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   KG, 21.10.1996 - 5 Ws 396/96 Vollz   

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KG, 21.10.1996 - 5 Ws 396/96 Vollz (https://dejure.org/1996,2213)
KG, Entscheidung vom 21.10.1996 - 5 Ws 396/96 Vollz (https://dejure.org/1996,2213)
KG, Entscheidung vom 21. Oktober 1996 - 5 Ws 396/96 Vollz (https://dejure.org/1996,2213)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 207
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • KG, 21.01.1987 - 5 Ws 477/86
    Auszug aus KG, 21.10.1996 - 5 Ws 396/96
    Können in einen Vollzugsplan zu einer Behandlungsmaßnahme noch keine konkreten Angaben aufgenommen werden, so reicht es aus, wenn der Plan den Zeitpunkt einer späteren Entscheidung nennt (vgl. KG ZfStrVo 1987, 245, 246; OLG Stuttgart ZfStrVo 1985, 249, 250; Mey in Schwind/Böhm, StVollzG 2. Aufl., § 7 Rdn. 7).

    Sie ist deshalb keine Maßnahme im Sinne von § 109 Abs. 1 StVollzG (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1995, 520 ; KG ZfStrVo 1987, 245).

    Das war bereits vor dem Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes für Anträge der Gefangenen nach § 23 Abs. 2 EGGVG anerkannt (vgl. KG NJW 1968, 609) und wird, soweit ersichtlich, auch jetzt nicht ernsthaft bestritten (vgl. KG ZfStrVo 1987, 245).

  • OLG Stuttgart, 27.03.1985 - 4 Ws 87/85
    Auszug aus KG, 21.10.1996 - 5 Ws 396/96
    Können in einen Vollzugsplan zu einer Behandlungsmaßnahme noch keine konkreten Angaben aufgenommen werden, so reicht es aus, wenn der Plan den Zeitpunkt einer späteren Entscheidung nennt (vgl. KG ZfStrVo 1987, 245, 246; OLG Stuttgart ZfStrVo 1985, 249, 250; Mey in Schwind/Böhm, StVollzG 2. Aufl., § 7 Rdn. 7).

    Die veränderte Wertung dieser Umstand allein gibt ihr nicht das Recht, zum Nachteil des Gefangenen von dem Plan abzuweichen (vgl. OLG Stuttgart ZfStrVo 1985, 249, 251; OLG Frankfurt ZfStrVo 1985, 170, 171; OLG Celle NStZ 1984, 430 ; vgl. auch Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 6. Aufl., § 7 Rdn. 2).

  • OLG Hamburg, 07.06.1995 - 3 Vollz (Ws) 11/95
    Auszug aus KG, 21.10.1996 - 5 Ws 396/96
    Die in § 159 StVollzG vorgeschriebenen Vollzugsplankonferenzen haben gerade den Zweck, alle Erkenntnismöglichkeiten für eine optimale Planung auszuschöpfen (vgl. KG ZfStrVo 1996, 182, 183).
  • OLG Celle, 08.05.1984 - 3 Ws 143/84
    Auszug aus KG, 21.10.1996 - 5 Ws 396/96
    Die veränderte Wertung dieser Umstand allein gibt ihr nicht das Recht, zum Nachteil des Gefangenen von dem Plan abzuweichen (vgl. OLG Stuttgart ZfStrVo 1985, 249, 251; OLG Frankfurt ZfStrVo 1985, 170, 171; OLG Celle NStZ 1984, 430 ; vgl. auch Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 6. Aufl., § 7 Rdn. 2).
  • KG, 22.01.1996 - 5 Ws 424/95
    Auszug aus KG, 21.10.1996 - 5 Ws 396/96
    Bei der ihr danach obliegenden Prüfung, ob die Belange des Allgemeinwohls oder das Vertrauen des Gefangenen auf den Fortbestand der Regelung den Vorrang verdienen, hat sie zu beachten, daß dem Gebot des Vertrauensschutzes im Bereich des Strafvollzuges besonderes Gewicht zukommt, weil Gefangene angesichts der Vielzahl vollzugsbedingter Einschränkungen auf den Fortbestand einer ihnen von der Anstalt einmal eingeräumten Rechtsposition in gesteigerten Maße vertrauen, solange sie in ihrer Person keine Ausschließungsgründe verwirklicht haben (vgl. BVerfG ZfStrVo 1995, 50, und 1994, 115; KG, Beschluß vom 22. Januar 1996 - 5 Ws 424/95 Vollz -).
  • OLG Hamm, 02.01.1984 - 1 Vollz (Ws) 1/84
    Auszug aus KG, 21.10.1996 - 5 Ws 396/96
    Demgegenüber hat sich der Anstaltsleiter darauf berufen, daß in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten werde, eine einen Gefangenen begünstigende Maßnahme könne auch bei unveränderter Sach- und Rechtslage zurückgenommen werden, wenn es sich bei ihr um eine offensichtliche Fehlentscheidung handele, die die berechtigten Sicherheitsbedürfnisse der Allgemeinheit mißachte (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 390 und ZfStrVo 1984, 248, 250; OLG Bremen, Beschluß vom 15. August 1979 - Ws 135/79 - ebenso Kübling in Schwind/Böhm, § 14 StVollzG Rdn. 6).
  • BVerfG, 10.02.1994 - 2 BvR 2687/93

    Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

    Auszug aus KG, 21.10.1996 - 5 Ws 396/96
    Bei der ihr danach obliegenden Prüfung, ob die Belange des Allgemeinwohls oder das Vertrauen des Gefangenen auf den Fortbestand der Regelung den Vorrang verdienen, hat sie zu beachten, daß dem Gebot des Vertrauensschutzes im Bereich des Strafvollzuges besonderes Gewicht zukommt, weil Gefangene angesichts der Vielzahl vollzugsbedingter Einschränkungen auf den Fortbestand einer ihnen von der Anstalt einmal eingeräumten Rechtsposition in gesteigerten Maße vertrauen, solange sie in ihrer Person keine Ausschließungsgründe verwirklicht haben (vgl. BVerfG ZfStrVo 1995, 50, und 1994, 115; KG, Beschluß vom 22. Januar 1996 - 5 Ws 424/95 Vollz -).
  • OLG Hamm, 20.04.1989 - 1 Vollz (Ws) 39/89
    Auszug aus KG, 21.10.1996 - 5 Ws 396/96
    Demgegenüber hat sich der Anstaltsleiter darauf berufen, daß in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten werde, eine einen Gefangenen begünstigende Maßnahme könne auch bei unveränderter Sach- und Rechtslage zurückgenommen werden, wenn es sich bei ihr um eine offensichtliche Fehlentscheidung handele, die die berechtigten Sicherheitsbedürfnisse der Allgemeinheit mißachte (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 390 und ZfStrVo 1984, 248, 250; OLG Bremen, Beschluß vom 15. August 1979 - Ws 135/79 - ebenso Kübling in Schwind/Böhm, § 14 StVollzG Rdn. 6).
  • OLG Frankfurt, 03.11.1994 - 3 Ws 494/94
    Auszug aus KG, 21.10.1996 - 5 Ws 396/96
    Sie ist deshalb keine Maßnahme im Sinne von § 109 Abs. 1 StVollzG (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1995, 520 ; KG ZfStrVo 1987, 245).
  • OLG Karlsruhe, 18.08.2005 - 2 Ws 159/05

    Gewährung von Vollzugslockerungen durch Justizvollzugsanstalt; Reichweite der

    Der Vollzugsplan bewirkt - davon ist die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgegangen - eine Selbstbindung der Vollzugsbehörde; die Vollzugsbehörde ist bei der - späteren - Entscheidung über einen Antrag des Gefangenen auf eine im Vollzugsplan vorgesehene Vollzugslockerung in ihrer Ermessensentscheidung nicht mehr frei, sondern durch ihre eigene Planung gebunden; ein Abweichen vom Plan muss sie ermessensfehlerfrei begründen (vgl. OLG Celle, NStE Nr. 3 zu § 7 StVollzG; OLG München StV 1992, 589; KG NStZ 1997, 207; OLG Zweibrücken, NStZ 1988, 431; Callies/Müller-Dietz Kommentar zum StVollzG 10. Aufl. § 7 Rdn. 2; Arloth in: Arloth/Lückemann, Kommentar zum StVollzG § 7 Rdn. 4).

    Ein einmal beschlossener Vollzugsplan kann aber wegen des Gebots des Vertrauensschutzes, das im Bereich des Strafvollzugs besondere Beachtung fordert (vgl. BVerfG, NStZ 1994, 100), hinsichtlich darin bereits festgelegter und zeitlich fixierter Vollzugslockerungen nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 StVollzG (vgl. Feest/Joester AK StVollzG § 7 Rdn. 30) und nur angesichts neuer Erkenntnisse zum Nachteil des Gefangenen abgeändert werden (vgl. OLG Karlsruhe ZfStrVO 1989, 310; KG, NStZ 1997, 207 ; StV 1982, 372 ; OLG Celle NStZ 1984, 430; Arloth, a.a.O.; siehe auch OLG Koblenz, NStZ 1986, 92).

  • BGH, 15.12.2016 - 2 ARs 398/16

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung (grundrechtskonforme Auslegung);

    Aufgrund dieser Funktion bewirkt er zugunsten des Gefangenen eine Selbstbindung der Verwaltung (KG, Beschluss vom 21. Oktober 1996 - 5 Ws 396/96 Vollz, NStZ 1997, 207), die nach einer Verlegung auch für die übernehmende Anstalt gilt (OLG Koblenz, Beschluss vom 30. September 1985 - 2 Vollz (Ws) 74/85, NStZ 1986, 92; Nestler in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschn. C Rn. 35).
  • KG, 19.01.2005 - 5 Ws 412/04

    Strafvollzug: Voraussetzungen der Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug

    Eine veränderte Wertung allein dieser Umstände gibt ihr nicht das Recht, zum Nachteil des Gefangenen vom Vollzugsplan abzuweichen (vgl. KG NStZ 1997, 207, 208).

    Eine nicht auf neue Tatsachen gegründete, vom Vollzugsplan zum Nachteil des Gefangenen abweichende Bewertung ist nur zur Korrektur einer offensichtlich rechtswidrigen Fehlentscheidung zulässig (vgl. OLG Hamm NStZ 1986, 47; KG NStZ 1997, 207, 208).

  • KG, 08.06.2009 - 2 Ws 20/09

    Vollzugslockerungen: Anforderungen an die Begründung einer Flucht- bzw.

    Ist es aus von der Vollzugsbehörde darzulegenden Gründen noch nicht möglich, zu einer Behandlungsmaßnahme konkrete Angaben zu machen, so muß der Plan jedenfalls den voraussichtlichen Zeitpunkt einer späteren Entscheidung nennen (vgl. Senat NStZ 1997, 207).
  • OLG Karlsruhe, 18.08.2005 - 2 Ws 159/04

    Vollzugsplan: Selbstbindung der Vollzugsbehörde bei Aufstellung und

    Der Vollzugsplan bewirkt - davon ist die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgegangen - eine Selbstbindung der Vollzugsbehörde; die Vollzugsbehörde ist bei der - späteren - Entscheidung über einen Antrag des Gefangenen auf eine im Vollzugsplan vorgesehene Vollzugslockerung in ihrer Ermessensentscheidung nicht mehr frei, sondern durch ihre eigene Planung gebunden; ein Abweichen vom Plan muss sie ermessensfehlerfrei begründen (vgl. OLG Celle, NStE Nr. 3 zu § 7 StVollzG; OLG München StV 1992, 589; KG NStZ 1997, 207; OLG Zweibrücken, NStZ 1988, 431; Callies/Müller-Dietz Kommentar zum StVollzG 10. Aufl. § 7 Rdn. 2; Arloth in: Arloth/Lückemann, Kommentar zum StVollzG § 7 Rdn. 4).

    Ein einmal beschlossener Vollzugsplan kann aber wegen des Gebots des Vertrauensschutzes, das im Bereich des Strafvollzugs besondere Beachtung fordert (vgl. BVerfG, NStZ 1994, 100), hinsichtlich darin bereits festgelegter und zeitlich fixierter Vollzugslockerungen nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 StVollzG (vgl. Feest/Joester AK StVollzG § 7 Rdn. 30) und nur angesichts neuer Erkenntnisse zum Nachteil des Gefangenen abgeändert werden (vgl. OLG Karlsruhe ZfStrVO 1989, 310; KG, NStZ 1997, 207 ; StV 1982, 372 ; OLG Celle NStZ 1984, 430; Arloth, a.a.O.; siehe auch OLG Koblenz, NStZ 1986, 92).

  • OLG Hamm, 27.07.2017 - 1 Vollz (Ws) 269/17

    Strafvollzug; Festsetzung von Sperrfristen für erneute Anträge auf Verlegung in

    Zwar können Einzelmaßnahmen des Vollzugsplans im Wege der §§ 109 ff. StVollzG nur isoliert überprüft werden, wenn diese in Abgrenzung etwa zu rein vorbereitenden Verfahrenshandlungen bereits unmittelbare Rechtswirkung für den Inhaftierten entfalten (vgl. Senat, Beschluss vom 12.11.2015 - III-1 Vollz(Ws) 464/15 -, juris; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschnitt P § 109, Rn. 29, jew. m.w.N.), während etwa die Benennung des voraussichtlichen Entlassungszeitpunkts in einem Vollzugsplan lediglich eine Einschätzung der zukünftigen Entwicklung des Gefangenen im Strafvollzug darstellt (vgl. KG, NStZ 1997, 207 m.w.N.) und die bloße Angabe, das der Zeitpunkt für den Beginn einer Behandlungsmaßnahme noch nicht genannt werden könne, nur insoweit eine eigenständig anfechtbare Regelung enthält, als die Anordnung eines sofortigen Beginns der Behandlungsmaßnahme unterblieben ist (vgl. KG, ZfStrVO 1987, 245).

    Ob im Unterschied hierzu bereits die in einem Vollzugsplan erfolgte Benennung eines bestimmten Zeitpunkts, zu dem zukünftig Vollzugslockerungen überhaupt erst geprüft werden sollen, als auch hinsichtlich dieses Zeitpunkts anfechtbare Regelung im Sinne des § 109 StVollzG anzusehen ist (vgl. KG, NStZ 1997, 207; ZfStrVO 1987, 245 unter Hinweis auf OLG Frankfurt, ZfStrVO 1985, 170), kann vorliegend dahinstehen.

  • KG, 13.06.2006 - 5 Ws 229/06

    Strafvollzug: Voraussetzungen eines Widerufs bzw. einer Rücknahme der Zuweisung

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die Zuweisung eines Gefangenen zum offenen Vollzug nur unter den Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 14 Abs. 2 StVollzG widerrufen bzw. zurückgenommen werden kann, wenn dieser die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StVollzG nicht (mehr) erfüllt (vgl. OLG Celle ZfStrVo 1989, 116; Senat NStZ 1997, 207; 1993, 100, 102; Beschlüsse vom 13. April 2006 - 5 Ws 70/06 Vollz -, 21. März 2006 - 5 Ws 90/06 Vollz -, 21. Februar 2002 - 5 Ws 1/02 Vollz - und 26. November 1996 - 5 Ws 607/96 - a.A. OLG Dresden StV 2005, 567 und OLG Schleswig, Beschluß vom 25. Oktober 2005 - 2 Vollz Ws 398/05 (266/05) - bei JURIS: Ablösung vom offenen Vollzug richte sich nur nach § 10 StVollzG, nicht nach § 14 StVollzG).
  • KG, 13.04.2006 - 5 Ws 70/06

    Strafvollzug und Untersuchungshaft: Ausschluss vom offenen Vollzug nach Erlass

    Die Vollzugsbehörde geht mit der Erstellung des Vollzugsplans, der als Programm und Konzept für die Behandlung des Gefangenen und die Gestaltung seiner Lebensverhältnisse während des Strafvollzuges dienen soll, eine Bindung ein, die zur Folge hat, daß sie eine in den Plan aufgenommene konkrete, den Gefangenen begünstigende Maßnahme nur unter den Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 14 Abs. 2 StVollzG widerrufen bzw. zurücknehmen darf (vgl. OLG Celle ZfStrVo 1989, 116; KG NStZ 1997, 207; 1993, 100, 102; Senat, Beschluß vom 21. Februar 2002 - 5 Ws 1/02 Vollz -).
  • KG, 20.04.2006 - 5 Ws 598/05

    Strafvollzug: Anforderungen an den Widerruf von Vollzugslockerungen wegen

    Die Vollzugsbehörde geht mit der Erstellung des Vollzugsplans, der als Programm und Konzept für die Behandlung des Gefangenen und die Gestaltung seiner Lebensverhältnisse während des Strafvollzuges dienen soll, eine Bindung ein, die zur Folge hat, daß sie eine in den Plan aufgenommene konkrete, den Gefangenen begünstigende Maßnahme nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 StVollzG widerrufen darf (vgl. OLG Celle ZfStrVo 1989, 116; Senat NStZ 1997, 207; 1993, 100, 102; Beschluß vom 21. Februar 2002 - 5 Ws 1/02 Vollz -).
  • KG, 09.07.2009 - 2 Ws 95/09

    Sicherungsverwahrung: Widerruf der Erlaubnis einer der Selbstbeschäftigung

    Er ist nur in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 2 StVollzG möglich, wenn schwerwiegende Unregelmäßigkeiten vorliegen und sich der Sachverhalt so darstellt, daß die Vollzugsbehörde die Erlaubnis - zu Recht - nicht erteilt hätte, wenn sie die inzwischen zutage getretenen Tatsachen von Anfang an gekannt hätte (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ 1981, 159; OLG Hamm NStZ 1988, 245 - zum Widerruf eines freien Beschäftigungsverhältnisses; Senat NStZ 1997, 207, 208; 1993, 100 zur speziellen Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 StVollzG im Vollzugsrecht anstelle von § 49 VwVfG).
  • OLG Karlsruhe, 02.06.2008 - 2 Ws 2/08

    Auswahlermessen der Justizbehörde bei mehreren Bewerbern für einen

  • KG, 18.04.2005 - 5 Ws 179/05

    Strafvollzug: Verantwortung des Rechtsanwaltes für Rechtsbeschwerde eines

  • KG, 04.06.2004 - 5 Ws 227/04

    Selbstbindung der Vollzugsbehörde durch Zuweisung des Gefangenen in den

  • KG, 06.02.2007 - 2 Ws 42/07

    Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen

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