Rechtsprechung
   KG, 01.12.2005 - 5 Ws 482/04 Vollz   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,4837
KG, 01.12.2005 - 5 Ws 482/04 Vollz (https://dejure.org/2005,4837)
KG, Entscheidung vom 01.12.2005 - 5 Ws 482/04 Vollz (https://dejure.org/2005,4837)
KG, Entscheidung vom 01. Dezember 2005 - 5 Ws 482/04 Vollz (https://dejure.org/2005,4837)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,4837) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Gutschrift der nach der Verbüßung von zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe zu gewährenden Ausgleichsentschädigung für erworbene Freistellungstage zum Eigengeldkonto des Inhaftierten; Zeitpunkt des Beginns der Zehnjahresfrist des § 43 Abs. 11 S. 3 ...

  • Judicialis

    StVollzG § 13 Abs. 3; ; StVollzG § 43; ; StVollzG § ... 43 Abs. 6; ; StVollzG § 43 Abs. 9; ; StVollzG § 43 Abs. 11 Satz 1; ; StVollzG § 43 Abs. 11 Satz 2; ; StVollzG § 43 Abs. 11 Satz 3 letzter Halbsatz; ; StVollzG § 116 Abs. 1; ; StVollzG § 121 Abs. 2 Satz 1; ; StVollzG § 200; ; StGB § 57 Abs. 4; ; VwVfG § 35; ; VwVfG § 36 Abs. 2; ; SGB I § 40; ; SGB I § 40 Abs. 1; ; SGB I § 41; ; GVG § 121 Abs. 1 Nr. 3; ; GVG § 121 Abs. 2; ; GKG § 52 Abs. 1; ; GKG § 52 Abs. 2; ; GKG § 52 Abs. 3; ; GKG § 60

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 43 Abs. 11 S. 3
    Strafvollzug: Gutschreiben der Ausgleichsentschädigung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 123
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

    Auszug aus KG, 01.12.2005 - 5 Ws 482/04
    Die Neuregelung dient der Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 (BVerfGE 98, 169 = NJW 1998, 3337 = ZfStrVo 1998, 242), in dem das Gericht die zuvor geltende Bemessung des Arbeitsentgelts für mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Resozialisierung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) unvereinbar erklärte und dem Gesetzgeber die Normierung einer angemessenen Anerkennung geleisteter Pflichtarbeit aufgab.

    Dessen Anliegen war es, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen und dem Gefangenen den Wert der regelmäßig geleisteten Arbeit in Gestalt eines für ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu führen (vgl. BVerfGE 98, 169).

    Das Bundesverfassungsgericht hat seiner in BVerfGE 98, 169 abgedruckten Entscheidung keine rückwirkende Herstellung einer verfassungsgemäßen Bezahlung der Gefangenenarbeit angeordnet.

  • OLG Hamm, 11.11.1971 - 4 Ss OWi 1069/71
    Auszug aus KG, 01.12.2005 - 5 Ws 482/04
    Es ist aber in der Rechtsprechung (vgl. OLG Hamburg MDR 1970, 527, 528; OLG Hamm VM 1978, 69; NJW 1972, 1061) zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten anerkannt, daß die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zuzulassen ist, wenn erst eine vereinzelte Entscheidung eines Oberlandesgerichts vorliegt und eine weitere Entscheidung zu einer gefestigten Rechtsprechung hinsichtlich der Rechtsfrage führen kann (vgl. KG VRS 82, 206, 207; Schuler in Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG 4. Aufl., § 116 Rdn. 4; Göhler, OWiG 13. Aufl., § 80 Rdn. 3 mit weit.
  • BVerfG, 24.03.2002 - 2 BvR 2175/01

    Neuregelung der Gefangenenentlohnung verfassungskonform

    Auszug aus KG, 01.12.2005 - 5 Ws 482/04
    Die beschriebene Neuregelung der Entlohnung der Strafgefangenen ist verfassungsgemäß (vgl. BVerfG NJW 2002, 2023 = NStZ 2003, 109 = StV 2002, 374).
  • LG Frankfurt/Main, 09.03.2004 - 19 StVK 375/03
    Auszug aus KG, 01.12.2005 - 5 Ws 482/04
    Vielmehr ergibt sich aus der in § 43 Abs. 11 Satz 3 letzter Halbsatz StVollzG enthaltenen Anordnung, § 57 Abs. 4 StGB gelte entsprechend, daß bei der Berechnung der Frist in dem Verfahren erlittene Untersuchungshaft oder eine sonstige Freiheitsentziehung entsprechend der Regelung in § 13 Abs. 3 StVollzG zu berücksichtigen ist (vgl. LG Frankfurt am Main NStZ 2005, 55).
  • KG, 21.06.2005 - 5 Ws 574/04

    Freistellungsanspruch des arbeitenden Strafgefangenen: Unwirksame Einschränkung

    Auszug aus KG, 01.12.2005 - 5 Ws 482/04
    Soweit der Antragsteller damit argumentiert, er dürfe immer nur sechs Urlaubstage ansparen und verliere nach jeweils einem Jahr den Urlaubsanspruch, ist ihm entgegenzuhalten, daß der Senat diese Verwaltungsvorschriften (Nr. 5 Abs. 1 VV zu § 43 StVollzG in Verbindung mit Nr. 4 Abs. 1 VV zu § 42 StVollzG) für unwirksam erklärt hat (vgl. Senat ZfStrVO 2005, 242).
  • KG, 28.09.2012 - 2 Ws 440/12

    Ausgleichsentschädigung bei Anschlussvollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen und

    Der Antragsteller ist seit etwa 19 Jahren in der Anstalt als Hausarbeiter tätig und hat sich seit dem Inkrafttreten der Rechtsgrundlage am 1. Januar 2001 (vgl. OLG Rostock NStZ-RR 2008, 62; Senat ZfStrVO 2006, 55 = NStZ-RR 2006, 123) bereits bis zum 10. Mai 2010 insgesamt 55 Freistellungstage nach § 43 Abs. 9 StVollzG erarbeitet.

    Die Ausgleichsentschädigung ist mithin nur ein Surrogat für den Fall, dass der Gefangene von dem Regelfall der nicht-monetären Anerkennung nicht profitieren kann (vgl. zu allem Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - 5 Ws 482/04 Vollz - = NStZ-RR 2006, 123).

    b) Obergerichtlich ist geklärt, dass nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 43 Abs. 11 Satz 3 StVollzG die zu gewährende Ausgleichsentschädigung nicht zu einem beliebigen, von dem Gefangenen/Sicherungsverwahrten zu bestimmenden Zeitpunkt, sondern nur nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. Senat, Beschlüsse 8. Dezember 2011 - 2 Ws 473/10 Vollz - und 1. Dezember 2005 - 5 Ws 482/04 Vollz - = NStZ-RR 2006, 123).

    c) Entschieden ist auch, dass für die Berechnung des Zehn-Jahres-Intervalls allein die tatsächliche Verbüßungsdauer maßgebend ist, wobei unabhängig vom Beginn des Laufs der Zehnjahresfrist Freistellungstage erst mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung am 1. Januar 2001 erworben werden können, weil der Gesetzgeber eine Rückwirkungsanordnung nicht getroffen hat (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 24. September 2008 - 1 Ws 467/08 - = StraFo 2008, 484; OLG Roststock, Beschlüsse vom 16. Juni 2008 - I Vollz (Ws) 5/07 - bei juris und 23. Juli 2007 - I Vollz (Ws) 1/06 - = NStZ-RR 2008, 62; Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - 5 Ws 482/04 Vollz - Callies/Müller-Dietz a.a.O., § 43 Rdn. 4; Arloth a.a.O., § 43 Rdn. 30; Däubler/Galli in Feest-Lesting, StVollzG 6. Aufl., 43 Rdn. 19; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 5. Aufl., § 43 Rdn. 27).

    Denn die Berechnung der Verbüßungsdauer betrifft nicht die Anspruchsentstehung, sondern allein die Bemessung der jeweiligen Zeitintervalle (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - 5 Ws 482/04 Vollz -).

  • KG, 20.01.2020 - 5 Ws 149/19

    Ausgleichsentschädigung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    zur Gesetzgebungsgeschichte:] KG, Beschluss vom 21. Oktober 2013 - 2 Ws 451/13 Vollz -, juris Rdnr. 14; Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - 5 Ws 482/04 Vollz -, juris Rdnr. 8 f.; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 43 StVollzG Rdnr. 24; jeweils m. w. Nachw.).

    Die für die Einbeziehung beispielsweise der Gefangenen mit lebenslanger Freiheitsstrafe - wie vorliegend den Beschwerdeführer - in diese Ausnahmeregelung maßgeblichen rechtspolitischen Erwägungen ([zur vergleichbaren Vorschrift in § 43 Abs. 10 StVollzG] vgl. Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2005, a. a. O., juris Rdnr. 5) sind verfassungsrechtlich nicht beanstandet worden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2002, a. a. O., juris Rdnr. 51).

    Aus den in Bezug genommenen Vergütungsnachweisen der Justizvollzugsanstalt X ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich seit dem 11. Dezember 2008 in Haft befindet, Strafhaft in dieser Anstalt seit dem 3. Juni 2011 verbüßt und - wie von der Justizvollzugsanstalt X berücksichtigt - seit dem 24. August 2011 arbeitet (zur Berechnung der Zehn-Jahres-Frist nach der tatsächlichen Verbüßungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der Untersuchungshaft vgl. [betreffend § 43 Abs. 11 Satz 3 StVollzG] Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2005, a. a. O., juris Rdnr. 15 f. m. w. Nachw.).

  • OLG Rostock, 16.06.2008 - I Vollz (Ws) 5/07

    Strafvollzug: Wahlrecht des Gefangenen zwischen Zahlung der

    Dabei beruft sich die Antragsgegnerin für ihre Rechtsauffassung auf den Beschluss des Senats vom 23.07.2007 - I Vollz (Ws) 1/06 - (NStZ-RR 2008, 62 f.) sowie auf den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 01.12.2005 - 5 Ws 482/04 Vollz - (NStZ-RR 2006, 123 ff.).

    Bis dahin angesparte aber nicht in Anspruch genommene Ausgleichstage werden durch Zahlung einer Entschädigung auf das Eigengeldkonto abgegolten, wodurch es weder zu einer Kumulation haftzeitverkürzender Freistellungstage noch zu einer Ansparung zeitlich und in ihrer Höhe schwer kalkulierbarer Geldforderungen gegen den Justizfiskus kommen kann (vgl. zu den Einzelheiten KG Berlin, NStZ-RR 2006, 123 ff. m. w. Nachw.).

  • LG Marburg, 11.12.2009 - 7a StVK 220/09
    Das Kammergericht hat dazu überzeugend ausgeführt (NStZ-RR 2006, 123):.

    Es galt, dem Gefangenen auch den Wert der regelmäßig geleisteten Arbeit in Gestalt eines für ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu führen (vgl. BVerfGE 98, 169 m. w. N.; Kammergericht, NStZ-RR 2006, 123 m. w. N.).

  • OLG Celle, 24.09.2008 - 1 Ws 467/08

    Fristbeginn i.R.d. Berechnung der zehnjährigen Frist für das Gutschreiben von

    Dem wird vom Kammergericht (Beschluss vom 1. Dezember 2005, NStZ-RR 2006, 123) und vom Oberlandesgericht Rostock (Beschluss vom 23. Juli 2007, NStZ-RR 2008, 83) entgegen gehalten, dass Fragen der Entstehung des Anspruchs und der Berechnung der zehnjährigen Verbüßungsdauer zu trennen seien, denn die Berechnung der Verbüßungsdauer betreffe nicht die Anspruchsentstehung, sondern allein die Bemessung der jeweiligen Zeitintervalle.
  • OLG Rostock, 23.07.2007 - 1 Vollz (Ws) 1/06

    Festsetzung eines Stichtages nach § 43 Abs. 11 S. 3 Strafvollzugsgesetz

    Es galt, dem Gefangenen auch den Wert der regelmäßig geleisteten Arbeit in Gestalt eines für ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu führen (vgl. BVerfGE 98, 169 m. w. N.; Kammergericht, NStZ-RR 2006, 123 m. w. N.).
  • KG, 21.10.2013 - 2 Ws 451/13

    Sicherungsverwahrung: Fälligkeit der Ausgleichsentschädigung für erworbene

    Sie greift in ihrer am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Neufassung den Gedanken des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 1. Juli 1998 (BVerfGE 98, 169 = NJW 1998, 3337 = ZfStrVo 1998, 242) auf, dass die Anerkennung der Arbeitsleistung nicht ausschließlich finanzieller Art sein müsse, sondern mit nicht-monetären Maßnahmen kombiniert werden könne (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Dezember 2011 - 2 Ws 473/10 Vollz - und vom 1. Dezember 2005 - 5 Ws 482/04 Vollz - juris).
  • OLG Rostock, 23.07.2007 - 1 VollzWs 1/06

    Maßgeblicher Vollstreckungsbeginn für Ausgleichsentschädigung gemäß § 43 Abs. 11

    Es galt, dem Gefangenen auch den Wert der regelmäßig geleisteten Arbeit in Gestalt eines für ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu führen (vgl. BVerfGE 98, 169 m. w. N.; Kammergericht, NStZ-RR 2006, 123 m. w. N.).
  • OLG Rostock, 23.07.2007 - I Vollz (Ws) 1/06

    Strafvollzug: Voraussetzungen der Gutschrift einer Ausgleichsentschädigung zum

    Es galt, dem Gefangenen auch den Wert der regelmäßig geleisteten Arbeit in Gestalt eines für ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu führen (vgl. BVerfGE 98, 169 m. w. N.; Kammergericht, NStZ-RR 2006, 123 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 20.07.2022 - 1 Vollz (Ws) 196/22

    Ausgleichsentschädigung; Inhaftierte lebenslänglich

    Der für Rechtsbeschwerden in Strafvollzugssachen für Nordrhein-Westfalen landesweit zuständige Senat hat sich zu der Frage der Berechnung des Zehnjahresintervalls nach dem Inkrafttreten des § 34 Abs. 3 S. 4 StVollzG NRW noch nicht geäußert und hält darüber hinaus an seiner bisherigen - zu § 43 Abs. 11 S. 3 StVollzG ergangenen - Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2005 zu 1 Vollz(Ws) 60/05, juris) nicht weiter fest, sondern schließt sich der von dem Kammergericht Berlin (vgl. z.B. Beschluss vom 01. Dezember 2005 zu 5 Ws 482/04 Vollz, juris) und insbesondere den Oberlandesgerichten Karlsruhe (vgl. z.B. Beschluss vom 25. Februar 2008 zu 1 Ws 262/07, BeckRS 2016, 16730), Rostock (vgl. z.B. Beschluss vom 23. Juli 2007 zu I Vollz(Ws) 1/06, juris) und Celle (vgl. z.B. Beschluss vom 24. September 2008 zu 1 Ws 467/08, juris) vertretenen (überwiegenden) Ansicht an, wie nachfolgend unter Ziff. 2. weiter ausgeführt wird.
  • OLG Celle, 24.09.2008 - 1 Ws 468/08

    Fristbeginn i.R.d. Berechnung der zehnjährigen Frist für das Gutschreiben von

  • OLG Celle, 24.09.2008 - 1 Ws 469/08

    Fristbeginn i.R.d. Berechnung der zehnjährigen Frist für das Gutschreiben von

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht