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   KG, 23.06.2006 - 2 AR 57/06 - 5 Ws 215/06   

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KG, 23.06.2006 - 2 AR 57/06 - 5 Ws 215/06 (https://dejure.org/2006,17828)
KG, Entscheidung vom 23.06.2006 - 2 AR 57/06 - 5 Ws 215/06 (https://dejure.org/2006,17828)
KG, Entscheidung vom 23. Juni 2006 - 2 AR 57/06 - 5 Ws 215/06 (https://dejure.org/2006,17828)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf der Strafaussetzung wegen der in der Bewährungszeit begangenen neuen Straftat; Inbetrachtziehen von milderen Maßnahmen als der Widerruf bei objektiv hoher Wahrscheinlichkeit eines straffreien Lebens

  • Judicialis

    StPO § 462a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; StGB § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafaussetzung zur Bewährung: Widerruf infolge neuerlicher Straftat, Zuständigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 15.03.2000 - 2 ARs 41/00

    Zuständigkeitsbestimmung für Entscheidung über den Widerruf der Bewährung

    Auszug aus KG, 23.06.2006 - 5 Ws 215/06
    Schon deren Eingang bei einem Gericht, dessen Zuständigkeit für die Entscheidung gegeben sein kann, reicht aus (vgl. BGH NStZ 2000, 391; bei Kusch NStZ-RR 2000, 296; NStZ 1997, 406; KG, Beschlüsse vom 15. Juni 2006 - 5 Ws 81/06 - und 22. August 2002 - 5 Ws 385/02 -).

    Die damit vorliegende Befassung des seit Beginn der Strafhaft nicht mehr zuständigen Amtsgerichts Saarbrücken aber begründet die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Strafvollstrekkungskammer des Landgerichts Berlin, in deren Bezirk der Beschwerdeführer zunächst Strafhaft verbüßte (vgl. BGH NStZ 2000, 391).

    Die einmal begründete Zuständigkeit dieser Strafvollstreckungskammer wurde durch die Verlegung des Beschwerdeführers in die Justizvollzugsanstalt Saarbrücken am 26. Januar 2006 nicht beseitigt (vgl. BGH NStZ 2000, 391; bei Kusch NStZ-RR 2000, 296); das Befaßtsein endet vielmehr erst mit der abschließenden Entscheidung in der Sache oder deren Erledigung auf andere Weise (vgl. Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 462 a Rdn. 12 mit weiteren Nachweisen).

  • OLG Hamm, 03.10.1983 - 6 Ws 433/83
    Auszug aus KG, 23.06.2006 - 5 Ws 215/06
    Ferner sind Art und Schwere (vgl. OLG Hamm NStZ 1984, 362) sowie Häufigkeit der in der Bewährungszeit begangenen Straftaten (vgl. Senat, Beschluß vom 25. April 2001 - 5 Ws 161 und 188/01 -) von Bedeutung.

    Denn um so eher muß sich dann bei dem Verurteilten das Bewußtsein bilden, daß sich lediglich die justizförmige Abwicklung des auf jeden Fall zu erwartenden Widerrufsverfahrens verzögert hat (vgl. OLG Hamm NStZ 1984, 362; Senat, Beschlüsse vom 2. Mai 2006 - 5 Ws 235/06 - und 10. November 2005 - 5 Ws 539/05 -).

  • KG, 13.03.2003 - 5 Ws 90/03

    Rechtsfolgen nachträglicher Gesamtstrafenbildung: Neubeginn und Neufestsetzung

    Auszug aus KG, 23.06.2006 - 5 Ws 215/06
    Allein der andauernde Freiheitsentzug begründet ebenfalls keine günstige Prognose, denn es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß sich der Beschwerdeführer mit den Ursachen seiner Straftaten auseinandergesetzt hätte (vgl. KG NJW 2003, 2468, 2469).

    Er hat zu unterbleiben, wenn aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes des Verurteilten eine solche Entscheidung nicht mehr vertretbar ist (vgl. OLG Celle StV 1987, 30; OLG Bremen StV 1986, 165, 166; OLG Hamm StV 1985, 198; KG NJW 2003, 2468, 2469; Beschlüsse vom 2. Mai 2006 - 5 Ws 235/06 -, 10. November 2005 - 5 Ws 539/05 -, 9. November 2005 - 5 Ws 534/05 - und 15. August 2001 - 5 Ws 437/01 -).

  • KG, 15.06.2006 - 5 Ws 81/06

    Strafvollstreckung: Fortdauerende Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für

    Auszug aus KG, 23.06.2006 - 5 Ws 215/06
    Schon deren Eingang bei einem Gericht, dessen Zuständigkeit für die Entscheidung gegeben sein kann, reicht aus (vgl. BGH NStZ 2000, 391; bei Kusch NStZ-RR 2000, 296; NStZ 1997, 406; KG, Beschlüsse vom 15. Juni 2006 - 5 Ws 81/06 - und 22. August 2002 - 5 Ws 385/02 -).
  • KG, 01.12.2004 - 5 Ws 561/04

    Bewährungswiderruf wegen erneuter Straftatbegehung: Würdigung der Anlasstat

    Auszug aus KG, 23.06.2006 - 5 Ws 215/06
    Umstände, die einer Heranziehung der Entscheidung als Widerrufsgrund entgegenstünden, wie etwa die vom Tatgericht verkannte fehlende Strafbarkeit des angeklagten Verhaltens (vgl. KG NStZ-RR 2005, 94; LG Franfurt am Main StV 2004, 554), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
  • KG, 09.03.2000 - 5 Ws 168/00
    Auszug aus KG, 23.06.2006 - 5 Ws 215/06
    Für die Annahme einer solchen günstigen Prognose müssen Tatsachen vorliegen, die trotz des neuerlichen Fehlverhaltens die Erwartung rechtfertigen, der Beschwerdeführer werde Tatanreizen künftig widerstehen (vgl. Senat NStZ-RR 2000, 170; Beschlüsse vom 7. April 2006 - 5 Ws 202/06 - und 9. März 2000 - 5 Ws 168/00 -).
  • LG Frankfurt/Main, 12.03.2004 - 6 Qs 14/04
    Auszug aus KG, 23.06.2006 - 5 Ws 215/06
    Umstände, die einer Heranziehung der Entscheidung als Widerrufsgrund entgegenstünden, wie etwa die vom Tatgericht verkannte fehlende Strafbarkeit des angeklagten Verhaltens (vgl. KG NStZ-RR 2005, 94; LG Franfurt am Main StV 2004, 554), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
  • KG, 01.10.1999 - 5 Ws 571/99
    Auszug aus KG, 23.06.2006 - 5 Ws 215/06
    Für die Annahme einer solchen günstigen Prognose müssen Tatsachen vorliegen, die trotz des neuerlichen Fehlverhaltens die Erwartung rechtfertigen, der Beschwerdeführer werde Tatanreizen künftig widerstehen (vgl. Senat NStZ-RR 2000, 170; Beschlüsse vom 7. April 2006 - 5 Ws 202/06 - und 9. März 2000 - 5 Ws 168/00 -).
  • OLG Hamm, 07.05.1998 - 2 Ws 167/98

    Straferlass, Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes, Zurückstellung der

    Auszug aus KG, 23.06.2006 - 5 Ws 215/06
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein Widerruf auch nach Ablauf der Bewährungszeit zulässig ist (vgl. BGH NStZ 1998, 586; OLG Zweibrücken NStZ 1988, 501; OLG Hamm NStZ 1998, 478, 479; Senat, Beschluß vom 10. November 2005 - 5 Ws 539/05 - Tröndle/Fischer, a.a.O., § 56 f StGB Rdn. 19 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Zweibrücken, 19.05.1988 - 1 Ws 245/88

    Widerruf; Strafaussetzung; Strafrestaussetzung; Verurteilter; Dauer des

    Auszug aus KG, 23.06.2006 - 5 Ws 215/06
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein Widerruf auch nach Ablauf der Bewährungszeit zulässig ist (vgl. BGH NStZ 1998, 586; OLG Zweibrücken NStZ 1988, 501; OLG Hamm NStZ 1998, 478, 479; Senat, Beschluß vom 10. November 2005 - 5 Ws 539/05 - Tröndle/Fischer, a.a.O., § 56 f StGB Rdn. 19 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 16.04.1997 - 2 ARs 112/97

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der

  • OLG Karlsruhe, 26.11.1996 - 1 Ws 322/96
  • OLG Düsseldorf, 10.03.1997 - 1 Ws 169/97
  • KG, 01.03.2000 - 5 Ws 58/00
  • OLG Celle, 05.11.1985 - 3 Ws 540/85
  • OLG Bremen, 02.08.1985 - Ws 157/85
  • OLG Hamm, 10.01.1985 - 3 Ws 8/85
  • KG, 25.06.2009 - 2 Ws 252/09

    Strafaussetzung zur Bewährung: Voraussetzungen des Widerrufs wegen erneuter

    Eine bestimmte Frist, innerhalb derer die Widerrufsentscheidung ergehen muß und nach deren Ablauf der Widerruf unzulässig wäre, gibt es nicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. Februar 2007 - 2 Ws 58/07 - , 23. Juni 2006 - 5 Ws 215/06 - und 9. November 2005 - 5 Ws 534/05 - ).

    Entscheidend ist vielmehr, ob die Verzögerung einen sachlichen Grund hatte oder ob das Verfahren ungebührlich verschleppt worden ist, so dass der Verurteilte nach den Umständen des Einzelfalles mit dem Widerruf nicht mehr rechnen mußte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. Juni 2006 - 5 Ws 215/06 - und 10. November 2005 - 5 Ws 539/05 -).

  • KG, 19.11.2014 - 2 Ws 362/14

    Bewährungswiderruf trotz gegenteiligen gerichtlichen Hinweises

    Sie wären nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts nur dann eine angemessene Reaktion auf das erneute Versagen des Verurteilten, wenn objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestünde, dass dieser künftig ein straffreies Leben führen wird (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 2006 - 5 Ws 215/06 - [juris] mit weit. Nachweisen).
  • KG, 14.02.2014 - 2 Ws 60/14

    Bewährungswiderruf trotz positiver Prognose des letzten Tatrichters; Frist für

    Sie wären nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts nur dann eine angemessene Reaktion auf das erneute Versagen der Verurteilten, wenn objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestünde, dass diese künftig ein straffreies Leben führen wird (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 2006 - 5 Ws 215/06 - juris).
  • KG, 11.01.2008 - 2 Ws 772/07

    Straf- und Maßregelaussetzung: Entscheidung zunächst nur über den Widerruf der

    Eine bestimmte Frist, innerhalb derer die Widerrufsentscheidung ergehen muss und nach deren Ablauf der Widerruf unzulässig wäre, gibt es nicht (vgl. KG, Beschluss vom 23. Juni 2006 - 5 Ws 215/06 -, std. Rspr.).
  • KG, 18.12.2013 - 2 Ws 594/13

    Widerruf wegen einer mit Geldstrafe geahndeten Tat

    Sie wären nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts nur dann eine angemessene Reaktion auf das erneute Versagen der Verurteilten, wenn objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestünde, dass diese künftig ein straffreies Leben führen wird (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 2006 - 5 Ws 215/06 - juris).
  • KG, 19.07.2021 - 2 Ws 62/21

    Widerruf der Aussetzung einer Unterbringung

    Sie wären nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts nur dann eine angemessene Reaktion auf das erneute Versagen des Verurteilten, wenn objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestünde, dass dieser künftig ein straffreies Leben führen wird (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 2006 - 5 Ws 215/06 - [juris] mwN).
  • KG, 14.10.2013 - 2 Ws 494/13

    Widerruf wegen Fahrlässigkeitstat

    Sie wären nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts nur dann eine angemessene Reaktion auf das erneute Versagen des Verurteilten, wenn objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestünde, dass dieser künftig ein straffreies Leben führen wird (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 2006 - 5 Ws 215/06 - juris).
  • KG, 12.02.2007 - 2 Ws 98/07

    Bewährungswiderruf: Widerruf der Strafaussetzung nach Ablauf der Bewährungszeit

    Durch sie könnte nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts dem neuerlichen Versagen nur dann angemessen begegnet werden, wenn nunmehr objektiv eine durch neue Tatsachen belegte hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestünde, dass der Beschwerdeführer in Zukunft keine Straftaten mehr begehen wird (vgl. KG, Beschlüsse vom 23. Juni 2006 - 5 Ws 215/06 - und vom 11. April 2006 - 5 Ws 204/06 -).
  • LG Koblenz, 13.04.2023 - 2 Qs 23/23

    Strafaussetzung zur Bewährung, Widerruf, Zuständigkeit, Vollstreckung von

    Befasst wird das Gericht bereits dann, wenn lediglich Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung, zum Beispiel einen Aussetzungswiderruf, rechtfertigen können (BGH, Beschluss vom 15. März 2000 - 2 ARs 41/00 - 2 AR 21/00 2000, NStZ 2000, 391; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 Ws 44/09, NStZ 2010, 295; KG Beschluss vom 23. Juni 2006 - 5 Ws 215/06, BeckRS 2006, 10601), unabhängig davon, wo sich die Akten befinden (OLG Hamm Beschluss vom 10. Juli 2007 - 3 Ws 417/07, BeckRS 2007, 19258) bzw. wo die Unterlagen eingehen (BGH, Beschluss vom 12. März 2003 - 2 ARs 57/03 -, juris: Pollähne in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, § 462, I. Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, Rn. 9).
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