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   OLG Karlsruhe, 03.02.2011 - 5 WF 220/10   

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https://dejure.org/2011,31695
OLG Karlsruhe, 03.02.2011 - 5 WF 220/10 (https://dejure.org/2011,31695)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.02.2011 - 5 WF 220/10 (https://dejure.org/2011,31695)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03. Februar 2011 - 5 WF 220/10 (https://dejure.org/2011,31695)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe der Verfahrensgebühr bei Erledigung bislang nicht rechtshängiger Ansprüche in einem gerichtlichen Vergleich; Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe der Verfahrensgebühr bei Erledigung bislang nicht rechtshängiger Ansprüche in einem gerichtlichen Vergleich; Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    VB 3 Abs. 4 VV RVG
    Reihenfolge: erst Anrechnung nach VB 3 Abs. 4, dann Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1682
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Naumburg, 25.06.2010 - 2 W 59/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in einen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.02.2011 - 5 WF 220/10
    Wird im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in einem anhängigen Verfahren zugleich auch über nicht rechtshängige Ansprüche mit dem Ziel der Einigung verhandelt, entsteht eine 1, 2 Terminsgebühr aus dem aus den Werten der rechtshängigen und der nicht rechtshängigen Ansprüche gebildeten Gesamtwert (vgl. Leitsatz OLG Stuttgart, JurBüro 2006, 640 ; siehe auch OLG Naumburg, JurBüro 2010, 644 ).
  • BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.02.2011 - 5 WF 220/10
    Hierfür spricht außerdem, dass der BGH (u. a. BGH NJW 2007, 3500 ; BGH NJW 2008, 1323 ) klargestellt hat, dass sich allein die wegen desselben Gegenstands später anfallende Verfahrensgebühr infolge der Anrechnung reduziert durch den anrechenbaren Teil der zuvor entstandenen Geschäftsgebühr, die ihrerseits von der Anrechnung unangetastet bleibt.
  • OLG Stuttgart, 15.08.2006 - 8 W 327/06

    Rechtsanwaltsgebühren: Erhöhte Terminsgebühr bei mitverhandelten nicht

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.02.2011 - 5 WF 220/10
    Wird im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in einem anhängigen Verfahren zugleich auch über nicht rechtshängige Ansprüche mit dem Ziel der Einigung verhandelt, entsteht eine 1, 2 Terminsgebühr aus dem aus den Werten der rechtshängigen und der nicht rechtshängigen Ansprüche gebildeten Gesamtwert (vgl. Leitsatz OLG Stuttgart, JurBüro 2006, 640 ; siehe auch OLG Naumburg, JurBüro 2010, 644 ).
  • BGH, 11.07.2007 - VIII ZR 310/06

    Verhältnis von Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.02.2011 - 5 WF 220/10
    Hierfür spricht außerdem, dass der BGH (u. a. BGH NJW 2007, 3500 ; BGH NJW 2008, 1323 ) klargestellt hat, dass sich allein die wegen desselben Gegenstands später anfallende Verfahrensgebühr infolge der Anrechnung reduziert durch den anrechenbaren Teil der zuvor entstandenen Geschäftsgebühr, die ihrerseits von der Anrechnung unangetastet bleibt.
  • OLG Stuttgart, 09.01.2009 - 8 W 527/08

    Kostenfestsetzung: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr unter

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.02.2011 - 5 WF 220/10
    Die Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG hat gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG auf die wegen desselben Gegenstandes später anfallende Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG zu erfolgen vor der Ermittlung der Verfahrensgebühr gemäß § 15 Abs. 3 RVG und nicht auf diese (Leitsatz OLG Stuttgart, JurBüro 2009, 246 ).
  • OLG München, 07.03.2012 - 11 WF 360/12

    Rechtsanwaltskosten: Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf eine

    Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden und ist dabei auf eine der entstandenen Verfahrensgebühren gleichzeitig eine Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnen, so ist zuerst die Anrechnung und dann die Prüfung der Kappungsgrenze des § 15 Abs. 3 RVG vorzunehmen (erst anrechnen, dann kürzen); dies gilt unabhängig davon, ob die vorgerichtliche Tätigkeit des Anwalts sämtliche oder nur einen Teil der später rechtshängig gewordenen Ansprüche umfasst (in Fortführung von OLG Stuttgart vom 9.1.2009, JurBüro 2009, 246 und OLG Karlsruhe vom 3.2.2011, FamRZ 2011, 1682 ).

    b) Die ganz herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur nimmt bei außergerichtlicher Vorbefassung des Rechtsanwalts zuerst die Anrechnung der Geschäftsgebühr vor und erst danach die Vergleichsrechnung im Sinne von § 15 Abs. 3 RVG (OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.01.2009 - 8 W 527/08, JurBüro 2009, 246 [OLG Stuttgart 09.01.2009 - 8 W 527/08]; dem folgend OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.02.2011 - 5 WF 220/10, FamRZ 2011, 1682 ; zustimmend Hansens, RVGreport 2009, 103; Enders, JurBüro 2009, 225 - ausführlich und aufgegliedert nach Umfang der außergerichtlichen Tätigkeit; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 19. Aufl., VV RVG Vorbem. 3 Rdn. 207 f.; Mayer/Kroiß/Winkler, RVG , 4. Aufl., § 15 Rdn. 109; Schneider, in: Anwaltskomm. RVG , 6. Aufl., § 15 Rdn. 230 ff.).

  • AG Düsseldorf, 06.04.2016 - 42 C 73/15

    Freistellung von der Pflicht zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren i.R.e.

    Nach der vorherrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur ist zuerst die Anrechnung gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG durchzuführen und erst dann die Einhaltung der Kappungsgrenze des § 15 Abs. 3 RVG zu prüfen (OLG München NJW-RR 2012, 767; OLG Karlsruhe, Urteil v. 03.02.2011 - 5 WF 220/10; OLG Stuttgart RVGreport 2009, 103; Gerold/Schmidt/ Mayer , 21. Auflage 2013, § 15 RVG Rn. 87; Gerold/Schmidt/ Müller-Rabe , 21. Auflage 2013, VV RVG Vorb.

    Damit könne die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG nur in dem bereits geschmälerten Umfang im Rahmen des § 15 Abs. 3 RVG berücksichtigt werden, weil sie von vorne herein nur in dieser Höhe entstanden sei (OLG Karlsruhe, Urteil v. 03.02.2011 - 5 WF 220/10; OLG Stuttgart RVGreport 2009, 103; Mayer/Kroiß/ Mayer , 6. Auflage 2013, VV RVG Vorb. 3 Rn. 128; Schneider , ZAP Fach 24, 1153).

    Bezüglich der nicht rechtshängigen Ansprüche habe der Rechtsanwalt aber keinen vorgerichtlichen Aufwand entfaltet, so dass sich die Anrechnung gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG nicht auf die Verfahrensgebühr Nr. VV 3101 Nr. 2 RVG erstrecken dürfe (OLG München NJW-RR 2012, 767, 768; OLG Karlsruhe, Urteil v. 03.02.2011 - 5 WF 220/10; OLG Stuttgart RVGreport 2009, 103; Riedel/Sußbauer/ Ahlmann , 10. Auflage 2015, § 15 RVG Rn. 45).

  • LAG Baden-Württemberg, 13.01.2016 - 5 Ta 93/15

    Wert der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten

    (a) Es ist, soweit ersichtlich, unbestritten, dass der Rechtsanwalt gegenüber der von ihm vertretenen Partei im vereinfachten Vergütungsfestsetzungsverfahren gemäß § 11 RVG auch die Gebühren Nrn. 3101 Nr. 2 und 3104 Abs. 2 VV RVG festsetzen lassen kann (vgl. hierzu etwa LAG Hamburg 12. April 2010 - 4 Ta 5/10 - OLG Karlsruhe 3. Februar 2011 - 5 WF 220/10 - OLG Stuttgart 15. August 2006 - 8 W 327/06 - jew. juris, die dies nicht einmal problematisieren).
  • LAG Schleswig-Holstein, 23.12.2019 - 2 Ta 100/19

    Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2503 Abs 2 -

    Richtigerweise ist erst die Geschäftsgebühr auf die Gebühr nach VV RVG 3100 anzurechnen und sodann zu ermitteln, ob die Kappungsgrenze des § 15 Abs. 3 RVG überschritten wird (OLG München, BeckRS 2012, 5995; OLG Karlsruhe, AGS 2011, 165; OLG Stuttgart AGS 2009, 56; Enders. JurBüro 2009, 225, 351; Riedel/Süßbauer/Ahlmann, RVG, 10. Aufl., § 15 Rn. 45; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 24. Aufl., § 15 RN. 97).

    Unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Anrechnung zur Verhinderung einer doppelten Vergütung für gleiche Tätigkeiten muss beachtet werden, dass bezüglich der in den Vergleich einbezogenen, nicht rechtshängigen Ansprüche vom Rechtsanwalt kein vorgerichtlicher Aufwand betrieben worden ist, der ihm die spätere Arbeit im gerichtlichen Verfahren erleichtert hat (OLG Karlsruhe, AGS 2011, 165; Riedel/Süßsauer/Ahlmann, RVG; § 15 Rn. 45).

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