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   OLG Hamm, 14.11.2000 - 5 Ws 243/00   

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OLG Hamm, 14.11.2000 - 5 Ws 243/00 (https://dejure.org/2000,29860)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.11.2000 - 5 Ws 243/00 (https://dejure.org/2000,29860)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. November 2000 - 5 Ws 243/00 (https://dejure.org/2000,29860)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 28.11.1995 - 4 Ws 370/95
    Auszug aus OLG Hamm, 14.11.2000 - 5 Ws 243/00
    Ausgehend davon, dass der Eingriff der Führungsaufsicht nur bei gewichtigen Straftaten mit erheblichem Unrechtsgehalt gerechtfertigt ist, folgt der Senat zunächst der Rechtsprechung des 3. und 4. Senats des hiesigen Oberlandesgerichts (vgl. Beschluss vom 8. Juni 1995 - 3 Ws 248/95 - Beschluss vom 28. November 1995 - 4 Ws 370/95 -), wonach Führungsaufsicht nach § 68 f StGB im Anschluss an eine voll verbüßte Gesamtfreiheitsstrafe im Erwachsenenrecht nur eintritt, wenn eine in der Gesamtstrafe enthaltene Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer Vorsatztat verhängt worden ist.
  • OLG Hamm, 04.09.1997 - 4 Ws 472/97
    Auszug aus OLG Hamm, 14.11.2000 - 5 Ws 243/00
    Mit dem hiesigen 4. Strafsenat (vgl. Beschluss vom 4. September 1997 - 4 Ws 472/97 -) ist der Senat des weiteren der Auffassung, dass für den Eintritt der Führungsaufsicht im Falle der Verhängung einer Einheitsjugendstrafe erkennbar sein muss, dass bei einer zugrunde liegenden Vorsatztat mindestens zwei Jahre Jugendstrafe verwirkt worden wären (so auch Brunner-Dölling, JGG, 10. Aufl., § 7 Rdnr. 11; LG Hamburg, StV 1990, 508, 509).
  • LG Hamburg, 17.08.1990 - 604 Qs 29/90
    Auszug aus OLG Hamm, 14.11.2000 - 5 Ws 243/00
    Mit dem hiesigen 4. Strafsenat (vgl. Beschluss vom 4. September 1997 - 4 Ws 472/97 -) ist der Senat des weiteren der Auffassung, dass für den Eintritt der Führungsaufsicht im Falle der Verhängung einer Einheitsjugendstrafe erkennbar sein muss, dass bei einer zugrunde liegenden Vorsatztat mindestens zwei Jahre Jugendstrafe verwirkt worden wären (so auch Brunner-Dölling, JGG, 10. Aufl., § 7 Rdnr. 11; LG Hamburg, StV 1990, 508, 509).
  • OLG Hamm, 08.06.1995 - 3 Ws 248/95

    Führungsaufsicht, Gesamtfreiheitsstrafe, Einzelstrafe

    Auszug aus OLG Hamm, 14.11.2000 - 5 Ws 243/00
    Ausgehend davon, dass der Eingriff der Führungsaufsicht nur bei gewichtigen Straftaten mit erheblichem Unrechtsgehalt gerechtfertigt ist, folgt der Senat zunächst der Rechtsprechung des 3. und 4. Senats des hiesigen Oberlandesgerichts (vgl. Beschluss vom 8. Juni 1995 - 3 Ws 248/95 - Beschluss vom 28. November 1995 - 4 Ws 370/95 -), wonach Führungsaufsicht nach § 68 f StGB im Anschluss an eine voll verbüßte Gesamtfreiheitsstrafe im Erwachsenenrecht nur eintritt, wenn eine in der Gesamtstrafe enthaltene Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer Vorsatztat verhängt worden ist.
  • OLG Hamm, 20.03.2001 - 5 Ws 118/01

    Eintritt von Führungsaufsicht bei Vollstreckung von Jugendstrafe

    Ausgehend davon, dass der Eingriff der Führungsaufsicht nur bei gewichtigen Straftaten mit erheblichem Unrechtsgehalt gerechtfertigt ist, geht die Rechtsprechung des Senats in Übereinstimmung mit derjenigen des 3. und 4. Senats des hiesigen Oberlandesgerichts (vgl. Beschlüsse vom 8. Juni 1995 - 3 Ws 248/95 - und vom 28. November 1995 - 4 Ws 370/95 -) zunächst dahin, dass Führungsaufsicht nach § 68 f StGB im Anschluss an eine voll verbüßte Gesamtfreiheitsstrafe im Erwachsenenrecht nur eintritt, wenn eine in der Gesamtstrafe enthaltene Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer Vorsatztat verhängt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. November 2000 - 5 Ws 243/00 - und vom 16. Januar 2001 - 5 Ws 7/01 -).

    Daraus folgt des weiteren, dass für den Eintritt der Führungsaufsicht im Falle der Verhängung einer Einheitsjugendstrafe erkennbar sein muss, dass bei einer zugrunde liegenden Vorsatztat mindestens zwei Jahre Jugendstrafe verwirkt worden wären (vgl. Senatsbeschluss vom 14. November 2000 - 5 Ws 243/00 - so auch der hiesige 4. Strafsenat mit Beschluss vom 4. September 1997 - 4 Ws 472/97 - und ebenfalls Brunner-Dölling, JGG, 10. Aufl., § 7 Rdnr. 11 sowie LG Hamburg StV 1990, 508, 509).

  • OLG Hamm, 25.06.2001 - 2 Ws 146/01

    Führungsaufsicht, vollständige Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe, einbezogene

    Nach inzwischen einheitlicher und gefestigter Rechtsprechung aller Strafsenate des Oberlandesgerichts Hamm sind die Voraussetzungen des § 68 f Abs. 1 StGB, wonach von Gesetzes wegen Führungsaufsicht eintritt, bei vollständiger Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe nur dann erfüllt, wenn eine der einbezogenen Einzelstrafen eine Vorsatztat betrifft, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren geahndet worden ist (vgl. Beschlüsse des erkennenden 2. Strafsenats vom 3. Januar 1997 in 2 Ws 550/96 und zuletzt vom 6. April 2001 in 2 Ws 83/01; ferner grundlegend 3. Strafsenat in NStZ-RR 1996, 31 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung; 4. Strafsenat in NStZ 1996, 407 = MDR 1996, 628 ebenfalls unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung; 5. Strafsenat, Beschluss vom 14. November 2000 in 5 Ws 243/00, zugleich auch zur Frage des Eintritts der Führungsaufsicht nach vollständiger Vollstreckung einer Einheitsjugendstrafe; hierzu auch 3. Strafsenat, Beschluss vom 3. November 2000 in 3 Ws 390/00, alle jeweils m.w.N.).
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