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten erstattet verlangen (wie OLG Frankfurt, 29. September 2004, 12 W 152/04 und KG Berlin, 24. Oktober 2007, 2 W 114/07; entgegen OLG Oldenburg, 18. Februar 2008, 5 W 8/08).(Rn.9).In einer jüngeren Entscheidung hat das OLG Oldenburg allerdings eine gegenteilige Auffassung vertreten und - wie vorliegend das Landgericht - lediglich 100 % der fiktiven Reisekosten anerkannt (Beschluss vom 18.02.2008 zum Aktz. 5 W 8/08, Rn. 7, zitiert nach juris).