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   KG, 19.02.1999 - 5 Ws (B) 717/98, 2 Ss 419/98   

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KG, 19.02.1999 - 5 Ws (B) 717/98, 2 Ss 419/98 (https://dejure.org/1999,51438)
KG, Entscheidung vom 19.02.1999 - 5 Ws (B) 717/98, 2 Ss 419/98 (https://dejure.org/1999,51438)
KG, Entscheidung vom 19. Februar 1999 - 5 Ws (B) 717/98, 2 Ss 419/98 (https://dejure.org/1999,51438)
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Bamberg, 03.04.2018 - 3 Ss OWi 330/18

    Ausdrückliche Ermächtigung zur Rücknahme oder Beschränkung des Rechtsbehelfs in

    bedarf (Anschluss an KG, Beschl. v. 19.02.1999 - 2 Ss 419/98 - 5 Ws (B) 717/98 [bei juris]; OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.10.2010 - 2 Ss 618/10 = Justiz 2011, 104 = OLGSt StPO § 302 Nr. 10 und [für den Einspruch gegen den Strafbefehl] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.06.2010 -1 RVs 71/10 = NStZ 2010, 655).

    Denn er beruht allein auf der Besonderheit des Revisionsrechts, wonach der Bf. gem. § 344 I StPO die Erklärung abzugeben hat, inwieweit er das Urteil anfechten will (KG, Beschluss vom 19.02.1999 - 2 Ss 419/98 - 5 Ws (B) 717/98 [bei juris]).

  • OLG Bamberg, 08.02.2019 - 2 Ss OWi 123/19

    Unwirksamkeit nachträglicher Einspruchsbeschränkung wegen fehlender anwaltlicher

    Wie für einen Teil-Verzicht auf den Einspruch bedarf der erklärende Verteidiger auch für die Teilrücknahme des Einspruchs vor oder in der Hauptverhandlung nach §§ 67 I 2 OWiG i.V.m. 302 II StPO einer bereits bei Abgabe der Rechtsmittelerklärung vorliegenden besonderen ausdrücklichen Ermächtigung des Einspruchsberechtigten, die sich inhaltlich auf ein bestimmtes Rechtsmittel beziehen muss (u.a. Anschl. an OLG Bamberg, Beschl. v. 03.04.2018 - 3 Ss OWi 330/18 = ZfS 2018, 588; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 05.02.2010 - 1 Ss 5/10 = StraFo 2010, 252 und KG, Beschl. v. 19.2.1999 - 2 Ss 419/98 [bei juris]).

    bzw. Einspruchsberechtigten, die sich inhaltlich auf ein bestimmtes Rechtsmittel beziehen muss (OLG Bamberg, Beschluss vom 03.04.2018 - 3 Ss OWi 330/18 = ZfS 2018, 588; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.02.2010 - 1 Ss 5/10 = StraFo 2010, 252; KG, Beschluss vom 19.2.1999 - 2 Ss 419/98 [bei juris]; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 302 Rn. 31a; Göhler/Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. § 67 Rn 35 f.; Burhoff [Hrsg.]/Gieg a.a.O. Rn. 945, 992; KK-OWiG/Ellbogen § 67 Rn. 99, jeweils m.w.N.).

  • BayObLG, 21.12.2023 - 202 ObOWi 1264/23

    Voraussetzungen für Annahme ausdrücklicher Ermächtigung des Verteidigers zur

    Denn er beruht allein auf der Besonderheit des Revisionsrechts, wonach der Beschwerdeführer gemäß § 344 Abs. 1 StPO die Erklärung abzugeben hat, inwieweit er das Urteil anfechten will (KG, Beschluss vom 19.02.1999 - 2 Ss 419/98 - 5 Ws [B] 717/98 bei juris).
  • BayObLG, 04.10.2021 - 206 StRR 69/21

    Nachträgliche Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch durch

    Vielmehr entspricht die Anwendung des § 302 Abs. 2 StPO auf eine nachträgliche Beschränkung zunächst unbeschränkt eingelegter Rechtsbehelfe unabhängig vom Zeitpunkt dieser Erklärung auch in diesen Konstellationen einhelliger Meinung und wird, soweit ersichtlich, nicht in Frage gestellt; namentlich im Verfahren nach Einspruch gegen einen Strafbefehl nach §§ 410 Abs. 1, 2, 411 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 15. Juni 2010, III- 1 RVs 71/10, NStZ 2010, 655); im Beschwerdeverfahren (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21. Juli 2016, 1 Ws 51/16, BeckRS 2016, 14142), sowie bezüglich der Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid nach § 67 Abs. 2 OWiG (OLG Bamberg, Beschluss v. 8. Februar 2019, 2 Ss OWi 123/19, juris; KG Berlin, Beschluss v. 19. Februar 1999, 2 Ss 419/98, juris).
  • OLG Düsseldorf, 15.06.2010 - 1 RVs 71/10

    Erforderlichkeit der ausdrücklichen Ermächtigung zur Beschränkung des Einspruchs

    Die mündliche Erklärung des Verteidigers in der Hauptverhandlung, der Einspruch gegen den Strafbefehl vom 16. März 2009 werde auf das Strafmaß beschränkt, stellt eine Teilrücknahme des förmlichen Rechtsbehelfs dar, für die der Verteidiger gemäß § 302 Abs. 2 StPO einer ausdrücklichen Ermächtigung des Angeklagten bedurfte (vgl. OLG Karlsruhe ZfS 1997, 393; KG Berlin, Beschluss vom 19.02.1999, 5 Ws (B) 717/98).

    Soweit der Bundesgerichtshof die erst in der Revisionsbegründung abgegebene Erklärung, das Urteil werde nur in beschränktem Umfang angefochten, nicht als Teilrücknahme des Rechtsmittels, sondern als Konkretisierung desselben behandelt (BGHSt 38, 4), beruht dies auf den Besonderheiten der Revision, wonach der Beschwerdeführer gemäß § 344 Abs. 1 StPO zu erklären hat, inwieweit er das Urteil anfechten will (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 19.02.1999, 5 Ws (B) 717/98).

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2013 - 3 RVs 24/13

    Nachweis der Ermächtigung zur nachträglichen Beschränkung des Einspruchs gegen

    Die Beschränkung des Einspruchs kann durch den Verteidiger gemäß § 302 Abs. 2 StPO nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Angeklagten wirksam erklärt werden, denn es handelt sich um die Teilrücknahme eines förmlichen, hier zunächst in vollem Umfang eingelegten Rechtsbehelfs (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 2010, 655; KG Berlin, Beschl. v. 19.2.1999 - 5 Ws (B) 717/98; OLG Karlsruhe ZfSch 1997, 393).
  • OLG Stuttgart, 14.12.2020 - 7 Rb 24 Ss 986/20

    Ermächtigung, Rechtsmittelrücknahme, Vollmacht, Rechtsmissbrauch

    a) Die nachträgliche Beschränkung - wie hier auf den Rechtfolgenausspruch - des zunächst unbeschränkt eingelegten Einspruchs ist als teilweise Zurücknahme des Rechtsbehelfs gemäß § 67 Abs. 1 S. 2 OWiG i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO zu beurteilen (vgl. OLG Bamberg, a.a.O., Rn. 6 ; KG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 1999 - 2 Ss 419/98 - 5 Ws (B) 717/98 - juris Rn. 6).
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