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   OLG Oldenburg, 11.07.2002 - 5 W 99/02   

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https://dejure.org/2002,6125
OLG Oldenburg, 11.07.2002 - 5 W 99/02 (https://dejure.org/2002,6125)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 11.07.2002 - 5 W 99/02 (https://dejure.org/2002,6125)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 11. Juli 2002 - 5 W 99/02 (https://dejure.org/2002,6125)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Einstweilige Verfügung: Kein einstweiliger Rechtsschutz bei Behauptung von Lärmimmissionen durch Linienbusverkehr

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 13 PersBefG; § 1004 BGB; § 940 ZPO
    Duldungspflicht durch verkehrswirtschaftliche Genehmigung eines Linienverkehrs mit Omnibussen; Zulässigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes bei zu erwartenden Immissionen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Duldungspflicht durch verkehrswirtschaftliche Genehmigung eines Linienverkehrs mit Omnibussen; Zulässigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes bei zu erwartenden Immissionen

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Einstweilige Verfügung gegen die Einrichtung einer Buslinie

  • Judicialis

    PersBefG § 13; ; BGB § 1004; ; ZPO § 3; ; ZPO § 97; ; ZPO § 940; ; ZPO § 567 Abs. 1; ; GKG § 20 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweilige Verfügung gegen die Genehmigung, beim Betrieb einer Buslinie eine bestimmte Straße zu benutzen?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 14.03.2000 - 27 U 102/99

    Einziehung eines Geschäftsanteils in einer aus zwei gleichberechtigten

    Auszug aus OLG Oldenburg, 11.07.2002 - 5 W 99/02
    Allerdings hat mit Blick auf die unvermeidlich verbleibenden Erkenntnislücken des summarischen Erkenntnisverfahrens auch eine folgenorientierte Interessenabwägung stattzufinden, in der sich die Betroffenheit der Antragsgegnerin durch den Erlaß und der Antragsteller bei Versagung der Eilmaßnahme gegenüberstehen (OLG Hamm NJW-RR 2001, 105, 106).
  • BVerwG, 20.12.1989 - 7 B 188.89

    Streitwertbemessung bei Immissionen - Immissionsschutz - Personenbeförderung -

    Auszug aus OLG Oldenburg, 11.07.2002 - 5 W 99/02
    In der auf § 13 PersBefG gestützten verkehrswirtschaftlichen Genehmigung eines Linienverkehrs mit Omnibussen wird nicht auch darüber entschieden, ob die Lärm und Abgasimmissionen, die von den Bussen des genehmigten Linienverkehrs ausgehen, von den betroffenen Anwohnern zu dulden sind (BVerwG NJW 1990, 930).
  • BGH, 21.09.1960 - V ZR 89/59
    Auszug aus OLG Oldenburg, 11.07.2002 - 5 W 99/02
    Abschließend sei lediglich darauf hingewiesen, daß grundsätzlich zivilrechtliche Abwehransprüche gegenüber Immissionen aus dem Betrieb der Antragsgegnerin, der unmittelbar der Befriedigung des allgemeinen Verkehrsbedürfnisses und damit dem allgemeinen Wohl dient, nur eingeschränkt geltend gemacht werden können und nicht auf Maßnahmen zielen dürfen, die den Linienbetrieb lahmlegen oder erheblich beeinträchtigen (BGH NJW 1984, 1242, 1243; NJW 1960, 2335; SoergelBaur, BGB, 12. Aufl. § 903 Rz. 121; enger StaudingerRoth, BGB, 2002, § 906 Rz. 29; Münchener KommentarSäcker, BGB, 3. Aufl. § 906 Rz. 123).
  • BGH, 07.04.2000 - V ZR 39/99

    Frankfurter Drogenhilfezentrum

    Auszug aus OLG Oldenburg, 11.07.2002 - 5 W 99/02
    Ein beschränkter Abwehranspruch auf Unterlassung einer einzelnen Betriebsmaßnahme kann allenfalls dann bestehen, wenn dies ohne unzumutbare Aufwendungen sowie ohne wesentliche Änderung und funktionelle Beschränkung des Betriebs möglich ist (BGH NJW 2000, 2901; PalandtBassenge, BGB, 61. Aufl. § 906 Rz. 41).
  • BGH, 11.11.1983 - V ZR 231/82

    Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs bei Notwendigkeit einer behördlichen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 11.07.2002 - 5 W 99/02
    Abschließend sei lediglich darauf hingewiesen, daß grundsätzlich zivilrechtliche Abwehransprüche gegenüber Immissionen aus dem Betrieb der Antragsgegnerin, der unmittelbar der Befriedigung des allgemeinen Verkehrsbedürfnisses und damit dem allgemeinen Wohl dient, nur eingeschränkt geltend gemacht werden können und nicht auf Maßnahmen zielen dürfen, die den Linienbetrieb lahmlegen oder erheblich beeinträchtigen (BGH NJW 1984, 1242, 1243; NJW 1960, 2335; SoergelBaur, BGB, 12. Aufl. § 903 Rz. 121; enger StaudingerRoth, BGB, 2002, § 906 Rz. 29; Münchener KommentarSäcker, BGB, 3. Aufl. § 906 Rz. 123).
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