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   OLG Stuttgart, 24.02.2010 - 5 Ws 37/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,14256
OLG Stuttgart, 24.02.2010 - 5 Ws 37/10 (https://dejure.org/2010,14256)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.02.2010 - 5 Ws 37/10 (https://dejure.org/2010,14256)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24. Februar 2010 - 5 Ws 37/10 (https://dejure.org/2010,14256)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Schwierige Rechtslage als Voraussetzung der Bestellung eines Pflichtverteidigers; Verschaffung eines unrechtmäßigen Aufenthaltstitels oder einer Duldung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis der Bestellung eines Pflichtverteidigers bei schwieriger Rechtslage im Falle der Auslegung von Begriffen aus dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) als Nebenstrafrecht

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    StPO § 140 Abs. 2, AufenthG § 95 Abs. 2 Nr. 2
    Pflichtverteidigung, Erschleichen, Duldung, Tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, Rechtslage, Ausländerstrafrecht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 92 Abs. 2 Nr. 2; StPO § 140 Abs. 2
    Pflichtverteidigerbestellung wegen Schwierigkeit der Rechtslage bei Auslegung von Begriffen aus dem AufenthG als Nebenstrafrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2011, 83
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.09.2009 - 5 StR 266/09

    Unerlaubter Aufenthalt eines Ausländers (Beihilfe; omissio libera in causa);

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.02.2010 - 5 Ws 37/10
    Die Strafvorschrift will das ausländerrechtliche Verwaltungsverfahren im Interesse materiell richtiger Entscheidungen gegenüber Falschangaben absichern und das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die materielle Richtigkeit der Verwaltungsentscheidung schützen (BGH, NJW 2010, 248; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2009, 387).
  • OLG Stuttgart, 10.08.2009 - 1 Ss 1161/09

    Beschaffung eines Aufenthaltstitels durch unrichtige Angaben: Rechtscharakter des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.02.2010 - 5 Ws 37/10
    Die Strafvorschrift will das ausländerrechtliche Verwaltungsverfahren im Interesse materiell richtiger Entscheidungen gegenüber Falschangaben absichern und das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die materielle Richtigkeit der Verwaltungsentscheidung schützen (BGH, NJW 2010, 248; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2009, 387).
  • BayObLG, 01.09.2003 - 4St RR 103/03

    Ausländerrecht: Strafbarkeit des Erschleichens einer Aufenthaltsgenehmigung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.02.2010 - 5 Ws 37/10
    Insbesondere macht der Verteidiger in seiner Revisionsbegründungsschrift, auf die er zur Begründung seiner Beschwerde Bezug nimmt, unter Hinweis auf eine Entscheidung des BayObLG vom 1. September 2003 (4 St RR 103/03) geltend, die wiederholten falschen Angaben im gleichen Verwaltungsverfahren stellten nach der ersten (falschen) Erklärung keine zusätzlichen Straftaten dar.
  • OLG Jena, 08.06.2005 - 1 Ss 84/05

    Urteilsgründe

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.02.2010 - 5 Ws 37/10
    Beschaffung ist zum einen der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, zum anderen auch ein Antrag auf dessen Verlängerung (Hailbronner, AuslR, § 95 AufenthG Rdnr. 90; OLG Jena, 1 Ss 84/05 - zitiert nach Juris -).
  • LG Rottweil, 22.08.2022 - 3 Qs 36/22

    Bußgeldverfahren in Baden-Württemberg: Pflichtverteidigerbestellung bei Verstoß

    Um den Schwierigkeitsgrad zu beurteilen, ist eine Gesamtwürdigung von Sach- und Rechtslage vorzunehmen (OLG Stuttgart, BeckRS 2010, 23632, beck-online; KG, NJW 2008, 3449, beck-online).

    Die Rechtslage ist etwa dann schwierig, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt, wenn die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird, oder wenn es auf die Auslegung von Begriffen aus dem Nebenordnungswidrigkeitenrecht ankommt (vgl. OLG Stuttgart Beschluss v. 24.2.2010 - 5 Ws 37/10, BeckRS 2010, 23632, beck-online).

  • OLG München, 07.10.2020 - 2 Ws 1073/20

    Beiordnung, Freiheitsstrafe, Beschwerde, Hauptverhandlung, Pflichtverteidiger,

    Die Rechtslage ist schwierig, wenn es bei Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt, die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird, es auf die Auslegung von Begriffen aus dem Nebenstrafrecht ankommt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.02.2010 - 5 Ws 37/10, BeckRS 2010, 23632 - zum AufenthG) oder die Strafbarkeit von der Klärung zivil- oder verwaltungsrechtlicher Vorfragen abhängt, die ihrerseits schwierig zu bewerten sind (BeckOK StPO/Krawczyk, 37. Ed. 1.7.2020, § 140 StPO Rn. 32, 33).
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