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   KG, 10.09.2002 - 5 Ws 337/02 Vollz   

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https://dejure.org/2002,34272
KG, 10.09.2002 - 5 Ws 337/02 Vollz (https://dejure.org/2002,34272)
KG, Entscheidung vom 10.09.2002 - 5 Ws 337/02 Vollz (https://dejure.org/2002,34272)
KG, Entscheidung vom 10. September 2002 - 5 Ws 337/02 Vollz (https://dejure.org/2002,34272)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 22.01.1996 - 5 Ws 424/95
    Auszug aus KG, 10.09.2002 - 5 Ws 337/02
    Bei derartigen allgemeinverbindlichen Anordnungen hängt der Maßnahmecharakter davon ab, ob sie sich unmittelbar auf die Stellung der Gefangenen auswirken (vgl. KG ZfStrVo 1998, 310, 311; OLG Frankfurt ZfStrVo 2001, 248, 250) Das ist hier der Fall.
  • OLG Hamburg, 10.09.1999 - 3 Vollz (Ws) 60/99
    Auszug aus KG, 10.09.2002 - 5 Ws 337/02
    Eine Rechtsverletzung liegt hierin aber nicht, denn ein Anspruch auf nicht überwachtes Telefonieren besteht aus Gründen der Sicherheit und Ordnung in der Vollzugsanstalt ohnehin nicht (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluß vom 10. September 1999 - 3 Vollz (Ws) 60/99 -).
  • KG, 30.09.2005 - 5 Ws 362/05

    Strafvollzugsrecht: Benutzung von Mobiltelefonen in Anstalten des offenen

    b) Die inzwischen allgemein anerkannte Notwendigkeit, dem Gefangenen die Möglichkeit zum Telefonieren zu verschaffen, hat mit dem Zunehmen der Bedeutung der telefonischen Kommunikation allerdings zu vermehrter Zulassung der Dauertelefongenehmigung geführt (vgl. Senat, Ebert, Perwein - jeweils aaO), auf die jedoch nach wie vor kein Rechtsanspruch besteht (vgl. Senat, Beschluß vom 10. September 2002 - 5 Ws 337/02 - bestätigt durch VerfGH Berlin, Beschluß vom 21. März 2003 - VerfGH 140/02 -).

    c) Die Vollzugsbehörde gestaltete mit den in den Berliner Vollzugsanstalten jahrelang betriebenen Kartentelefonsystemen den Anspruch der Gefangenen auf eine pflichtgemäße Ermessensausübung ebenso rechtmäßig (vgl. Senat NStZ-RR 1997, 61), wie sie es seit September 2001 in einigen Anstalten mittels der per Abbuchung betriebenen Telefonanlagen der Telio AG (vgl. Senat, Beschluß vom 10. September 2002 - 5 Ws 337/02 Vollz -) sowie in der streitgegenständlichen Justizvollzugsanstalt Heiligensee mittels öffentlicher Fernsprecher tut.

    Die üblich gewordenen Dauertelefongenehmigungen gehen nämlich in Ausübung des den Anstalten eingeräumten Ermessens bereits zugunsten der Gefangenen über die gesetzlich gewährten Rechte hinaus (vgl. Senat, Beschluß vom 10. September 2002 - 5 Ws 337/02 Vollz -) und sind nur deshalb gesetzeskonform, weil den Anstaltsbediensteten die technischen Möglichkeiten verblieben sind zu überwachen, mit welchem Gesprächspartner der Gefangene spricht.

  • KG, 07.08.2013 - 2 Ws 380/13

    Kein genereller Anspruch auf Telefonate und Einzelverbindungsnachweise für die

    Der Senat hat sich allerdings bereits wiederholt mit den rechtlichen Problemen befasst, die bei der Einführung des neuen Telefonsystems in der Justizvollzugsanstalt Tegel aufgetreten sind und insbesondere auch zu dem Tarifsystem Stellung genommen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 1. August 2012 - 2 Ws 341/12 -, 15. Juli 2004 - 5 Ws 364/04 Vollz -, 29. April 2003 - 5 Ws 213/03 Vollz - und 10. September 2002 - 5 Ws 337/02 Vollz - [juris]).

    Das heißt, die entsprechende Genehmigung steht im Ermessen der Vollzugsbehörde, woraus folgt, dass ihr auch bei der Organisation des Telefonsystems ein Ermessen zusteht, das sie lediglich fehlerfrei auszuüben hat (vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 2002 - 5 Ws 337/02 Vollz - [juris]).

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