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   OLG Hamm, 22.02.2022 - 5 Ws 28/22   

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OLG Hamm, 22.02.2022 - 5 Ws 28/22 (https://dejure.org/2022,3996)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.02.2022 - 5 Ws 28/22 (https://dejure.org/2022,3996)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Februar 2022 - 5 Ws 28/22 (https://dejure.org/2022,3996)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussagekraft einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei ansteckender Krankheit; Prüfpflicht des Gerichts für Maßnahmen zur Vermeidung eines Ansteckungsrisikos im Gerichtssaal; Gastroenteritis kein automatischer Entschuldigungsgrund zum Fernbleiben in Hauptverhandlung

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gastroenteritis und Kolitis begründen für sich genommen auch bei Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine Verhandlungsunfähigkeit - Ansteckungsgefahr aufgrund Erkrankung kann mittels Schutzmaßnahmen begegnet werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 215
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamm, 30.10.2018 - 5 Ws 449/18

    Sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus OLG Hamm, 22.02.2022 - 5 Ws 28/22
    Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Wiedereinsetzungsgesuch ist hierbei unter anderem die konkrete Angabe des Hinderungsgrundes (Senatsbeschlüsse vom 06.01.2022 - 5 RVs 131/21 -, Rn. 1, juris und vom 30.10.2018 - 5 Ws 449/18 -, Rn. 14, juris; OLG Braunschweig Beschluss vom 08.01.2015, 1 Ws 380/13 -, juris).

    Diesem Erfordernis genügt ein Antragsteller nur, wenn er die Umstände vorträgt, die dazu geführt haben, dass ihm eine Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zuzumuten war (Senatsbeschlüsse vom 06.01.2022 - 5 RVs 131/21 -, juris und vom 30.10.2018 - 5 Ws 449/18 -, Rn. 14, juris; OLG Braunschweig Beschluss vom 08.01.2015, 1 Ws 380/13 -, juris).

    Beruft sich ein Angeklagter auf eine Erkrankung, genügt der Hinweis nicht, er sei infolge der akuten Erkrankung verhandlungsunfähig gewesen (Senatsbeschlüsse vom 06.01.2022 - 5 RVs 131/21 -,juris und vom 30.10.2018 - 5 Ws 449/18 -, Rn. 14, juris; Maul, in: Karlsruher Kommentar, 8. Auflage 2019, § 45 StPO Rn. 7).

    Es ist auch nicht ausreichend, wenn der Angeklagte ein Attest beibringt, in dem ihm eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt wird (Senatsbeschlüsse vom 06.01.2022 - 5 RVs 131/21 -, juris und vom 30.10.2018 - 5 Ws 449/18 -, Rn. 14: Maul, in: Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 45 StPO Rn. 7).

    Vielmehr ist die Art der Erkrankung unter Angabe der Symptomatik darzustellen (Senatsbeschlüsse vom 06.01.2022 - 5 RVs 131/21 -,juris und vom 30.10.2018 - 5 Ws 449/18 -, Rn. 14, juris; OLG Hamm VRS 114, 376: OLG Braunschweig Beschluss vom 08.01.2015, 1 Ws 380/13 -, juris).

  • OLG Hamm, 06.01.2022 - 5 RVs 131/21

    Pflicht zur Angabe der Krankheitssymptomatik im Attest als Entschuldigungsgrund;

    Auszug aus OLG Hamm, 22.02.2022 - 5 Ws 28/22
    Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Wiedereinsetzungsgesuch ist hierbei unter anderem die konkrete Angabe des Hinderungsgrundes (Senatsbeschlüsse vom 06.01.2022 - 5 RVs 131/21 -, Rn. 1, juris und vom 30.10.2018 - 5 Ws 449/18 -, Rn. 14, juris; OLG Braunschweig Beschluss vom 08.01.2015, 1 Ws 380/13 -, juris).

    Diesem Erfordernis genügt ein Antragsteller nur, wenn er die Umstände vorträgt, die dazu geführt haben, dass ihm eine Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zuzumuten war (Senatsbeschlüsse vom 06.01.2022 - 5 RVs 131/21 -, juris und vom 30.10.2018 - 5 Ws 449/18 -, Rn. 14, juris; OLG Braunschweig Beschluss vom 08.01.2015, 1 Ws 380/13 -, juris).

    Beruft sich ein Angeklagter auf eine Erkrankung, genügt der Hinweis nicht, er sei infolge der akuten Erkrankung verhandlungsunfähig gewesen (Senatsbeschlüsse vom 06.01.2022 - 5 RVs 131/21 -,juris und vom 30.10.2018 - 5 Ws 449/18 -, Rn. 14, juris; Maul, in: Karlsruher Kommentar, 8. Auflage 2019, § 45 StPO Rn. 7).

    Es ist auch nicht ausreichend, wenn der Angeklagte ein Attest beibringt, in dem ihm eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt wird (Senatsbeschlüsse vom 06.01.2022 - 5 RVs 131/21 -, juris und vom 30.10.2018 - 5 Ws 449/18 -, Rn. 14: Maul, in: Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 45 StPO Rn. 7).

    Vielmehr ist die Art der Erkrankung unter Angabe der Symptomatik darzustellen (Senatsbeschlüsse vom 06.01.2022 - 5 RVs 131/21 -,juris und vom 30.10.2018 - 5 Ws 449/18 -, Rn. 14, juris; OLG Hamm VRS 114, 376: OLG Braunschweig Beschluss vom 08.01.2015, 1 Ws 380/13 -, juris).

  • OLG Braunschweig, 08.01.2014 - 1 Ws 380/13

    Begründungspflichten des Betroffenen bei Antrag auf Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus OLG Hamm, 22.02.2022 - 5 Ws 28/22
    Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Wiedereinsetzungsgesuch ist hierbei unter anderem die konkrete Angabe des Hinderungsgrundes (Senatsbeschlüsse vom 06.01.2022 - 5 RVs 131/21 -, Rn. 1, juris und vom 30.10.2018 - 5 Ws 449/18 -, Rn. 14, juris; OLG Braunschweig Beschluss vom 08.01.2015, 1 Ws 380/13 -, juris).

    Diesem Erfordernis genügt ein Antragsteller nur, wenn er die Umstände vorträgt, die dazu geführt haben, dass ihm eine Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zuzumuten war (Senatsbeschlüsse vom 06.01.2022 - 5 RVs 131/21 -, juris und vom 30.10.2018 - 5 Ws 449/18 -, Rn. 14, juris; OLG Braunschweig Beschluss vom 08.01.2015, 1 Ws 380/13 -, juris).

    Vielmehr ist die Art der Erkrankung unter Angabe der Symptomatik darzustellen (Senatsbeschlüsse vom 06.01.2022 - 5 RVs 131/21 -,juris und vom 30.10.2018 - 5 Ws 449/18 -, Rn. 14, juris; OLG Hamm VRS 114, 376: OLG Braunschweig Beschluss vom 08.01.2015, 1 Ws 380/13 -, juris).

  • OLG Karlsruhe, 30.03.2020 - HEs 1 Ws 84/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft wegen coronabedingter Aussetzung einer begonnenen

    Auszug aus OLG Hamm, 22.02.2022 - 5 Ws 28/22
    Die von der Erkrankung ausgehende Ansteckungsgefahr begründet indes - jedenfalls regelmäßig - keine Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten, sondern verpflichtet das Gericht, zum Schutz der weiteren Verfahrensbeteiligten zu prüfen, ob und welche Maßnahmen es ergreift, um das Ansteckungsrisiko senken (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.03.2020 - HEs 1 Ws 84/20 -, juris).

    Schwerwiegende, hochansteckenden Erkrankungen - wie beispielsweise die Infektion mit dem Corona-Virus SarsCoV2 - können abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles die Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung rechtfertigen, wenn die möglichen und zumutbaren Schutz- und Hygienemaßnahmen nicht ausreichen, um das Ansteckungsrisiko der Verfahrensbeteiligten auf ein vertretbares Maß zu reduzieren (OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.05.2021 - H 4 Ws 87/21 - juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.03.2020 - HEs 1 Ws 84/20, juris Rn. 11).

  • OLG Hamm, 27.03.2008 - 2 Ws 80/08

    Berufungsverwerfung; Wiedereinsetzung; Entschuldigung; Glaubhaftmachung;

    Auszug aus OLG Hamm, 22.02.2022 - 5 Ws 28/22
    Vielmehr ist die Art der Erkrankung unter Angabe der Symptomatik darzustellen (Senatsbeschlüsse vom 06.01.2022 - 5 RVs 131/21 -,juris und vom 30.10.2018 - 5 Ws 449/18 -, Rn. 14, juris; OLG Hamm VRS 114, 376: OLG Braunschweig Beschluss vom 08.01.2015, 1 Ws 380/13 -, juris).
  • OLG Stuttgart, 05.05.2021 - H 4 Ws 87/21

    Corona-Schutzmaßnahmen in Justizvollzugsanstalt verlängern Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Hamm, 22.02.2022 - 5 Ws 28/22
    Schwerwiegende, hochansteckenden Erkrankungen - wie beispielsweise die Infektion mit dem Corona-Virus SarsCoV2 - können abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles die Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung rechtfertigen, wenn die möglichen und zumutbaren Schutz- und Hygienemaßnahmen nicht ausreichen, um das Ansteckungsrisiko der Verfahrensbeteiligten auf ein vertretbares Maß zu reduzieren (OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.05.2021 - H 4 Ws 87/21 - juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.03.2020 - HEs 1 Ws 84/20, juris Rn. 11).
  • BVerfG, 19.05.2020 - 2 BvR 483/20

    Terminsladung zur strafrechtlichen Hauptverhandlung und Schutz vor dem neuartigen

    Auszug aus OLG Hamm, 22.02.2022 - 5 Ws 28/22
    Bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kommt dem Gericht hierbei ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 8).
  • BGH, 14.01.2015 - 1 StR 573/14

    Unzulässige Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus OLG Hamm, 22.02.2022 - 5 Ws 28/22
    Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 StPO binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; innerhalb dieser Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 45 StPO Rn. 5; BGH, Beschluss vom 14.01.2015, 1 StR 573/14 -, juris).
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