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   OLG Hamm, 30.10.2018 - 5 Ws 449/18   

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https://dejure.org/2018,52249
OLG Hamm, 30.10.2018 - 5 Ws 449/18 (https://dejure.org/2018,52249)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.10.2018 - 5 Ws 449/18 (https://dejure.org/2018,52249)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. Oktober 2018 - 5 Ws 449/18 (https://dejure.org/2018,52249)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung, Anforderungen an die ärztliche Attestierung einer Verhandlungsunfähigkeit

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 44, 45, 46, 329
    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungshauptverhandlung wegen angeblicher Verhandlungsunfähigkeit

  • rechtsportal.de

    StPO § 44, 45, 46, 329
    Sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung; Anforderungen an die ärztliche Attestierung einer Verhandlungsunfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsgesuchs

Verfahrensgang

  • LG Essen - 24 Ns 54/18
  • OLG Hamm, 30.10.2018 - 5 Ws 449/18
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 27.03.2008 - 2 Ws 80/08

    Berufungsverwerfung; Wiedereinsetzung; Entschuldigung; Glaubhaftmachung;

    Auszug aus OLG Hamm, 30.10.2018 - 5 Ws 449/18
    Vielmehr ist Art der Erkrankung unter Angabe der Symptomatik darzustellen (vgl. OLG Hamm VRS 114, 376; OLG Braunschweig, a.a.O.).
  • OLG Braunschweig, 08.01.2014 - 1 Ws 380/13

    Begründungspflichten des Betroffenen bei Antrag auf Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus OLG Hamm, 30.10.2018 - 5 Ws 449/18
    Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Wiedereinsetzungsgesuch ist hierbei unter anderem die konkrete Angabe des Hinderungsgrundes (vgl. OLG Braunschweig Beschluss vom 08. Januar 2015, 1 Ws 380/13 - zitiert nach juris).
  • BGH, 14.01.2015 - 1 StR 573/14

    Unzulässige Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus OLG Hamm, 30.10.2018 - 5 Ws 449/18
    Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 StPO binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; innerhalb dieser Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, a.a.O., § 45 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2015, 1 StR 573/14 - zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 06.01.2022 - 5 RVs 131/21

    Pflicht zur Angabe der Krankheitssymptomatik im Attest als Entschuldigungsgrund;

    Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Wiedereinsetzungsgesuch ist hierbei unter anderem die konkrete Angabe des Hinderungsgrundes (Senatsbeschluss vom 30.10.2018 - 5 Ws 449/18 -, Rn. 14, juris; OLG Braunschweig Beschluss vom 08.01.2015, 1 Ws 380/13 -, juris).

    Diesem Erfordernis genügt ein Antragsteller nur, wenn er die Umstände vorträgt, die dazu geführt haben, dass ihm eine Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zuzumuten war (Senatsbeschluss vom 30.10.2018 - 5 Ws 449/18 -, Rn. 14, juris; OLG Braunschweig Beschluss vom 08.01.2015, 1 Ws 380/13 -, juris).

    Beruft sich ein Angeklagter - wie vorliegend - auf eine Erkrankung, genügt hierbei der Hinweis nicht, er sei infolge der akuten Erkrankung verhandlungsunfähig gewesen (Senatsbeschluss vom 30.10.2018 - 5 Ws 449/18 -, Rn. 14, juris; Maul, in: Karlsruher Kommentar, 8. Auflage 2019, § 45 StPO Rn. 7).

    Es ist auch nicht ausreichend, wenn der Angeklagte ein Attest beibringt, in dem ihm eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt wird (Senatsbeschluss vom 30.10.2018 - 5 Ws 449/18 -, Rn. 14; Maul, in: Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 45 StPO Rn. 7).

    Vielmehr ist die Art der Erkrankung unter Angabe der Symptomatik detailliert darzustellen (Senatsbeschluss vom 30.10.2018 - 5 Ws 449/18 -, Rn. 14, juris; OLG Hamm VRS 114, 376: OLG Braunschweig Beschluss vom 08.01.2015, 1 Ws 380/13 -, juris).

  • OLG Hamm, 22.02.2022 - 5 Ws 28/22

    Aussagekraft einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei ansteckender Krankheit;

    Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Wiedereinsetzungsgesuch ist hierbei unter anderem die konkrete Angabe des Hinderungsgrundes (Senatsbeschlüsse vom 06.01.2022 - 5 RVs 131/21 -, Rn. 1, juris und vom 30.10.2018 - 5 Ws 449/18 -, Rn. 14, juris; OLG Braunschweig Beschluss vom 08.01.2015, 1 Ws 380/13 -, juris).

    Diesem Erfordernis genügt ein Antragsteller nur, wenn er die Umstände vorträgt, die dazu geführt haben, dass ihm eine Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zuzumuten war (Senatsbeschlüsse vom 06.01.2022 - 5 RVs 131/21 -, juris und vom 30.10.2018 - 5 Ws 449/18 -, Rn. 14, juris; OLG Braunschweig Beschluss vom 08.01.2015, 1 Ws 380/13 -, juris).

    Beruft sich ein Angeklagter auf eine Erkrankung, genügt der Hinweis nicht, er sei infolge der akuten Erkrankung verhandlungsunfähig gewesen (Senatsbeschlüsse vom 06.01.2022 - 5 RVs 131/21 -,juris und vom 30.10.2018 - 5 Ws 449/18 -, Rn. 14, juris; Maul, in: Karlsruher Kommentar, 8. Auflage 2019, § 45 StPO Rn. 7).

    Es ist auch nicht ausreichend, wenn der Angeklagte ein Attest beibringt, in dem ihm eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt wird (Senatsbeschlüsse vom 06.01.2022 - 5 RVs 131/21 -, juris und vom 30.10.2018 - 5 Ws 449/18 -, Rn. 14: Maul, in: Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 45 StPO Rn. 7).

    Vielmehr ist die Art der Erkrankung unter Angabe der Symptomatik darzustellen (Senatsbeschlüsse vom 06.01.2022 - 5 RVs 131/21 -,juris und vom 30.10.2018 - 5 Ws 449/18 -, Rn. 14, juris; OLG Hamm VRS 114, 376: OLG Braunschweig Beschluss vom 08.01.2015, 1 Ws 380/13 -, juris).

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