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   KG, 06.06.2005 - 5 Ws 196/05 Vollz   

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https://dejure.org/2005,7263
KG, 06.06.2005 - 5 Ws 196/05 Vollz (https://dejure.org/2005,7263)
KG, Entscheidung vom 06.06.2005 - 5 Ws 196/05 Vollz (https://dejure.org/2005,7263)
KG, Entscheidung vom 06. Juni 2005 - 5 Ws 196/05 Vollz (https://dejure.org/2005,7263)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsgrundlage für die Genehmigung privater Kleidung im Strafvollzug; Zulässigkeit von militärischer Tarnkleidung bei Strafgefangenen; Ermessen des Anstaltsleiters im Rahmen der Genehmigungserteilung

  • Judicialis

    StVollzG § 20 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 20 Abs. 2 Satz 2
    Kein Anspruch auf Einbringung von eigener Bekleidung - hier "Tarnkleidung" - in Strafvollzug sondern nur Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 583
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 03.11.1999 - 2 BvR 2039/99

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA gegen die Nichtgestattung des Tragens

    Auszug aus KG, 06.06.2005 - 5 Ws 196/05
    b) In sonstigen Fällen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 StVollzG) - wie hier - handelt es sich um eine nur in den Grenzen des § 115 Abs. 5 StVollzG nachprüfbare Ermessensentscheidung des Anstaltsleiters (vgl. BVerfG NStZ 2000, 166; OLG Karlsruhe NStZ 1996, 302, 303; OLG Koblenz aaO; Calliess/Müller-Dietz, § 20 StVollzG Rdnr. 2; Schwind/Böhm, § 20 StVollzG Rdn. 4), bei der unter anderem Gesichtspunkte der Angleichung aber auch der Gleichbehandlung der Gefangenen eine Rolle spielen und auch zwischen den verschiedenen Vollzugsformen, wie offener oder geschlossener Vollzug, differenziert werden kann (vgl. Arloth/Lückemann StVollzG, § 20 Rdn. 4).

    In diesem Zusammenhang ist bereits höchstrichterlich entschieden, daß es Strafgefangene im Interesse der Sicherheit und Ordnung hinzunehmen haben, innerhalb der Anstalt nicht beliebige Kleidung tragen zu dürfen und daß die Justizvollzugsanstalt organisatorische Bedingungen an die Gestaltung knüpfen darf (vgl. BVerfG NStZ 2000, 166; KG, Beschluß vom 11. Mai 2001 - 5 Ws 195/01 Vollz -weiße Kleidung betreffend ).

  • OLG Koblenz, 26.10.1988 - 2 Vollz (Ws) 69/88
    Auszug aus KG, 06.06.2005 - 5 Ws 196/05
    Ein Recht des Gefangenen, eigene Kleidung zu tragen besteht hingegen nicht (vgl. BayVGH München NStZ-RR 1999, 380; OLG Karlsruhe NStZ 1996, 302, 303; OLG Hamm NStZ 1992, 559; OLG Koblenz NStE Nr. 1 zu § 20 StVollzG = NStZ 1989, 247; Arloth/ Lückemann, StVollzG, § 20 Rdn. 1).

    Dem Anstaltsleiter überläßt das Gesetz in § 20 Abs. 2 Satz 2 StVollzG die Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen er das Tragen eigener Kleidung gestatten will (vgl. OLG Koblenz NStZ 1989, 247, 248).

  • OLG Karlsruhe, 21.12.1995 - 3 Ws 274/95
    Auszug aus KG, 06.06.2005 - 5 Ws 196/05
    Ein Recht des Gefangenen, eigene Kleidung zu tragen besteht hingegen nicht (vgl. BayVGH München NStZ-RR 1999, 380; OLG Karlsruhe NStZ 1996, 302, 303; OLG Hamm NStZ 1992, 559; OLG Koblenz NStE Nr. 1 zu § 20 StVollzG = NStZ 1989, 247; Arloth/ Lückemann, StVollzG, § 20 Rdn. 1).

    b) In sonstigen Fällen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 StVollzG) - wie hier - handelt es sich um eine nur in den Grenzen des § 115 Abs. 5 StVollzG nachprüfbare Ermessensentscheidung des Anstaltsleiters (vgl. BVerfG NStZ 2000, 166; OLG Karlsruhe NStZ 1996, 302, 303; OLG Koblenz aaO; Calliess/Müller-Dietz, § 20 StVollzG Rdnr. 2; Schwind/Böhm, § 20 StVollzG Rdn. 4), bei der unter anderem Gesichtspunkte der Angleichung aber auch der Gleichbehandlung der Gefangenen eine Rolle spielen und auch zwischen den verschiedenen Vollzugsformen, wie offener oder geschlossener Vollzug, differenziert werden kann (vgl. Arloth/Lückemann StVollzG, § 20 Rdn. 4).

  • VGH Bayern, 09.06.1999 - 12 ZC 98.3518
    Auszug aus KG, 06.06.2005 - 5 Ws 196/05
    Ein Recht des Gefangenen, eigene Kleidung zu tragen besteht hingegen nicht (vgl. BayVGH München NStZ-RR 1999, 380; OLG Karlsruhe NStZ 1996, 302, 303; OLG Hamm NStZ 1992, 559; OLG Koblenz NStE Nr. 1 zu § 20 StVollzG = NStZ 1989, 247; Arloth/ Lückemann, StVollzG, § 20 Rdn. 1).
  • OLG Celle, 09.02.2011 - 1 Ws 29/11

    Maßgebliche Norm zur Beurteilung des Antrags eines Strafgefangenen auf

    Maßgebend für den vorliegenden Fall ist aber vorrangig § 22 NJVollzG (vgl. auch KG, NStZ 2006, 583), der einem Gefangenen den Anspruch auf das Tragen eigener Kleidung einräumt.
  • OLG Hamm, 12.03.2019 - 1 Vollz (Ws) 755/18

    Strafvollzug; Tragen eigener Kleidung der Strafgefangenen innerhalb der Anstalt

    Insoweit war zu Satz 1 in Rechtsprechung und Literatur geklärt, dass die Gefangenen (ausschließlich) im Falle einer Ausführung i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG Bund als Ausfluss des Angleichungsgebots des § 3 Abs. 1 StVollzG Bund einen Anspruch auf das Tragen privater Kleidung hatten, aber nur dann, wenn keine Entweichungsgefahr bestand (vgl. z.B. KG Berlin, Beschluss vom 06. Juni 2005 zu 5 Ws 196/05 Vollz, zitiert nach juris Rn. 7 m.w.N.; Arloth, in Arloth/Krä, StVollzG, § 20 StVollzG Bund, Rn. 3; Laubenthal, in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 20 StVollzG Bund Rn. 3 m.w.N.).

    7/918, S. 56; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. Oktober 1988 zu 2 Vollz(Ws) 69/88, ZfStrVO 1989, 56; KG Berlin, Beschluss vom 06. Juni 2005 zu 5 Ws 196/05 Vollz, zitiert nach juris Rn. 10), welches sich an den Vollzugszielen, aber auch den organisatorischen Möglichkeiten in der Anstalt orientierte (Laubenthal, in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 20 StVollzG Bund Rn. 4), und dass seine Entscheidung einer gerichtlichen Überprüfung lediglich in den Grenzen des § 115 Abs. 5 StVollzG (Bund) zugänglich war (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2013 zu III-1 Vollz(Ws) 659/12, zitiert nach juris Rn. 8; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. Oktober 1988 zu 2 Vollz(Ws) 69/88, ZfStrVO 1989, 56; KG Berlin, Beschluss vom 06. Juni 2005 zu 5 Ws 196/05 Vollz, zitiert nach juris Rn. 13 m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 11.02.2014 - 3 Ws 1260/13

    Strafvollzug: Verpflichtung von Gefangenen zur Tragung von Anstaltskleidung

    In diesem Zusammenhang ist auch bereits höchstrichterlich entschieden, dass es Strafgefangene im Interesse der Sicherheit und Ordnung hinzunehmen haben, innerhalb der Anstalt nicht beliebige Kleidung tragen zu dürfen und dass die Justizvollzugsanstalt organisatorische Bedingungen an die Gestaltung knüpfen darf (vgl. BVerfG aaO; KG, Beschlüsse vom 11. Mai 2001 - 5 Ws 195/01 Vollz - und vom 06. Juni 2005 - 5 Ws 196/05 Vollz -, juris).
  • OLG Frankfurt, 11.02.2014 - 3 Ws 260/13

    Strafvollzug: Verpflichtung von Gefangenen zur Tragung von Anstaltskleidung

    In diesem Zusammenhang ist auch bereits höchstrichterlich entschieden, dass es Strafgefangene im Interesse der Sicherheit und Ordnung hinzunehmen haben, innerhalb der Anstalt nicht beliebige Kleidung tragen zu dürfen und dass die Justizvollzugsanstalt organisatorische Bedingungen an die Gestaltung knüpfen darf (vgl. BVerfG aaO; KG, Beschlüsse vom 11. Mai 2001 - 5 Ws 195/01 Vollz - und vom 06. Juni 2005 - 5 Ws 196/05 Vollz -, juris).
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