Rechtsprechung
   OLG Hamm, 06.10.2016 - 5 Ws 341/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,35592
OLG Hamm, 06.10.2016 - 5 Ws 341/16 (https://dejure.org/2016,35592)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.10.2016 - 5 Ws 341/16 (https://dejure.org/2016,35592)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. Oktober 2016 - 5 Ws 341/16 (https://dejure.org/2016,35592)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,35592) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umdeutung einer Beschwerde in einen Aufhebungsantrag

  • rechtsportal.de

    Umdeutung eines Beschwerde gegen Beschränkungen während der Untersuchungshaft in einen Aufhebungsantrag nach Anklageerhebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zuständigkeit für Haftkontrolle nach Anklageerhebung

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    UHaft: Zuständigkeitsverschiebung bei Beschwerdeeinlegung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Stuttgart, 16.10.2003 - 1 Ws 281/03

    Unzulässigkeit der weiteren Haftbeschwerde nach Anklageerhebung: Umdeutung in

    Auszug aus OLG Hamm, 06.10.2016 - 5 Ws 341/16
    Eine erstmals nach Anklageerhebung eingelegte Beschwerde ist erst recht in einen Aufhebungsantrag umzudeuten (vgl. OLG Frankfurt a. M., aaO.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. Oktober 2003, Az. 1 Ws 281/03).
  • KG, 11.06.1996 - 1 ARs 661/96
    Auszug aus OLG Hamm, 06.10.2016 - 5 Ws 341/16
    Mit der Erhebung der öffentlichen Klage vor dem Landgericht ist nicht nur die zuvor für den Ermittlungsrichter bei dem Amtsgericht Essen gegebene Zuständigkeit für die sich auf die Untersuchungshaft beziehenden richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen entfallen und gemäß § 126 Abs. 2 S. 1 StPO auf die nunmehr mit der Sache befasste Strafkammer des Landgerichts übergegangen, sondern durch den Übergang der Zuständigkeit ist auch der bisherige Instanzenzug und Verfahrensgang beendet worden (vgl. KG Berlin NStZ-RR 1996, 365; OLG Stuttgart NStZ 1990, 141; OLG Karlsruhe, Justiz 1979, 444; OLG Oldenburg NJW 1957, 233).
  • OLG Frankfurt, 17.02.2014 - 3 Ws 122/14

    Beschränkungen nach § 119 I StPO - Umdeutung einer Beschwerde in einen

    Auszug aus OLG Hamm, 06.10.2016 - 5 Ws 341/16
    Es ist anerkannt, dass eine noch nicht beschiedene Beschwerde gegen eine amtsrichterliche Haftentscheidung nach Anklageerhebung zum Landgericht in einen Haftprüfungsantrag umzudeuten ist (vgl. KG Berlin, aaO.; OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 2014, 217).
  • OLG Stuttgart, 21.11.1989 - 6 Ws 220/89
    Auszug aus OLG Hamm, 06.10.2016 - 5 Ws 341/16
    Mit der Erhebung der öffentlichen Klage vor dem Landgericht ist nicht nur die zuvor für den Ermittlungsrichter bei dem Amtsgericht Essen gegebene Zuständigkeit für die sich auf die Untersuchungshaft beziehenden richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen entfallen und gemäß § 126 Abs. 2 S. 1 StPO auf die nunmehr mit der Sache befasste Strafkammer des Landgerichts übergegangen, sondern durch den Übergang der Zuständigkeit ist auch der bisherige Instanzenzug und Verfahrensgang beendet worden (vgl. KG Berlin NStZ-RR 1996, 365; OLG Stuttgart NStZ 1990, 141; OLG Karlsruhe, Justiz 1979, 444; OLG Oldenburg NJW 1957, 233).
  • OLG Bremen, 07.09.2022 - 1 Ws 97/22

    Voraussetzungen für die Anordnung von haftgrundbezogenen Beschränkungen in der

    Hieraus ergibt sich eine Zuständigkeit der Vorsitzenden der Strafkammer 11 des Landgerichts Bremen für die Entscheidung über den Antrag des Angeklagten vom 08.06.2022, wobei diese Zuständigkeit auch für die Entscheidung über einen - hier vorliegenden - Antrag auf Aufhebung einer bereits getroffenen Beschränkungsanordnung gilt (siehe KG Berlin, Beschluss vom 11.06.1996 - 4 Ws 84-85/96, juris Ls., NStZ-RR 1996, 365; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 10.05.2022 - 1 Ws 30/22, juris Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.02.2014 - 3 Ws 122/14, juris Rn. 5, NStZ-RR 2014, 217; OLG Hamm, Beschluss vom 06.10.2016 - III-5 Ws 341/16, juris Rn. 12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.02.2022 - 1 Ws 21/22, juris Rn. 11).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht