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   OLG Hamburg, 31.01.2023 - 5 Ws 5 - 6/23, 5 Ws 5/23, 5 Ws 6/23   

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https://dejure.org/2023,2625
OLG Hamburg, 31.01.2023 - 5 Ws 5 - 6/23, 5 Ws 5/23, 5 Ws 6/23 (https://dejure.org/2023,2625)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.01.2023 - 5 Ws 5 - 6/23, 5 Ws 5/23, 5 Ws 6/23 (https://dejure.org/2023,2625)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31. Januar 2023 - 5 Ws 5 - 6/23, 5 Ws 5/23, 5 Ws 6/23 (https://dejure.org/2023,2625)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Verwendung des sog. Z-Symbols, Strafbarkeit, Zuständigkeit, Bedeutung des Falles

  • Justiz Hamburg

    § 138 Abs 1 Nr 5 StGB, § 140 Nr 2 StGB, § 13 VStGB, § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 GVG, § 74 Abs 1 S 2 GVG
    Strafbarkeit der Verwendung des Z-Symbols in Postings auf sozialen Medien

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    StPO: Strafbare Verwendung des sog. "Z-Symbols" - Verhandlung beim Amtsgericht oder beim Landgericht?

Besprechungen u.ä.

  • juris (Entscheidungsbesprechung)

    Die Verwendung des "Z"-Symbols ist strafbar, weil hierdurch Staatsoberhäupter (im Ausland) ermutigt werden können, ihre politischen Ziele mittels eines Angriffskrieges zu verfolgen (jurisPR-StrafR 4/2024 Anm. 1)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2023, 421
  • StV 2023, 670 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 17.12.1968 - 1 StR 161/68

    "Südtirol - wohin?" - Billigung von Straftaten Südtiroler Freiheitskämpfer in

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2023 - 5 Ws 5/23
    Allerdings muss diese Bedeutung aus der Kundgebung selbst heraus verständlich sein, also unmittelbar und "ohne Deuteln" als Befürwortung einer konkreten Straftat erkennbar sein; nicht erfasst sind daher indifferente oder gar anderslautende Kundgebungen, die erst durch außerhalb der Erklärung liegende Umstände im Wege des Rückschlusses als zustimmende Kundgebung gewertet werden können (BGHSt 22, 282; BGH NJW 1995, 3395 m.w.N.).

    Ob eine Äußerung diesen Inhalt hat, hängt dabei weder von der wirklichen inneren Einstellung des Äußernden ab, noch davon, wie er seine Äußerung tatsächlich gemeint hat, und auch nicht davon, wie sie tatsächlich aufgefasst worden ist; maßgeblich ist vielmehr allein, wie die Adressaten die Äußerung voraussichtlich verstehen werden, wobei insoweit von Erklärungsempfängern mit normalem Durchschnittsempfinden auszugehen ist (vgl. BGHSt 22, 282; SK-Stein, Rn. 15 zu § 140 StGB m.w.N.).

    Eine Strafbarkeit nach § 140 Nr. 2 StGB soll demgegenüber ausscheiden, wenn eine solche Wirkung im Inland aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Besonderheiten der Auslandstat ausgeschlossen erscheint, der gebilligte Sachverhalt also "nicht transponibel" ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2016 - 3 StR 435/16, dort unter Bezugnahme auf die - ähnlich argumentierende, die Frage aber offen lassende Entscheidung des BGH zu Widerstandstaten im Südtirol-Konflikt: BGHSt 22, 282; ebenso LK-Laufhütte, 12. Aufl., Rn. 10 zu § 140 StGB).

    Infolgedessen ist auch die Befürchtung, sich durch eine strafrechtliche Ahndung ihrer inländischen Billigung untunlich in innere Angelegenheiten fremder Staaten einzumischen (vgl. BGHSt 22, 282 und LK-Laufhütte, Rn. 9 zu § 140 StGB), jedenfalls nach Aufnahme der §§ 6-12 VStGB in den Katalog des § 140 Nr. 2 StGB per se fehl am Platze, soweit diese Taten als Vortaten in Rede stehen.

  • BGH, 20.12.2016 - 3 StR 435/16

    Billigung von Straftaten durch nachträgliches Gutheißen von Tötungen Gefangener

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2023 - 5 Ws 5/23
    Da es in § 140 Nr. 2 StGB nicht um die Ahndung der Katalogtat als solcher geht, kommt es auf deren Verfolgbarkeit nicht an; taugliches Objekt der "Billigung" ist daher auch eine nicht dem Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts unterfallende Katalogtat, sofern ihre Billigung - was in § 140 StGB ohnehin separat vorausgesetzt wird - zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet ist (BGH, Beschluss vom 20.12.2016 - 3 StR 435/16; Fischer, StGB, 70. Aufl, Rn. 4 zu § 140; ähnlich, mit konkretem Bezug zu §§ 1, 13 VStGB: Safferling, GA 2022, 361 (369); zur Frage, ob vorliegend eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens gegeben ist, siehe noch unter lit. cc)).

    Eine Strafbarkeit nach § 140 Nr. 2 StGB soll demgegenüber ausscheiden, wenn eine solche Wirkung im Inland aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Besonderheiten der Auslandstat ausgeschlossen erscheint, der gebilligte Sachverhalt also "nicht transponibel" ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2016 - 3 StR 435/16, dort unter Bezugnahme auf die - ähnlich argumentierende, die Frage aber offen lassende Entscheidung des BGH zu Widerstandstaten im Südtirol-Konflikt: BGHSt 22, 282; ebenso LK-Laufhütte, 12. Aufl., Rn. 10 zu § 140 StGB).

  • AG Bautzen, 10.06.2022 - 41 Ds 220 Js 10638/22

    "Z"-Symbol bleibt straffrei

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2023 - 5 Ws 5/23
    Soweit die Verteidigung des Angeklagten zu 1) unter Berufung auf die (nicht rechtskräftig gewordene) Nichteröffnungsentscheidung des Amtsgerichts Bautzen vom 10.6.2022 (41 Ds 220 Js 10638/22) geltend macht, das "Z"-Symbol sei jedenfalls nicht in der Weise zu verstehen, dass damit zwingend und eindeutig der russische Angriffskrieg gebilligt werde, weil daneben andere Bedeutungen möglich erschienen, insbesondere im Sinne eines Zeichens für eine "allgemeine Solidarität mit Russland in der Auseinandersetzung mit den westeuropäischen Staaten und den USA", ist dem in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen.
  • LG Nürnberg-Fürth, 16.11.1987 - 13 KLs 345 Js 31316/87
    Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2023 - 5 Ws 5/23
    Im Ergebnis zutreffend ist die Generalstaatsanwaltschaft davon ausgegangen, dass der Sache eine besondere Bedeutung i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 74 Abs. 1 S. 2 GVG zukommt, weil sie eine Rechtsfrage aufwirft, für die angesichts einer Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren ein Bedürfnis nach rascher obergerichtlicher Klärung besteht (vgl. BGHSt 43, 55; BGH NJW 1960, 542; LG Nürnberg-Fürth, NJW 1988, 2311).
  • VG Köln, 06.05.2022 - 20 L 771/22

    St. Georgsband und -fahne dürfen auf Versammlung am 8. Mai in Köln gezeigt werden

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2023 - 5 Ws 5/23
    Die vorstehende rechtliche Bewertung des russischen Einmarschs in die Ukraine als Verwirklichung des Aggressionsverbrechens i.S.d. § 13 VStGB bzw. Art. 8 bis IStGHSt wird in Rechtsprechung und Literatur auf breiter Ebene geteilt (vgl. nur OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.4.2022 - 3 M 45/22, juris Rn. 8; VG Köln, Beschluss vom 6.5.2022 - 20 L 771/22, juris Rn. 16; AG Hamburg, Urteil vom 25.10.2022 - 240 Cs 121/22, juris Rn. 10; Stein, LTO vom 16.3.2022; Safferling, GA 2022, 261; Coracini, ZIStW 2022, 651; Hartig, ZIStW 2022, 642; Tomuschat, ZIStW 2022, 648; Open Society Justice Initiative, Model Indictment for the Crime of Aggression against Ukraine, Mai 2022, abrufbar unter www.justiceinitiative.org).
  • BGH, 28.02.1979 - 3 StR 14/79

    Verurteilung wegen verfassungsfeindlicher Befürwortung von Straftaten - Rüge der

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2023 - 5 Ws 5/23
    Ein Billigen im Sinne dieser Norm liegt in jeder ausdrücklichen oder konkludenten Erklärung, die erkennbar auf eine konkrete Tat bezogen ist und mit der diese Tat für andere wahrnehmbar gutgeheißen oder befürwortet wird (BGHSt 28, 312 ff).
  • BGH, 04.08.1995 - 2 BJs 183/91

    Kriminelle Vereinigung - Terroristische Vereinigung - Abgrenzung

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2023 - 5 Ws 5/23
    Allerdings muss diese Bedeutung aus der Kundgebung selbst heraus verständlich sein, also unmittelbar und "ohne Deuteln" als Befürwortung einer konkreten Straftat erkennbar sein; nicht erfasst sind daher indifferente oder gar anderslautende Kundgebungen, die erst durch außerhalb der Erklärung liegende Umstände im Wege des Rückschlusses als zustimmende Kundgebung gewertet werden können (BGHSt 22, 282; BGH NJW 1995, 3395 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2022 - 3 M 45/22

    Versammlungsrechtliche Untersagung der Verwendung der "Z"-Symbolik

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2023 - 5 Ws 5/23
    Die vorstehende rechtliche Bewertung des russischen Einmarschs in die Ukraine als Verwirklichung des Aggressionsverbrechens i.S.d. § 13 VStGB bzw. Art. 8 bis IStGHSt wird in Rechtsprechung und Literatur auf breiter Ebene geteilt (vgl. nur OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.4.2022 - 3 M 45/22, juris Rn. 8; VG Köln, Beschluss vom 6.5.2022 - 20 L 771/22, juris Rn. 16; AG Hamburg, Urteil vom 25.10.2022 - 240 Cs 121/22, juris Rn. 10; Stein, LTO vom 16.3.2022; Safferling, GA 2022, 261; Coracini, ZIStW 2022, 651; Hartig, ZIStW 2022, 642; Tomuschat, ZIStW 2022, 648; Open Society Justice Initiative, Model Indictment for the Crime of Aggression against Ukraine, Mai 2022, abrufbar unter www.justiceinitiative.org).
  • AG Hamburg, 25.10.2022 - 240 Cs 121/22

    Billigung von Straftaten: Öffentliche Billigung des russischen Angriffskrieges

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2023 - 5 Ws 5/23
    Die vorstehende rechtliche Bewertung des russischen Einmarschs in die Ukraine als Verwirklichung des Aggressionsverbrechens i.S.d. § 13 VStGB bzw. Art. 8 bis IStGHSt wird in Rechtsprechung und Literatur auf breiter Ebene geteilt (vgl. nur OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.4.2022 - 3 M 45/22, juris Rn. 8; VG Köln, Beschluss vom 6.5.2022 - 20 L 771/22, juris Rn. 16; AG Hamburg, Urteil vom 25.10.2022 - 240 Cs 121/22, juris Rn. 10; Stein, LTO vom 16.3.2022; Safferling, GA 2022, 261; Coracini, ZIStW 2022, 651; Hartig, ZIStW 2022, 642; Tomuschat, ZIStW 2022, 648; Open Society Justice Initiative, Model Indictment for the Crime of Aggression against Ukraine, Mai 2022, abrufbar unter www.justiceinitiative.org).
  • AG Köln, 06.06.2023 - 523 Ds 38/23

    Aktivistin der Billigung von Straftaten schuldig gesprochen

    Auch richtete sich der Angriff gegen die territoriale Unversehrtheit, weil Präsident Putin das Ziel verfolgt, die Regionen Cherson, Sporischija, Donjezk und Luhansk zu annektieren bzw. die bereits 2014 erfolgte völkerrechtswidrige Annexion der Halbinsel Krim faktisch zu festigen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 31.01.2023 - 5 Ws 5-6/23, in UKuR 2023, 196).

    Die militärische Intervention erfolgte praktisch mit allen Mitteln der konventionellen Streitkräfte, einschließlich der russischen Luftstreitkräfte, der Marine bis hin zu schwerer Artillerie wie dem Einsatz von Langstreckenwaffen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 31.01.2023 - 5 Ws 5-6/23, in UKuR 2023, 196).

    Die vorstehende rechtliche Bewertung des russischen Einmarschs in die Ukraine als Verwirklichung des Aggressionsverbrechens iSd § 13 VStGB wird in Rechtsprechung und Literatur auf breiter Ebene geteilt (vgl. auch OLG Hamburg, Beschluss v 31.01.2023, 5 Ws 5-6/23; OVG Magdeburg, Beschuss vom 27.04.2022 3 M 45/22; AG Hamburg, Urteil vom 25.10.2022- 240 Cs 121/22;Claus Kreß, in Juristische Studiengesellschaft Jahresband 2021/2022, S. 67 ff; Christian Tomuschat, in Osteuropa, 72. Jg. 1-3/2022, S. 33 ff; James A.Green, Christian Henderson & Tom Ruys, in Use of Force and International Law, 2022, S. 1 ff.).

    Nach Ansicht des OLG Hamburgs, dem sich das Gericht vorliegend anschließt, kann es vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Aggressionsverbrechen, wie auch bei den anderen Völkerstraftaten, wie dem Menschlichkeitsverbrechen, dem Verbrechen des Völkermordes oder den Kriegsverbrechen um supranationale Verbrechen handelt, deren Begehung die Menschheit als Ganzes betreffen, vorliegend nicht darauf ankommen, ob durch das Billigen die Gefahr von Nachahmungstaten im Inland erhöht wird, sondern es muss ausreichen, dass durch die Billigung im Inland wie im Ausland ein Klima geschaffen wird, in dem das Gewaltverbot gem. Art. 4 Ziff. 2 SVN ausgehöhlt erscheint, so dass sich internationale Führungspersonen ermutigt sehen könnten, von Angriffskriegen als probates Mittel zur Durchsetzung ihrer Interessen Gebrauch zu machen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 31.01.2023 - 5 Ws 5-6/23).

    Der im Rahmen des § 140 Nr. 2 StGB erforderliche Vorsatz wird jedoch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter Rechtfertigungsgründe als erfüllt ansieht, die tatsächlich nicht existieren und von denen er weiß, dass die Rechtsordnung sie nicht anerkennt (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 31.01.2023 - 5 Ws 5-6/23).

  • BayObLG, 26.01.2024 - 206 StRR 362/23

    Berufungsurteil, Meinungsfreiheit, Auslegungsgrundsätze, Billigung von

    Die zustimmende Kundgebung muss jedoch immer aus sich heraus verständlich sein; sie muss als solche unmittelbar ohne Deuteln als Befürwortung der Straftat erkannt werden (BGH a.a.O. Rn. 13; OLG Hamburg, Beschluss vom 31. Januar 2023, 5 Ws 5-6/23, NStZ 2023, 421 Rn. 21; MünchKomm-StGB/Hohmann a.a.O.).

    (2) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob bzw. in welchen Fallgestaltungen die Verwendung des Buchstabens "Z" die (konkludente) Billigung des russischen Angriffskriegens beinhalten kann (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 31. Januar 2023, 5 Ws 5-6/23, NStZ 2023, 421; OVG Magdeburg, Beschluss vom 27. April 2022, 3 M 45/22, NVwZ-RR 2022, 715).

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