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   KG, 12.10.2006 - 1 AR 1018/06 - 5 Ws 482/06   

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https://dejure.org/2006,29429
KG, 12.10.2006 - 1 AR 1018/06 - 5 Ws 482/06 (https://dejure.org/2006,29429)
KG, Entscheidung vom 12.10.2006 - 1 AR 1018/06 - 5 Ws 482/06 (https://dejure.org/2006,29429)
KG, Entscheidung vom 12. Oktober 2006 - 1 AR 1018/06 - 5 Ws 482/06 (https://dejure.org/2006,29429)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollzugslockerungen als Voraussetzung für eine bedingte Entlassung; Erforderlichkeit von Vollzugslockerungen bei einer Neigung des Verurteilten zu krimineller Energie ; Notwendigkeit der Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit; Anforderungen an die ...

  • Judicialis

    StGB § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; StVollzG § 18 Abs. 1 Satz 1; ; StVollzG § 201 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 706
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • KG, 06.08.2001 - 5 Ws 741/00
    Auszug aus KG, 12.10.2006 - 5 Ws 482/06
    Die Hervorhebung des Sicherheitsaspekts durch den Gesetzgeber führt zu einer Verstärkung der den Gerichten auferlegten Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit (vgl. Senat, Beschluß vom 6. August 2001 - 5 Ws 741/00 -).

    Danach kann die kritische Probe in Freiheit - auch dann, wenn der Verurteilte (wie hier) erstmals Freiheitsstrafe verbüßt - nur gewagt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte es überwiegend wahrscheinlich machen, daß der Verurteilte sie besteht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. August 2001 - 5 Ws 741/00 - und 28. Juni 2000 - 5 Ws 426/00 -).

    Die Wahrscheinlichkeit einer günstigen Prognose muß folglich bei gegen das Leben gerichteten Verbrechen besonders hoch sein, ohne allerdings ein vertretbares Restrisiko auszuschließen (vgl. BVerfG NStZ 1998, 373, 374; OLG Karlsruhe StV 2002, 322; Senat, Beschluß vom 6. August 2001 - 5 Ws 741/00 -).

  • BVerfG, 22.03.1998 - 2 BvR 77/97

    Verletzung der Grundrechte aus GG Art 2 Abs 2 S 2, Art 104 iVm Art 2 Abs 1 und

    Auszug aus KG, 12.10.2006 - 5 Ws 482/06
    Die Wahrscheinlichkeit einer günstigen Prognose muß folglich bei gegen das Leben gerichteten Verbrechen besonders hoch sein, ohne allerdings ein vertretbares Restrisiko auszuschließen (vgl. BVerfG NStZ 1998, 373, 374; OLG Karlsruhe StV 2002, 322; Senat, Beschluß vom 6. August 2001 - 5 Ws 741/00 -).

    Die kaum jemals zu erlangende Gewißheit, daß der Verurteilte dauerhaft keine Straftaten mehr begehen wird, ist im übrigen selbst bei lebenslanger Freiheitsstrafe (vgl. BVerfG NStZ 1998, 373, 374; Senat, Beschluß vom 22. September 2004 - 5 Ws 476/04 -) keine Voraussetzung für die Reststrafenaussetzung.

  • BGH, 11.10.2005 - 5 ARs (Vollz) 54/05

    Anspruch auf Einzelunterbringung während der Ruhezeit (nach Inkrafttreten des

    Auszug aus KG, 12.10.2006 - 5 Ws 482/06
    Die mit dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2005 - 5 ARs (Vollz) 54/05 - (BGHSt 50, 234 = NJW 2006, 306 = StV 2006, 148) wiederhergestellte Rechtmäßigkeit der Doppelbelegung eines in einer vor 1977 gelegenen Anstalt nach 1977 errichteten Neubaus (a.A.: Senat NStZ-RR 1998, 191) darf wegen der resozialisierungsfeindlichen Auswirkungen der Doppelbelegung nicht dazu führen, daß die dadurch absehbar hervorgerufenen Probleme des Gefangenen ihm bei der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung zur Last gelegt werden.

    Die Rechtswidrigkeit ist mit dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2005 - 5 ARs (Vollz) 54/05 - (BGHSt 50, 234 = NJW 2006, 306 = StV 2006, 148) entfallen.

  • BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1538/99

    Strafaussetzung zur Bewährung setzt Einzelfallprüfung voraus, ob vom

    Auszug aus KG, 12.10.2006 - 5 Ws 482/06
    Das geforderte Maß der Wahrscheinlichkeit einer günstigen Prognose hängt maßgeblich von dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes ab (vgl. BVerfG NStZ 2000, 109, 110; BGH NStZ-RR 2003, 200; OLG Saarbrücken NJW 1999, 439; OLG Koblenz NStZ 1998, 591; OLG Karlsruhe ZfStrVo 1999, 184, 185 - zu § 67 d Abs. 2 StGB).

    Im Einzelfall ist zu prüfen, ob im Haftverlauf Entwicklungsprozesse deutlich geworden sind, die ein Nachlassen oder Verschwinden der einstiegen Gefährlichkeit verdeutlichen und mithin zu einer deutlich anderen, positiven Beurteilung führen können (vgl. Kröber, NStZ 2000, 613, 614).

  • KG, 10.12.1997 - 5 Ws 327/97
    Auszug aus KG, 12.10.2006 - 5 Ws 482/06
    Die mit dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2005 - 5 ARs (Vollz) 54/05 - (BGHSt 50, 234 = NJW 2006, 306 = StV 2006, 148) wiederhergestellte Rechtmäßigkeit der Doppelbelegung eines in einer vor 1977 gelegenen Anstalt nach 1977 errichteten Neubaus (a.A.: Senat NStZ-RR 1998, 191) darf wegen der resozialisierungsfeindlichen Auswirkungen der Doppelbelegung nicht dazu führen, daß die dadurch absehbar hervorgerufenen Probleme des Gefangenen ihm bei der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung zur Last gelegt werden.

    Da sich der verfahrensgegenständliche Haftraum in einem nach 1977 errichteten Neubau befindet, wäre die Unterbringung nach der Rechtsprechung des Senats rechtswidrig gewesen, weil die Übergangsbestimmung des § 201 Nr. 3 StVollzG auf Anstalten begrenzt ist, mit deren Errichtung vor Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes begonnen worden ist (vgl. NStZ-RR 1998, 191).

  • KG, 01.10.1999 - 5 Ws 571/99
    Auszug aus KG, 12.10.2006 - 5 Ws 482/06
    Eine Reststrafenaussetzung kann danach nur dann verantwortet werden, wenn erprobt und durch Tatsachen, die sich nicht nur auf äußere Umstände beziehen dürfen, belegt ist, daß die charakterlichen Mängel und sonstigen Ursachen, die zu den Straftaten geführt haben, soweit behoben sind, daß die Rückfallgefahr nur noch sehr gering ist (vgl. KG NStZ-RR 2000, 170; Senat, Beschlüsse vom 12. Juli 2006 - 5 Ws 332/06 -, 18. Mai 2006 - 5 Ws 249-250/06 - und 15. März 2006 - 5 Ws 104/06 - std. Rspr.).

    Allein der Wille, sich künftig straffrei zu führen, genügt nicht (vgl. KG, NStZ-RR 2000, 170; Senat, Beschlüsse vom 12. April 2006 - 5 Ws 183-184/06 - und 1. Juni 2004 - 5 Ws 267/04 -).

  • KG, 12.04.2006 - 5 Ws 183/06

    Strafrestaussetzung bei zeitiger Freiheitsstrafe: Sperrfrist für die Stellung

    Auszug aus KG, 12.10.2006 - 5 Ws 482/06
    Allein der Wille, sich künftig straffrei zu führen, genügt nicht (vgl. KG, NStZ-RR 2000, 170; Senat, Beschlüsse vom 12. April 2006 - 5 Ws 183-184/06 - und 1. Juni 2004 - 5 Ws 267/04 -).

    Von einer solchen Aufarbeitung kann nur gesprochen werden, wenn der Verurteilte seine Straftaten als Fehlverhalten verinnerlicht und sie sich in ihrer konkreten Bedeutung, ihren Ursachen und Folgen so bewußt gemacht hat, daß eine Wiederholung dieses oder anderer Gesetzesverstöße wenig wahrscheinlich ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Juli 2006 - 5 Ws 332/06 -, 29. Mai 2006 - 5 Ws 262/06 -, 12. April 2006 - 5 Ws 183-184/06 - und 11. Januar 2006 - 5 Ws 12-13/06 - std. Rspr.).

  • BVerfG, 11.06.2002 - 2 BvR 461/02

    Zur Strafrestaussetzung für Ausländer ohne vorherige Gewährung von

    Auszug aus KG, 12.10.2006 - 5 Ws 482/06
    Vollzugslockerungen sind nicht notwendigerweise Voraussetzung für eine bedingte Entlassung (vgl. BVerfG StV 2003, 677).

    Vollzugslockerungen sind nicht notwendigerweise Voraussetzung für eine bedingte Entlassung (vgl. BVerfG StV 2003, 677).

  • KG, 28.06.2000 - 5 Ws 426/00
    Auszug aus KG, 12.10.2006 - 5 Ws 482/06
    Danach kann die kritische Probe in Freiheit - auch dann, wenn der Verurteilte (wie hier) erstmals Freiheitsstrafe verbüßt - nur gewagt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte es überwiegend wahrscheinlich machen, daß der Verurteilte sie besteht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. August 2001 - 5 Ws 741/00 - und 28. Juni 2000 - 5 Ws 426/00 -).
  • KG, 06.12.1999 - 5 Ws 651/99
    Auszug aus KG, 12.10.2006 - 5 Ws 482/06
    Allerdings ist bei Tätern, die - wie der Verurteilte - Gewalt- bzw. Aggressionsdelikte begangen haben, besonders kritisch zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung verantwortet werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. September 2006 - 5 Ws 363/06 - und vom 6. Dezember 1999 - 5 Ws 651/99 - std. Rspr.).
  • OLG Karlsruhe, 16.06.2000 - 3 Ws 42/00

    Versuchter Mord; Versagung bedingter Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB

  • OLG Saarbrücken, 24.08.1998 - 1 Ws 159/98

    Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit

  • OLG Koblenz, 28.05.1998 - 1 Ws 333/98
  • BGH, 25.04.2003 - 1 AR 266/03

    Vollstreckung der beiden Strafreste zur Bewährung (Sicherheitsinteressen der

  • KG, 18.05.2006 - 5 Ws 249/06

    Maßstab für die Bestimmung der Wahrscheinlichkeit des zukünftigen Wohlverhaltens

  • BGH, 19.04.2018 - StB 3/18

    Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur

    Die kaum jemals zu erlangende Gewissheit, dass der Verurteilte dauerhaft keine Straftaten mehr begehen wird, ist im Übrigen selbst bei lebenslanger Freiheitsstrafe keine Voraussetzung für die Reststrafenaussetzung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97, NStZ 1998, 373, 374; KG, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - 1 AR 1018/06 - 5 Ws 482/06, juris Rn. 15); ein vertretbares Restrisiko ist daher auch im vorliegenden Fall hinzunehmen.
  • KG, 20.11.2007 - 2 Ws 505/07

    Strafrestaussetzung: Negative Legalprognose für einen Erstverbüßer wegen Begehung

    Ob er diese Schwäche überwunden hat, kann nur unter Lockerungsbedingungen, vor allem im Freigang, erprobt werden (vgl. Senat a.a.O. und Beschluß vom 12. Oktober 2006 - 5 Ws 482/06 -).
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