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   KG, 08.06.2005 - 5 Ws 171/05 Vollz   

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KG, 08.06.2005 - 5 Ws 171/05 Vollz (https://dejure.org/2005,24378)
KG, Entscheidung vom 08.06.2005 - 5 Ws 171/05 Vollz (https://dejure.org/2005,24378)
KG, Entscheidung vom 08. Juni 2005 - 5 Ws 171/05 Vollz (https://dejure.org/2005,24378)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1848/02

    Keine Verletzung von Grundrechten durch Verneinung des Anspruchs eines

    Auszug aus KG, 08.06.2005 - 5 Ws 171/05
    Das Vorliegen einer solchen Gefährdung kann ohne Verfassungsverstoß allein wegen der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für eine sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendung bejaht werden, sofern konkrete Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren zusätzlichen zeitlichen Kontrollaufwand ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG NStZ 2003, 621; 1994, 604, 605; 1994, 453; BerlVerfGH NStZ-RR 1997, 382).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Versagung der Besitzerlaubnis nicht ohne weitere Feststellungen auf die fehlende technische Qualifizierung des Vollzugspersonals gestützt werden kann (vgl. BVerfG NStZ 2003, 621).

    Eine Justizvollzugsanstalt von der Größe der JVA Tegel, in der regelhaft jeder nicht persönlich gefährlicher Gefangener einen Anspruch auf einen Computer hat und diesen nutzt, ist unkontrollierbar (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfG NStZ 2003, 621, 622 am Ende).

  • OLG Düsseldorf, 23.12.1998 - 2 Ws 616/98
    Auszug aus KG, 08.06.2005 - 5 Ws 171/05
    Weiterhin ist obergerichtlich geklärt, dass von einem in der Vollzugsanstalt betriebenen Computer generell eine ganz erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt ausgeht (vgl. BVerfG aaO; OLG Frankfurt bei Matzke NStZ 2000, 466; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271; OLG Bamberg bei Bungert NStZ 1995, 434; Senat, Beschlüsse vom 17. September 2004 - 5 Ws 424/04 Vollz -, 9. Mai 2003 - 5 Ws 228/03 Vollz - und vom 6. März 1998 - 5 Ws 98/98 Vollz -), die sogar derart gesteigert ist, dass sie die Versagung während der Untersuchungshaft rechtfertigt (vgl. KG ZfStrVo 2003, 117 mit weit. Nachw.).

    Schon bei Vorhandensein von nur zwei Geräten in einer Vollzugsanstalt - selbst, wenn sie sich in unterschiedlichen räumlichen Bereichen befinden - besteht die nahe liegende und auch durch Kontrollen nicht auszuräumende Gefahr unerlaubter Übermittlung von Daten und Nachrichten mannigfacher Art. Ein Computer ermöglicht zudem durch elektronische Datenträger und leicht ausbaufähige und auswechselbare Datenspeicher einen schlechthin nicht mehr kontrollierbaren Datenaustausch aus der Anstalt heraus in die Außenwelt (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271 und NJW 1989, 2637; zu den technischen Einzelheiten vgl. OLG Hamm StV 1997, 199).

  • BVerfG, 28.02.1994 - 2 BvR 2731/93

    Anspruch von Strafgefangenen auf den Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

    Auszug aus KG, 08.06.2005 - 5 Ws 171/05
    Das Vorliegen einer solchen Gefährdung kann ohne Verfassungsverstoß allein wegen der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für eine sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendung bejaht werden, sofern konkrete Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren zusätzlichen zeitlichen Kontrollaufwand ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG NStZ 2003, 621; 1994, 604, 605; 1994, 453; BerlVerfGH NStZ-RR 1997, 382).

    Darin ist eine selbständige, tragfähige Begründung zu sehen (vgl. BVerfG aaO und NStZ 1994, 453).

  • OLG Hamm, 21.11.1995 - 3 Ws 451/95
    Auszug aus KG, 08.06.2005 - 5 Ws 171/05
    Schon bei Vorhandensein von nur zwei Geräten in einer Vollzugsanstalt - selbst, wenn sie sich in unterschiedlichen räumlichen Bereichen befinden - besteht die nahe liegende und auch durch Kontrollen nicht auszuräumende Gefahr unerlaubter Übermittlung von Daten und Nachrichten mannigfacher Art. Ein Computer ermöglicht zudem durch elektronische Datenträger und leicht ausbaufähige und auswechselbare Datenspeicher einen schlechthin nicht mehr kontrollierbaren Datenaustausch aus der Anstalt heraus in die Außenwelt (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271 und NJW 1989, 2637; zu den technischen Einzelheiten vgl. OLG Hamm StV 1997, 199).
  • OLG Düsseldorf, 06.04.1989 - 3 Ws 281/89
    Auszug aus KG, 08.06.2005 - 5 Ws 171/05
    Schon bei Vorhandensein von nur zwei Geräten in einer Vollzugsanstalt - selbst, wenn sie sich in unterschiedlichen räumlichen Bereichen befinden - besteht die nahe liegende und auch durch Kontrollen nicht auszuräumende Gefahr unerlaubter Übermittlung von Daten und Nachrichten mannigfacher Art. Ein Computer ermöglicht zudem durch elektronische Datenträger und leicht ausbaufähige und auswechselbare Datenspeicher einen schlechthin nicht mehr kontrollierbaren Datenaustausch aus der Anstalt heraus in die Außenwelt (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271 und NJW 1989, 2637; zu den technischen Einzelheiten vgl. OLG Hamm StV 1997, 199).
  • VerfGH Berlin, 13.08.1996 - VerfGH 50/96

    Ablehnung von Hafterleichterungen: Versagung einer Sprecherlaubnis für eine

    Auszug aus KG, 08.06.2005 - 5 Ws 171/05
    Das Vorliegen einer solchen Gefährdung kann ohne Verfassungsverstoß allein wegen der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für eine sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendung bejaht werden, sofern konkrete Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren zusätzlichen zeitlichen Kontrollaufwand ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG NStZ 2003, 621; 1994, 604, 605; 1994, 453; BerlVerfGH NStZ-RR 1997, 382).
  • OLG Celle, 25.01.1994 - 1 Ws 324/93

    Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung eines Strafgefangenen; Sicherheit und

    Auszug aus KG, 08.06.2005 - 5 Ws 171/05
    Weiterhin ist obergerichtlich geklärt, dass von einem in der Vollzugsanstalt betriebenen Computer generell eine ganz erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt ausgeht (vgl. BVerfG aaO; OLG Frankfurt bei Matzke NStZ 2000, 466; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271; OLG Bamberg bei Bungert NStZ 1995, 434; Senat, Beschlüsse vom 17. September 2004 - 5 Ws 424/04 Vollz -, 9. Mai 2003 - 5 Ws 228/03 Vollz - und vom 6. März 1998 - 5 Ws 98/98 Vollz -), die sogar derart gesteigert ist, dass sie die Versagung während der Untersuchungshaft rechtfertigt (vgl. KG ZfStrVo 2003, 117 mit weit. Nachw.).
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus KG, 08.06.2005 - 5 Ws 171/05
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 5. Februar 2004 (vgl. BVerfGE 109, 133, 166, 167) ausgeführt, im Vollzug der Sicherungsverwahrung müssten die Möglichkeiten der Besserstellung der Untergebrachten so weit ausgeschöpft werden, wie sich dies mit den Belangen der Anstalt vertrage.
  • BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 222/96

    Widerruf der Erlaubnis zum Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

    Auszug aus KG, 08.06.2005 - 5 Ws 171/05
    Daher kann bereits die einem Gegenstand allgemein innewohnende Gefährlichkeit ein Recht auf dessen Besitz im Strafvollzug ausschließen, ohne dass in der Person des Gefangenen liegende Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung vorliegen müssen (vgl. BVerfG aaO sowie NStZ-RR 1996, 252; KG, Beschlüsse vom 17. September 2004 - 5 Ws 424/04 Vollz -, 29. April 2002 - 5 Ws 216/02 Vollz - und vom 6. März 1998 - 5 Ws 98/98 Vollz - std. Rspr.).
  • BVerfG, 25.07.1994 - 2 BvR 806/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung der Untersuchungshaft:

    Auszug aus KG, 08.06.2005 - 5 Ws 171/05
    Das Vorliegen einer solchen Gefährdung kann ohne Verfassungsverstoß allein wegen der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für eine sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendung bejaht werden, sofern konkrete Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren zusätzlichen zeitlichen Kontrollaufwand ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG NStZ 2003, 621; 1994, 604, 605; 1994, 453; BerlVerfGH NStZ-RR 1997, 382).
  • KG, 18.06.2014 - 2 Ws 123/14

    Computer in der Sicherungsverwahrung.

    Auch der Senat hatte dies bereits wiederholt - auch für den Maßregelvollzug und die Untersuchungshaft - entschieden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Mai 2010 - 2 Ws 260/10 Vollz -, 15. Juni 2007 - 2 Ws 252/07 Vollz und 317/07 Vollz -, 30. April 2007 - 2 Ws 296/07 Vollz -, 14. März 2007 - 2/5 Ws 498/06 Vollz -, 8. Juni 2005 - 5 Ws 171/05 Vollz - [= ZfStrVo 2005, 297]; 17. September 2004 - 5 Ws 424/04 Vollz -, 28. Juni 2002 - 5 Ws 301/02 - [= ZfStrVo 2003, 117] und 2. Mai 2001 - 5 Ws 210/01 Vollz -).

    b) Anerkannt ist im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes jedoch auch, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es erfordern kann, Computer unter besonderen Umständen zuzulassen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung gebieten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Mai 2010 - 2 Ws 260/10 Vollz - und 8. Juni 2005 - 5 Ws 171/05 Vollz - [= ZfStrVo 2005, 297]).

    Solche können nach den Gegebenheiten des Einzelfalls vor allem in einer beruflichen oder schulischen Aus- oder Weiterbildung zu sehen sein, sofern die Computernutzung dafür unabdingbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Juni 2005 - 5 Ws 171/05 Vollz - [= ZfStrVo 2005, 297]).

  • OLG Karlsruhe, 28.04.2022 - 2 Ws 55/22

    Internetzugang für Strafgefangene in Baden-Württemberg

    a) Das Landgericht hat seiner Entscheidung die gefestigte - verfassungsgerichtlich gebilligte (BVerfG NJW 2003, 2447; 2019, 1738; BayVerfGH BayVBl 2016, 227) - obergerichtliche Rechtsprechung zugrunde gelegt, wonach Computer und ähnliche Geräte schon wegen der damit verbundenen Speichermöglichkeiten generell geeignet sind, die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu gefährden, ohne dass dem durch Kontrollmaßnahmen der Anstalt hinreichend begegnet werden kann (OLG Koblenz, Beschluss vom 5.2.2014 - 2 Ws 723/13 Vollz, juris; KG Berlin, 5 Ws 171/05 Vollz v. 08.06.2005, juris; KG OLGSt StVollzG § 70 Nr. 13; OLG Dresden FS 2022, 70), was die Versagung des Besitzes gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 2 JVollzGB III BW rechtfertigt, nachdem auch bei insoweit zulässiger generalisierender Bewertung .
  • OLG Hamm, 17.08.2010 - 1 Vollz (Ws) 255/10

    Besitz von Gegenständen im Strafvollzug/in der Sicherungsverwahrung

    Es ist ferner einhellige Meinung der Rechtsprechung, dass von einem in der Vollzugsanstalt betriebenen Computer generell eine ganz erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt ausgeht (vgl. BVerfG aaO; OLG Frankfurt bei Matzke NStZ 2000, 466; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271; OLG Bamberg bei Bungert NStZ 1995, 434; KG Berlin, Beschluss vom 08.06.2005 - 5 Ws 171/05; OLG Hamburg, Beschluss vom 07.09.2009 - 3 Vollz (Ws) 48/09).
  • OLG Frankfurt, 19.04.2013 - 3 Ws 87/13

    Keine Aushändigung eines TV-Gerätes mit Anschlüssen für externe Speichermedien

    Die sich hieraus ergebenden Missbrauchsmöglichkeiten lassen sich mit vertretbarem Kontrollaufwand nicht verhindern (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. August 2010 - 1 Vollz (Ws) 255/10; KG, Beschluss vom 8. Juni 2005 - 5 Ws 171/05).
  • OLG Koblenz, 13.12.2021 - 2 Ws 563/21

    Gestattung von Kauf und Besitz einer Spielkonsole in der Sicherungsverwahrung

    Dass von technischen Vorrichtungen, welche der Speicherung oder Kommunikation dienen regelmäßig eine Gefahr für die Sicherheit einer Vollzugsanstalt ausgehen kann, entspricht der allgemeinen Rechtsprechung (für Spielkonsolen: Senat, 2 Ws 552/15 Vollz v. 04.11.2015 [PlayStation 3]; BayObLG, 203 StObWs 338/21 v. 30.08.2021, juris [PlayStation 4]; OLG Hamm, 1 Vollz (Ws) 137/18 v. 22.05.2018, juris [PlayStation 1]; KG, 2 Ws 289/15 Vollz v. 28.12.2015, juris [Wii]; 5 Ws 641/03 v. 08.01.2004, juris [PlayStation 2]; OLG Celle, 1 Ws 488/10 (StrVollz) v. 13.10.2010, juris [DS Lite]; OLG Brandenburg, 1 Ws (Vollz) 14/03 v. 25.08.2003, juris [PlayStation 2]; OLG Jena, 1 Ws 24/03 v. 25.03.2003, juris [PlayStation 2]; OLG Frankfurt, 3 Ws 279/08 v. 28.04.2008, juris [PlayStation 2, Xbox]; OLG Saarbrücken, Vollz (Ws) 19/04 v. 16.11.2004, juris [Playstation 2]; OLG Karlsruhe, 3 Ws 66/07 v. 21.03.2007, juris [Game Cube]; zur verfassungs- und konventionsrechtlichen Vereinbarkeit: BVerfG, 2 BvR 609/01 v. 09.11.2001, juris; EGMR, 20579/04 v. 22.01.2008, BeckRS 2016, 16743; für die Abspielbarkeit von Datenträgern: Senat, 2 Ws 459/18 Vollz v. 27.09.2018, juris; PC/Laptop im Maßregelvollzug: Senat, 2 Ws 723/13 Vollz v. 05.02.2014, juris; OLG Nürnberg, 1 Ws 418/15 v. 14.10.2015, juris; OLG Hamm, III-1 Vollz (Ws) 139/13 v. 14.05.2013, juris; KG Berlin, 5 Ws 171/05 Vollz v. 08.06.2005, juris).
  • KG, 22.07.2005 - 5 Ws 178/05

    Strafvollzug: Nicht genehmigungsfähiger Besitz der Spielkonsole "Sony Playstation

    Überdies kann die "Playstation 2" mit im Handel erhältlichen und ohne weiteres illegal in die Anstalt einbringbaren Zusatzinstallationen, etwa einem sogenannten Linux-Kit, dergestalt modifiziert werden, daß sie in ihrer Funktionalität einem - anerkanntermaßen ebenfalls die Anstaltssicherheit gefährdenden (vgl. OLG Frankfurt am Main bei Matzke NStZ 2000, 466; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271; OLG Bamberg bei Bungert NStZ 1995, 434; Senat, Beschlüsse vom 8. Juni 2005 - 5 Ws 171/05 Vollz -, 17. September 2004 - 5 Ws 424/04 Vollz -, 9. Mai 2003 - 5 Ws 228/03 Vollz - und vom 6. März 1998 - 5 Ws 98/98 Vollz -) Personalcomputer nahekommt.
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