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KG, 29.08.2006 - 5 Ws 436/06 |
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- KG, 01.10.1999 - 5 Ws 571/99
Auszug aus KG, 29.08.2006 - 5 Ws 436/06
Eine Reststrafenaussetzung könnte danach nur dann verantwortet werden, wenn erprobt und durch Tatsachen, die sich nicht nur auf äußere Umstände beziehen dürfen, belegt wäre, daß die charakterlichen Mängel und sonstigen Ursachen, die zu den Straftaten geführt haben, soweit behoben sind, daß die Rückfallgefahr nur noch sehr gering ist (vgl. KG NStZ-RR 2000, 170; Senat, Beschlüsse vom 15. März 2006 - 5 Ws 104/06 -, 21. Dezember 2005 - 5 Ws 613-614/05 - und 11. November 2005 - 5 Ws 510/05 - std. Rspr.).Allein der Wille, sich künftig straffrei zu führen, reicht hierfür ebenso wenig aus (vgl. KG NStZ-RR 2000, 170) wie ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten.
- KG, 18.05.2006 - 5 Ws 249/06
Maßstab für die Bestimmung der Wahrscheinlichkeit des zukünftigen Wohlverhaltens …
Auszug aus KG, 29.08.2006 - 5 Ws 436/06
An die Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens ist zudem insbesondere dann ein kritischerer Maßstab anzulegen, wenn der Verurteilte bewährungsbrüchig geworden ist und dadurch bewiesen hat, daß der von ihm vermittelte günstige Eindruck falsch war (vgl. KG, Beschlüsse vom 18. Mai 2006 - 5 Ws 249-250/06 -, 11. Januar 2006 - 5 Ws 12-13/06 -, 21. Dezember 2005 - 5 Ws 613-614/05 -, 21. Januar 2004 - 5 Ws 11/04 - und 8. Januar 2002 - 5 Ws 809/01 -). - KG, 08.01.2002 - 5 Ws 809/01
Auszug aus KG, 29.08.2006 - 5 Ws 436/06
An die Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens ist zudem insbesondere dann ein kritischerer Maßstab anzulegen, wenn der Verurteilte bewährungsbrüchig geworden ist und dadurch bewiesen hat, daß der von ihm vermittelte günstige Eindruck falsch war (vgl. KG, Beschlüsse vom 18. Mai 2006 - 5 Ws 249-250/06 -, 11. Januar 2006 - 5 Ws 12-13/06 -, 21. Dezember 2005 - 5 Ws 613-614/05 -, 21. Januar 2004 - 5 Ws 11/04 - und 8. Januar 2002 - 5 Ws 809/01 -).
- KG, 20.11.2007 - 2 Ws 505/07
Strafrestaussetzung: Negative Legalprognose für einen Erstverbüßer wegen Begehung …
Eine Reststrafenaussetzung könnte in solchen Fällen nur dann verantwortet werden, wenn erprobt und durch Tatsachen, die sich nicht nur auf äußere Umstände beziehen dürfen, belegt wäre, daß die charakterlichen Mängel und sonstigen Ursachen, die zu den Straftaten geführt haben, soweit behoben sind, daß die Rückfallgefahr nur noch sehr gering ist (vgl. Senat NStZ-RR 2000, 170; Beschlüsse vom 29. August 2006 - 5 Ws 436/06 -, 18. Juli 2006 - 5 Ws 317/06 - und 15. März 2006 - 5 Ws 104/06 - std. Rspr.).Die Erwartung künftiger Straffreiheit ließe sich daher allenfalls gewinnen, wenn sich der Verurteilte aktiv mit seinen Straftaten und deren Ursachen auseinandergesetzt und Tatsachen geschaffen hätte, die es überwiegend wahrscheinlich machen, daß er in Freiheit Tatanreizen zu widerstehen vermag (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. November 2006 - 5 Ws 517-518/06 -, 29. August 2006 - 5 Ws 436/06 - und 11. Januar 2006 - 5 Ws 12-13/06 - std. Rspr.).
- KG, 23.10.2018 - 2 Ws 205/18
Fluchtgefahr und Erstverbüßer
Darüber hinaus ist ein strengerer Maßstab auch dann geboten, wenn der Verurteilte durch sein strafrechtlich relevantes Vorleben hat erkennen lassen, dass bei ihm erhebliche tatursächliche Charakterschwächen vorhanden sind und er zudem durch einen Bewährungsbruch bewiesen hat, dass der von ihm bereits einmal vermittelte günstige Eindruck falsch war (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. Dezember 2017 - 2 Ws 152-153/17 -, vom 20. August 2014 - 2 Ws 274/14 - KG, Beschluss vom 29. August 2006 - 5 Ws 436/06 - mwN). - KG, 02.08.2013 - 2 Ws 385/13
Vollstreckung nach Durchführung des Exequaturverfahrens
Eine Reststrafenaussetzung kann daher nur verantwortet werden, wenn erprobt und durch Tatsachen, die sich nicht nur auf äußere Umstände beziehen dürfen, belegt ist, dass die charakterlichen Mängel und sonstige Ursachen, die zu der Straftat geführt haben, soweit behoben sind, dass die Rückfallgefahr nur noch sehr gering ist (vgl. Senat VRS 111, 418; NStZ-RR 2000, 170).
- KG, 25.03.2014 - 2 Ws 54/14
Entfallen der Führungsaufsicht
Eine Reststrafenaussetzung könnte danach nur dann verantwortet werden, wenn erprobt und durch Tatsachen, die sich nicht nur auf äußere Umstände beziehen dürfen, belegt wäre, dass die Persönlichkeitsmängel und sonstigen Ursachen, die zu den Straftaten geführt haben, soweit behoben sind, dass die Rückfallgefahr nur noch sehr gering ist (vgl. Senat VRS 111, 418; NStZ-RR 2008, 157, 158; std. Rspr.). - KG, 06.02.2020 - 5 Ws 215/19
Voraussetzungen des § 57 StGB bei Organisierter Kriminalität (Rockermilieu)
Eine Reststrafenaussetzung könnte nur dann verantwortet werden, wenn erprobt und durch Tatsachen, die sich nicht nur auf äußere Umstände beziehen dürfen, belegt wäre, dass die Persönlichkeitsmängel und sonstigen Ursachen, die zu den Straftaten geführt haben, soweit behoben sind, dass die Rückfallgefahr nur noch sehr gering ist (vgl. KG VRS 111, 418; NStZ-RR 2008, 157, 158; std. - KG, 24.08.2017 - 5 Ws 192/17
Versagung der Reststrafenaussetzung wegen ungünstiger Sozialprognose trotz …
Eine Reststrafenaussetzung könnte nur dann verantwortet werden, wenn erprobt und durch Tatsachen, die sich nicht nur auf äußere Umstände beziehen dürfen, belegt wäre, dass die Persönlichkeitsmängel und sonstigen Ursachen, die zu den Straftaten geführt haben, soweit behoben sind, dass die Rückfallgefahr nur noch sehr gering ist (vgl. KG VRS 111, 418; NStZ-RR 2008, 157, 158; std. Rspr.).