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   KG, 04.11.2020 - 5 Ws 173/20 - 161 AR 180/20   

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https://dejure.org/2020,45640
KG, 04.11.2020 - 5 Ws 173/20 - 161 AR 180/20 (https://dejure.org/2020,45640)
KG, Entscheidung vom 04.11.2020 - 5 Ws 173/20 - 161 AR 180/20 (https://dejure.org/2020,45640)
KG, Entscheidung vom 04. November 2020 - 5 Ws 173/20 - 161 AR 180/20 (https://dejure.org/2020,45640)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2021, 259 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • EGMR, 24.08.2010 - 40451/06

    Zulässigkeit eines Wahlverteidigers bei Antrag auf Aussetzung einer Reststrafe

    Auszug aus KG, 04.11.2020 - 5 Ws 173/20
    Jenseits dieser Fälle hat die Rücksicht auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem bezeichneten Verteidiger und dem Beschuldigten beziehungsweise Verurteilten grundsätzlich Vorrang vor der Ortsnähe (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O., KG, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - 2 Ws 295/19 - juris Rn. 7; OLG Koblenz, Beschluss vom 7. Januar 2016 - 1 Ws 3/16 - juris Rn. 6; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 142 Rn. 51 m.w.N.; vgl. auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Entscheidung vom 24. August 2010 - 40451/06 - juris Rn. 55).

    Vor diesem Hintergrund hat auch der in der früheren Beschränkung zum Ausdruck gekommene Auswahlgesichtspunkt des Interesses der Rechtspflege an der Einsparung zusätzlicher Kosten an Gewicht verloren (OLG Zweibrücken a.a.O.; KG, Beschluss vom 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 10), wenngleich auch dieser Gesichtspunkt weiterhin in die vorzunehmende Gesamtabwägung bei der Verteidigerauswahl eingestellt werden darf (KG, Beschlüsse vom 8. Juli 2013 - 2 Ws 349/13 - juris Rn. 7 ff., 5. November 2015 - 2 Ws 271/15 - und 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 10; vgl. auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Entscheidung vom 24. August 2010, a.a.O., Rn. 54).

  • KG, 08.07.2013 - 2 Ws 349/13

    Auswahl des Pflichtverteidigers - Ortsnähe

    Auszug aus KG, 04.11.2020 - 5 Ws 173/20
    Vor diesem Hintergrund hat auch der in der früheren Beschränkung zum Ausdruck gekommene Auswahlgesichtspunkt des Interesses der Rechtspflege an der Einsparung zusätzlicher Kosten an Gewicht verloren (OLG Zweibrücken a.a.O.; KG, Beschluss vom 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 10), wenngleich auch dieser Gesichtspunkt weiterhin in die vorzunehmende Gesamtabwägung bei der Verteidigerauswahl eingestellt werden darf (KG, Beschlüsse vom 8. Juli 2013 - 2 Ws 349/13 - juris Rn. 7 ff., 5. November 2015 - 2 Ws 271/15 - und 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 10; vgl. auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Entscheidung vom 24. August 2010, a.a.O., Rn. 54).
  • OLG Zweibrücken, 18.08.2016 - 1 Ws 198/16

    Strafvollstreckungsverfahren: Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines

    Auszug aus KG, 04.11.2020 - 5 Ws 173/20
    Die fehlende Ortsansässigkeit kann der Bestellung aber weiterhin in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit unter dem Gesichtspunkt der Verfahrenssicherung entgegenstehen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18. August 2016 - 1 Ws 198/16 - juris Rn. 9; Krawczyk a.a.O. Rn. 36), wenn etwa zeitaufwendige, verfahrensverzögernde Aktenversendungen erforderlich würden, eine rechtzeitige Teilnahme an kurzfristig anzuberaumenden Terminen wegen der Entfernung nicht möglich wäre oder sonst aufgrund einer erheblichen Entfernung zwischen dem Sitz des gewählten Anwalts und dem Gerichtsort bzw. der Vollzugsanstalt eine sachgerechte Verteidigung nicht möglich ist.
  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus KG, 04.11.2020 - 5 Ws 173/20
    a) Wie in der angefochtenen Entscheidung im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, liegt hier in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO ein Fall notwendiger Verteidigung vor, weil die Sach- und Rechtslage schwierig ist und die anstehende Entscheidung zur Fortdauer der - zumal hier schon langjährig vollzogenen - Unterbringung von Gewicht ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Oktober 1985 - 2 BvR 1150/80 - juris Rn. 62, BVerfGE 70, 297, 323, NJW 1986, 767, 771 und 3. Juni 1992 - 2 BvR 1041/88 - juris Rn. 160, BVerfGE 86, 288-369, NJW 1992, 2947, 2954; Senat, Beschluss vom 13. April 2018 - 5 Ws 37/18 und 48/18 - m.w.N.; KG, Beschluss vom 15. April 2019 - 2 Ws 71/19 - m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 07.01.2016 - 1 Ws 3/16
    Auszug aus KG, 04.11.2020 - 5 Ws 173/20
    Jenseits dieser Fälle hat die Rücksicht auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem bezeichneten Verteidiger und dem Beschuldigten beziehungsweise Verurteilten grundsätzlich Vorrang vor der Ortsnähe (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O., KG, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - 2 Ws 295/19 - juris Rn. 7; OLG Koblenz, Beschluss vom 7. Januar 2016 - 1 Ws 3/16 - juris Rn. 6; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 142 Rn. 51 m.w.N.; vgl. auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Entscheidung vom 24. August 2010 - 40451/06 - juris Rn. 55).
  • KG, 13.04.2018 - 5 Ws 37/18

    Strafvollstreckungsverfahren: Ablehnungsgesuch nach Erlass der gerichtlichen

    Auszug aus KG, 04.11.2020 - 5 Ws 173/20
    a) Wie in der angefochtenen Entscheidung im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, liegt hier in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO ein Fall notwendiger Verteidigung vor, weil die Sach- und Rechtslage schwierig ist und die anstehende Entscheidung zur Fortdauer der - zumal hier schon langjährig vollzogenen - Unterbringung von Gewicht ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Oktober 1985 - 2 BvR 1150/80 - juris Rn. 62, BVerfGE 70, 297, 323, NJW 1986, 767, 771 und 3. Juni 1992 - 2 BvR 1041/88 - juris Rn. 160, BVerfGE 86, 288-369, NJW 1992, 2947, 2954; Senat, Beschluss vom 13. April 2018 - 5 Ws 37/18 und 48/18 - m.w.N.; KG, Beschluss vom 15. April 2019 - 2 Ws 71/19 - m.w.N.).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus KG, 04.11.2020 - 5 Ws 173/20
    a) Wie in der angefochtenen Entscheidung im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, liegt hier in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO ein Fall notwendiger Verteidigung vor, weil die Sach- und Rechtslage schwierig ist und die anstehende Entscheidung zur Fortdauer der - zumal hier schon langjährig vollzogenen - Unterbringung von Gewicht ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Oktober 1985 - 2 BvR 1150/80 - juris Rn. 62, BVerfGE 70, 297, 323, NJW 1986, 767, 771 und 3. Juni 1992 - 2 BvR 1041/88 - juris Rn. 160, BVerfGE 86, 288-369, NJW 1992, 2947, 2954; Senat, Beschluss vom 13. April 2018 - 5 Ws 37/18 und 48/18 - m.w.N.; KG, Beschluss vom 15. April 2019 - 2 Ws 71/19 - m.w.N.).
  • OLG Bremen, 10.02.2006 - Ws 15/06
    Auszug aus KG, 04.11.2020 - 5 Ws 173/20
    Ob ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Beschuldigtem beziehungsweise Verurteiltem besteht, ist anhand der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen und hängt unter anderem von der bisherigen Dauer des Wahlmandats, einer bereits erfolgten Verteidigung in anderer Sache sowie der Häufigkeit und Intensität des Kontakts ab (vgl. KG, Beschlüsse vom 5. November 2015, a.a.O, 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 8 und 17. Februar 2006 - 4 Ws 15/06 -).
  • OLG Braunschweig, 25.10.2023 - 1 Ws 226/23

    Pflichtverteidiger, Rechtsmittel, Ablehnung Wechsel, Auswahlermessen

    Der Rechtsmittelausschluss des § 142 Abs. 7 Satz 2 StPO soll auf Fälle abstellen, die offenkundig der Regelung des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO unterfallen und damit im Sinne der Verfahrensbeschleunigung zu einer schnellen "Abhilfeentscheidung" durch die Ausgangsinstanz führen (KG Berlin, Beschluss vom 4. November 2020 - 5 Ws 173/20 -, Rn. 10, juris).

    Bezeichnet der Verurteilte - wie hier - innerhalb der Frist des § 142 Abs. 5 Satz 1 StPO keine Verteidigerin oder keinen Verteidiger, liegt die Auswahl der beizuordnenden Person zwar bei dem Gericht (Kämpfer/Travers in Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl., 2023, § 142 Rn. 32), welchem dabei ein Auswahlermessen zukommt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 4. November 2020 - 5 Ws 173/20 -, Rn. 19, juris; BGH, Urteil vom 26. August 1993 - 4 StR 364/93 -, BGHSt 39, 310-317, Rn. 17).

  • OLG Hamburg, 04.05.2021 - 2 Ws 37/21

    Anfechtbarkeit einer Bestellung eines Pflichtverteidigers

    Dies gilt jedenfalls, wenn die vorherige Stellung eines Antrags nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO nicht offensichtlich aussichtslos oder deshalb eine bloße Förmelei wäre, weil das Ausgangsgericht im Rahmen der angegriffenen Bestellungsentscheidung der Sache nach die Normvoraussetzungen schon abschließend verneint und sich die Tatsachengrundlage seiner Entscheidung auch nicht geändert hat (zu einer solchen möglichen Konstellation vgl. KG Berlin, Beschluss vom 4. November 2020, Az.: 5 Ws 173/20, juris).
  • KG, 15.04.2021 - 5 Ws 65/21

    Anwesenheit des Wunschverteidigers bei

    Mit Beschluss vom 4. November 2020 - 5 Ws 173/20 -, auf dessen Gründe wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hob der Senat den Beschluss der Kammer auf und ordnete dem Beschwerdeführer unter Entpflichtung von Rechtsanwältin P... Rechtsanwältin F... als Pflichtverteidigerin für den aktuellen Vollstreckungsabschnitt bei.

    Mit der Einführung des § 142 Abs. 5 Satz 3 StPO hat der Gesetzgeber dem Auswahlrecht des Betroffenen maßgebliches Gewicht beigemessen (vgl. dazu näher Senat, Beschluss vom 4. November 2020, a. a. O.).

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