Rechtsprechung
KG, 11.09.2007 - 5 W 85/06 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- MIR - Medien Internet und Recht
"In voller Länge und/oder in Teilen" - Eine Abmahnung wegen Verwendung einesmehrseitigen Textes gibt dem Verletzer regelmäßig nur Anlass zur Abgabe einer aufdie konkret gerügte Verletzungsform (hier: den mehrseitigen Text in voller Länge)beschränkten ...
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umfang eines Unterlassungsanspruchs hinsichtlich eines Textes über sachliche Gegebenheiten einer Erbenermittlung auf einer Internetseite; Festlegung der Kostentragung bei einem sofortigen Anerkenntnis und fehlendem Anlass zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens; ...
- kanzlei.biz
Abmahnung wegen Verwendung eines mehrseitigen Textes
- info-it-recht.de
Soweit die Antragstellerin in der vorgenannten Abmahnung auch eine Unterlassung der Verwendung "in Teilen' gefordert hatte, ging dieses Verlangen materiell-rechtlich zu weit und erforderte auch keine eingeschränkte Unterlassungserklärung der Antragsgegnerin auf die noch ...
- online-und-recht.de
- Judicialis
ZPO § 93; ; ZPO § 99 Abs. 2; ; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2; ; ZPO § 569; ; UWG § 4 Nr. 9 c
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beschränkung einer Unterlassungserklärung auf die konkret gerügte Verletzungsform
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abmahnung betreffend die Verwendung eines mehrseitigen Textes "in voller Länge und/oder in Teilen"
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 06.09.2005 - 16 O 636/05
- LG Berlin, 26.01.2006 - 16 O 636/05
- KG, 11.09.2007 - 5 W 85/06
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2008, 29
- MIR 2007, Dok. 355
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 16.03.2000 - I ZR 229/97
Lieferstörung - Irreführung/Vorratsmenge
Auszug aus KG, 11.09.2007 - 5 W 85/06
Geht die Verallgemeinerung aber über das materiell-rechtlich Begründete hinaus, ist es schon nicht Sache des Gerichtes, diese Verallgemeinerung auf das noch oben Begründete zurückzuführen; es bleibt dann allenfalls ein Verbot der konkreten Verletzungsform (BGH, GRUR 1998, 489, 492 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III; GRUR 2002, 187, 188 - Lieferstörung;… Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 12 Rdn. 2.44). - OLG Koblenz, 22.01.1981 - 6 U 1037/80
Anforderungen an eine wettbewerbswidrige Verkaufsveranstaltung durch einen …
Auszug aus KG, 11.09.2007 - 5 W 85/06
Nicht genannte weitere oder abweichende Verletzungsformen werden von einer Abmahnung nicht erfasst; sie erfordern eine weitere Abmahnung (OLG Koblenz, GRUR 1981, 671, 674; OLG Stuttgart, WRP 1982, 492;… Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kapitel 41, Rdn. 15 m.w.N.). - BGH, 05.06.1997 - I ZR 69/95
Unbestimmter Unterlassungsantrag III - Getarnte Werbung; Bestimmtheit des …
Auszug aus KG, 11.09.2007 - 5 W 85/06
Geht die Verallgemeinerung aber über das materiell-rechtlich Begründete hinaus, ist es schon nicht Sache des Gerichtes, diese Verallgemeinerung auf das noch oben Begründete zurückzuführen; es bleibt dann allenfalls ein Verbot der konkreten Verletzungsform (BGH, GRUR 1998, 489, 492 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III; GRUR 2002, 187, 188 - Lieferstörung;… Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 12 Rdn. 2.44). - OLG Hamburg, 31.10.2005 - 5 W 116/05
Handy-Flyer
Auszug aus KG, 11.09.2007 - 5 W 85/06
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2 ZPO statthaft (vgl. OLG Frankfurt, GRUR 2006, 264; OLG Hamburg, Beschluss vom 31. Oktober 2005, 5 W 116/05) und zulässig, § 569 ZPO.
- OLG Frankfurt, 30.11.2017 - 1 W 40/17
Wirksamkeit einer zu weit gehenden Abmahnung
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten herangezogenen Beschluss des Kammergerichts vom 11.9.2007, Az. (GRUR-RR 2008, 29). - OLG Jena, 27.02.2012 - 2 W 13/12
Wettbewerbsrecht: Abmahnung wegen unterlassener Kennzeichnung der …
Die Abmahnung war gerade nicht im Sinne der vom Antragsgegner ins Feld geführten Rechtsprechung des Kammergerichts (GRUR-RR 2008, 29) "uferlos", sondern ausreichend bestimmt bzw. bestimmbar.