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   KG, 19.08.1983 - 5 Ws 261/83 Vollz   

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KG, 19.08.1983 - 5 Ws 261/83 Vollz (https://dejure.org/1983,1726)
KG, Entscheidung vom 19.08.1983 - 5 Ws 261/83 Vollz (https://dejure.org/1983,1726)
KG, Entscheidung vom 19. August 1983 - 5 Ws 261/83 Vollz (https://dejure.org/1983,1726)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 27 Abs. 1 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Strafgefangener; Besuch; Besuchsrecht; Trennscheibe; Dealer

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 94
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • LG Frankfurt/Main, 10.09.1981 - 40 Js 27822/80
    Auszug aus KG, 19.08.1983 - 5 Ws 261/83
    Insofern kann nichts anderes gelten als für den Untersuchungsgefangenen, der einer anderen Straftat als eines Vergehens nach § 129a StGB beschuldigt wird; auch ihm gegenüber schließt die ausdrückliche gesetzliche Regelung für Verteidigerbesuche (§ 148 Abs. 2 Satz 3 StPO ) eine Verwendung der Trennscheibe bei Privatbesuchen zur Bekämpfung des Drogenmißbrauchs nicht aus (vgl. OLG Celle NStZ 1981, 196 ; LG Frankfurt NStZ 1981, 496).
  • OLG Celle, 11.12.1980 - 3 Ws 502/80
    Auszug aus KG, 19.08.1983 - 5 Ws 261/83
    Insofern kann nichts anderes gelten als für den Untersuchungsgefangenen, der einer anderen Straftat als eines Vergehens nach § 129a StGB beschuldigt wird; auch ihm gegenüber schließt die ausdrückliche gesetzliche Regelung für Verteidigerbesuche (§ 148 Abs. 2 Satz 3 StPO ) eine Verwendung der Trennscheibe bei Privatbesuchen zur Bekämpfung des Drogenmißbrauchs nicht aus (vgl. OLG Celle NStZ 1981, 196 ; LG Frankfurt NStZ 1981, 496).
  • BGH, 17.02.1981 - 5 AR (Vs) 43/80

    Anwendung des § 29 Absatz 1 Satz 2 und 3 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) auf

    Auszug aus KG, 19.08.1983 - 5 Ws 261/83
    Denn bisher ist, soweit ersichtlich, obergerichtlich lediglich geklärt, daß die Verteidiger von Strafgefangenen, die keine Strafe wegen eines Vergehens nach § 129a StGB verbüßen, nicht auf ein Gespräch hinter Trennscheibe verwiesen werden dürfen (vgl. BGH NStZ 1981, 236 = NJW 1981, 1222 = ZfStrVo 1981, 317; Callies/Müller-Dietz, StVollzG 3. Aufl., § 27 Rdn. 9).
  • OLG Frankfurt, 04.06.1980 - 3 Ws 263/80
    Auszug aus KG, 19.08.1983 - 5 Ws 261/83
    Richtig ist zwar, daß bei abschließenden Sonderregelungen des Strafvollzugsgesetzes wie beispielsweise für erkennungsdienstliche Maßnahmen (§ 36 StVollzG ) nicht weitere Eingriffe dieser Art auf die Generalklausel des § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG gestützt werden dürfen (vgl. KG NStZ 1981, 77 m. Anm. Müller-Dietz NStZ 1981, 159 ).
  • KG, 19.07.1983 - 5 Ws 248/83
    Auszug aus KG, 19.08.1983 - 5 Ws 261/83
    Die Bekämpfung des Rauschgiftmißbrauchs im Strafvollzug beansprucht einen so hohen Rang, daß für die auf der Abschirmstation der JVA Tegel untergebrachten, bereits als besonders gefährlich beurteilten Gefangenen schärfere Maßstäbe anzulegen sind (vgl. Beschlüsse des Senats vom 30. Juni 1983 - 5 Ws 204/83 Vollz - und 19. Juli 1983 - 5 Ws 248/83 Vollz - betr. Beschränkung des Paketempfangs sowie vom 9. August 1983 - 5 Ws 240/83 Vollz - betr. Versagung einer eigenen Schreibmaschine).
  • KG, 09.08.1983 - 5 Ws 240/83
    Auszug aus KG, 19.08.1983 - 5 Ws 261/83
    Die Bekämpfung des Rauschgiftmißbrauchs im Strafvollzug beansprucht einen so hohen Rang, daß für die auf der Abschirmstation der JVA Tegel untergebrachten, bereits als besonders gefährlich beurteilten Gefangenen schärfere Maßstäbe anzulegen sind (vgl. Beschlüsse des Senats vom 30. Juni 1983 - 5 Ws 204/83 Vollz - und 19. Juli 1983 - 5 Ws 248/83 Vollz - betr. Beschränkung des Paketempfangs sowie vom 9. August 1983 - 5 Ws 240/83 Vollz - betr. Versagung einer eigenen Schreibmaschine).
  • KG, 30.06.1983 - 5 Ws 204/83
    Auszug aus KG, 19.08.1983 - 5 Ws 261/83
    Die Bekämpfung des Rauschgiftmißbrauchs im Strafvollzug beansprucht einen so hohen Rang, daß für die auf der Abschirmstation der JVA Tegel untergebrachten, bereits als besonders gefährlich beurteilten Gefangenen schärfere Maßstäbe anzulegen sind (vgl. Beschlüsse des Senats vom 30. Juni 1983 - 5 Ws 204/83 Vollz - und 19. Juli 1983 - 5 Ws 248/83 Vollz - betr. Beschränkung des Paketempfangs sowie vom 9. August 1983 - 5 Ws 240/83 Vollz - betr. Versagung einer eigenen Schreibmaschine).
  • KG, 04.04.1979 - 2 Ws 11/79
    Auszug aus KG, 19.08.1983 - 5 Ws 261/83
    Das Kammergericht hat bereits geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Strafgefangener auf die Abschirmstation verlegt werden darf (vgl. Beschluß vom 4. April 1979 - 2 Ws 11/79 Vollz -).
  • KG, 06.11.1980 - 2 Vollz (Ws) 171/80
    Auszug aus KG, 19.08.1983 - 5 Ws 261/83
    Richtig ist zwar, daß bei abschließenden Sonderregelungen des Strafvollzugsgesetzes wie beispielsweise für erkennungsdienstliche Maßnahmen (§ 36 StVollzG ) nicht weitere Eingriffe dieser Art auf die Generalklausel des § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG gestützt werden dürfen (vgl. KG NStZ 1981, 77 m. Anm. Müller-Dietz NStZ 1981, 159 ).
  • KG, 10.06.2009 - 2 Ws 510/08

    Strafvollzug: Anordnung des Besuch von Familienangehörigen an einem

    So ist in diesem Zusammenhang geklärt, daß die Rechtsgrundlage für Maßnahmen der optischen Besuchsüberwachung und damit auch die Verwendung der Trennscheibe § 27 Abs. 1 Satz 1 StVollzG ist (vgl. BVerfGE 89, 315, 323, 325 = NJW 1994, 1401; OLG Hamm ZfStrVo 1993, 309; OLG Saarbrücken NStZ 1983, 94 mit krit. Anm. von Müller-Dietz; Senat, Beschlüsse vom 18. April 1994 - 5 Ws 32/94 Vollz - und - 5 Ws 91/94 Vollz - = NStZ 1995, 103 sowie vom 19. August 1983 - 5 Ws 261/83 Vollz - = NStZ 1984, 94).

    Bereits aus dieser besonderen Unterbringung ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer realen Gefährdung der Anstaltssicherheit (vgl. Senat NStZ 1995, 103 und 1984, 94).

    Nach herrschender Meinung, die auch der Senat teilt, sind Maßnahmen der optischen Besuchsüberwachung der beschriebenen Art in Anstalten des geschlossenen Vollzuges, in denen auch Gefangene mit mehrjährigen Strafen behandelt und verwahrt werden, grundsätzlich zulässig, weil es dort die besonderen Verhältnisse der Anstalt nicht zulassen, deren Sicherheit durch unkontrollierte Besuche zu gefährden (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1993, 309; OLG Koblenz, Beschluß vom 30. September 1992 - 3 Ws 457/92 - anders noch in ZfStrVo 1987, 305 = NStZ 1988, 382; OLG Saarbrücken NStZ 1983, 94; Senat NStZ 1995, 103 und 1984, 94; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 27 Rdn. 2; Schwind/Böhm/Jehle § 27 StVollzG Rdn. 6 mit weit.

    Soweit es in den genannten Fällen um eine Besuchsüberwachung mittels einer deckenhohen Trennscheibe ging, hat die Rechtsprechung indes - in Abgrenzung zur üblichen Durchführung der Besuchsüberwachung ohne trennende Einrichtungen - stets die besondere Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 81 Abs. 2 StVollzG) in den Vordergrund gerückt (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1993, 309; OLG Koblenz StV 1987, 305; OLG Saarbrücken NStZ 1983, 94; Senat NStZ 1984, 94, 95 sowie Beschluß vom 18. April 1994 - 5 Ws 32/04 Vollz -).

    Insbesondere wurde die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bejaht bei des Drogenhandels verdächtigen Gefangenen, insbesondere solchen, die in der "Abschirmstation für Dealer" untergebracht waren (vgl. Senat NStZ 1995, 103, NStZ 1984, 94; Beschluß vom 18. April 1994 - 5 Ws 32/04 -).

  • OLG Frankfurt, 10.03.2009 - 3 Ws 1111/08

    Strafvollzug: Anordnung einer Urinabgabe zur Kontrolle auf Drogenmissbrauch als

    Auch die Voraussetzungen der Anordnung des Trennscheibenbesuches sind verfassungsrechtlich (NJW 1994, 1401) und obergerichtlich (KG, NStZ 1995, 103; 1984, 94 wN bei Arloth § 27 Rn 3) geklärt.
  • OLG Rostock, 15.12.2004 - I Vollz (Ws) 5/04

    Besuchserlaubnis für verlobte Strafgefangene in gleicher Vollzugsanstalt

    Sofern die Strafvollstreckungskammer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu dem - nicht fernliegenden - Ergebnis kommen sollte, dass ein Besuchsverbot im vorliegenden Fall nicht greift, werden Maßnahmen der Besuchsüberwachung (vgl. dazu auch OLG Celle NStZ 1981, 196; OLG Frankfurt ZfStrVO 1987, 112 f.; KG NStZ 1984, 94 f.; OLG Nürnberg bei Matzke, NStZ 1999, 445; LG Gießen …
  • KG, 23.06.1997 - 5 Ws 326/97

    Verlegung in einen stärker gesicherten Bereich innerhalb derselben

    a) Der Senat hat bereits durch Beschluß vom 4. April 1979 - 2 Ws 11/79 Vollz - und durch die Beschlüsse vom 19. August 1983 (NStZ 1984, 94 ) und 13. Februar 1986 (NStZ 1986, 479 ) entschieden, daß die Verlegung in einen stärker gesicherten Bereich innerhalb derselben Anstalt weder eine Maßnahme nach § 85 StVollzG noch nach § 88 Abs. 2 Nr. 3 StVollzG ist und daß das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für diese Maßnahme nur besagt, daß der Gesetzgeber die Frage, in welchem Bereich der Anstalt ein Gefangener unterzubringen ist, dem pflichtgemäßen Ermessen des Anstaltsleiters überlassen hat.
  • OLG Hamm, 11.08.2011 - 1 Vollz (Ws) 328/11

    Besuchsüberwachung im Strafvollzug

    Rechtsgrundlage für Maßnahmen der optischen Besuchsüberwachung und damit auch die Verwendung der Trennscheibe ist § 27 Abs. 1 Satz 1 StVollzG (vgl. BVerfGE 89, 315, 323, 325 = NJW 1994, 1401; OLG Hamm ZfStrVo 1993, 309; OLG Saarbrücken NStZ 1983, 94 mit krit. Anm. von Müller-Dietz; KG Berlin, Beschlüsse vom 18. April 1994 - 5 Ws 32/94 Vollz - und - 5 Ws 91/94 Vollz - = NStZ 1995, 103 sowie vom 19. August 1983 - 5 Ws 261/83 Vollz = NStZ 1984, 94).
  • LG Augsburg, 15.07.1985 - AuStVK 364/84
    Dies läßt sich weder aus dem Wortlaut, noch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift herleiten (vgl. KG, Beschluß vom 19.08.1983 - 5 Ws 261/83 Vollz).
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