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   KG, 18.06.1987 - 5 Ws 160/87 Vollz   

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KG, 18.06.1987 - 5 Ws 160/87 Vollz (https://dejure.org/1987,3106)
KG, Entscheidung vom 18.06.1987 - 5 Ws 160/87 Vollz (https://dejure.org/1987,3106)
KG, Entscheidung vom 18. Juni 1987 - 5 Ws 160/87 Vollz (https://dejure.org/1987,3106)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1987, 542
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerfG, 28.02.1994 - 2 BvR 2731/93

    Anspruch von Strafgefangenen auf den Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

    Ergibt sich unter Berücksichtigung der von der Anstalt zu erwartenden Kontrolle, daß von dem Besitz, der Überlassung oder der Nutzung des Gegenstandes keine nennenswerte Gefährdung ihrer Sicherheit oder Ordnung ausgehen kann, so ist die Versagung der Besitzerlaubnis nicht erforderlich, der Gefährdung zu begegnen; sie stellt sich als unverhältnismäßig dar (vgl. OLG Frankfurt am Main, ZfStrVo 1989, 245 f. zum Umbau eines CD-Players zur Nachrichtenübermittlung; LG Karlsruhe, ZfStrVo 1986, 382 und OLG Nürnberg, ZfStrVo 1983, 253 f. zu werkseitig verplombten Schachcomputern; KG, StV 1987, 542 f. zu Malutensilien).
  • KG, 09.07.2009 - 2 Ws 95/09

    Sicherungsverwahrung: Widerruf der Erlaubnis einer der Selbstbeschäftigung

    So darf die Überlassung von Malmaterial (und ebenso anderen Materials für handwerkliche Arbeiten) nicht zu dem Zweck abgelehnt werden, die Bereitschaft eines Gefangenen zur Mitarbeit am Vollzugsziel zu wecken, sondern nur aus Gründen, aus denen das Gesetz die Zulässigkeit der Überlassung und des Besitzes von Gegenständen abhängig macht; das sind §§ 70 und 83 StVollzG (vgl. Senat StV 1987, 542), so daß gemeinhin die das verwendete Material betreffenden Sicherheitsaspekte im Vordergrund stehen (vgl. Senat, Beschluß vom 11. Juli 2007 - 2/5 Ws 427/06 Vollz -).

    Denn erstere dient der Weckung der Eigeninitiative eines Gefangenen, der Generierung von Einkünften und der Förderung der Resozialisierung (vgl. Arloth, § 39 StVollzG Rdn. 1), wohingegen die Freizeitbeschäftigung wertfrei (vgl. Senat StV 1987, 542) dazu dient, daß sich ein Gefangener nach seinem Gusto seinen Vorlieben, Hobbies und Interessen widmet und einer Erlaubnis nur bedarf, wenn er dazu Gegenstände einbringen oder in anderer Weise von den allgemeinen Verhaltensvorschriften (§ 82 StVollzG) abweichen muß.

  • BVerfG, 08.05.2006 - 2 BvR 860/06

    (Keine) Einstweilige Anordnung gegen die Verlegung eines Strafgefangenen;

    Ob insoweit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, bedarf nicht zuletzt deshalb strenger Prüfung anhand hinreichend konkreter Darlegungen seitens der Justizvollzugsanstalt, weil es zu verhindern gilt, dass anstelle der vom Gesetz für die Sanktionierung von Pflichtverstößen zur Verfügung gestellten disziplinarischen Maßnahmen (§§ 102 ff. StVollzG) Verlegungsentscheidungen als Sanktionsmittel genutzt werden (vgl. zur Unzulässigkeit verdeckter Disziplinarmaßnahmen BVerfGE 66, 199 ; KG, Beschluss vom 18. Juni 1987 - 5 Ws 160/87 Vollz -, StV 1987, S. 542 f.).
  • OLG Frankfurt, 15.03.2007 - 3 Ws 44/07

    Strafvollzug: Besitz von DVDs pornografischen Inhalts als Sicherheitsrisiko

    Dass eine derartige (generelle) Gefahr besteht, hat die Anstalt indes nachvollziehbar darzulegen (vgl. OLG Hamm, ZfStrVo 2001, 185; KG, StV 1987, 542).
  • OLG Frankfurt, 04.09.2007 - 3 Ws 773/07

    Strafvollzug: Anforderungen an die Begründung der Versagung des Empfangs von

    Die Vollzugsbehörde muss das Vorliegen dieser abstrakt-generellen, durch zumutbaren Kontrollaufwand nicht vermeidbaren Gefahr in einer für das Gericht nachvollziehbaren Weise dartun (Senat, Beschl. v. 26.1.2005 - 3 Ws 1322-1323 [StVollz]; OLG Hamm, ZfStrVo 2001, 185; KG, StV 1987, 542).
  • LG Halle, 07.03.2012 - 11 StVK 178/11

    Strafvollzug: Besitz von Gegenständen des Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt

    Ergibt sich unter Berücksichtigung der von der Anstalt zu erwartenden Kontrolle, dass von dem Besitz, der Überlassung oder der Nutzung des Gegenstandes keine nennenswerte Gefährdung ihrer Sicherheit oder Ordnung ausgehen kann, so ist die Versagung der Besitzerlaubnis unverhältnismäßig (vgl. die Beispiele bei OLG Frankfurt, ZfStrVo 1989, 245 f.; LG Karlsruhe, ZfStrVo 1986, 382 und OLG Nürnberg, ZfStrVo 1983, 253 f.; KG, StV 1987, 542 f.).
  • OLG Schleswig, 10.01.2006 - 2 VollzWs 453/05
    Zudem müsste eine solche generelle Gefahr nachvollziehbar dargelegt werden (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26. Januar 2005, 3 Ws 1322­1323/04 unter Hinweis auf OLG Hamm, ZfStrVo 2001, 185 und KG, StV 1987, 542).
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