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   OLG Hamburg, 05.01.2023 - 5 Ws 52/22 - 6 OBL 14/22   

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https://dejure.org/2023,297
OLG Hamburg, 05.01.2023 - 5 Ws 52/22 - 6 OBL 14/22 (https://dejure.org/2023,297)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.01.2023 - 5 Ws 52/22 - 6 OBL 14/22 (https://dejure.org/2023,297)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05. Januar 2023 - 5 Ws 52/22 - 6 OBL 14/22 (https://dejure.org/2023,297)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Einziehung, Vollstreckung, Verhältnismäßigkeit, Entreicherung

  • Justiz Hamburg

    § 459g Abs 5 S 1 StPO, § 2 Abs 3 StGB, § 2 Abs 5 StGB
    Voraussetzungen der Anordnung des Unterbleibens der Vollstreckung einer Einziehung

  • strafrechtsiegen.de

    Unterbleiben der Vollstreckung der Einziehung - Verhältnismäßigkeit - Entreicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 459g Abs. 5
    Voraussetzungen der Vollstreckung der Einziehung von Taterträgen; Zulässigkeit der Berufung auf Entreicherung in Übergangsfällen

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Einziehung: Die Vollstreckung der Einziehung - "Ich habe nichts mehr aus der Tat.”

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • LG Stuttgart, 10.03.2022 - 18 AR 1/22

    Einziehung von Taterträgen: Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung von

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.01.2023 - 5 Ws 52/22
    Selbst nach Ablauf einer entsprechenden Periode wird man nicht ohne Weiteres von einer Unverhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung ausgehen können, zumal die Entscheidung des Gesetzgebers, die Einziehungsforderung von der Restschuldbefreiung auszunehmen und somit als "insolvenzfest" auszugestalten (§ 302 Nr. 2 i.V.m. § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO) nicht durch eine extensive Auslegung des Begriffs der Unverhältnismäßigkeit i.S.d. § 459g Abs. 5 S. 1 StPO unterlaufen werden darf (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 10.3.2022 - 18 AR 1/22 = ZinsO 2022, 2140, juris Rn. 13).

    Insoweit geht der Senat in Übereinstimmung mit dem KG Berlin (a.a.O., juris Rn. 36; dem folgend LG Stuttgart, Beschluss vom 10.3.2022 - 18 AR 1/22 = ZInsO 2022, 2140, juris Rn. 14) davon aus, dass allein die mit der Wertersatzeinziehung typischerweise einhergehende Belastung des Schuldners und die damit verbundene abstrakte Gefährdung seiner Resozialisierung nicht zu einem dauerhaften Absehen von der Vollstreckung führen kann.

  • BGH, 07.06.2005 - 2 StR 122/05

    Verjährung (milderes Recht); Qualifikation; Regelbeispiel; Geltungszeitpunkt bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.01.2023 - 5 Ws 52/22
    Voraussetzung für die Anwendung der Meistbegünstigungsklausel des § 2 Abs. 3 StGB ist, dass es sich bei der in Rede stehenden Vorschrift um materielles Recht handelt; denn auf verfahrensrechtliche Regelungen findet § 2 Abs. 3 StGB nach ständiger Rechtsprechung keine Anwendung (vgl. BGHSt 50, 138 und 46, 310).
  • KG, 07.09.2020 - 5 Ws 105/19

    Darlegungs- und Beweislast des Einziehungsadressaten für einen behaupteten

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.01.2023 - 5 Ws 52/22
    Im Einklang mit der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 7.9.2020 - 5 Ws 105/19 = wistra 2021, 163 ff. m.w.N.) geht der Senat davon aus, dass bei der Feststellung einer etwaigen Entreicherung des Einziehungsbetroffenen zwar die Urteilsfeststellungen und etwaige Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft aus vorangegangenen erfolglosen Vollstreckungsversuchen mit heranzuziehen sind.
  • OLG Brandenburg, 22.09.2022 - 1 Ws 118/21

    Weitere Vollstreckung nach § 459g Abs. 5 S. 1 StGB a.F. Entreicherung durch

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.01.2023 - 5 Ws 52/22
    Soweit vertreten wird, dass auf Fälle, in denen die Tatbeendigung - wie hier - vor dem 1.7.2021 eingetreten ist, gemäß § 2 Abs. 3 und 5 StGB die vormalige, bis zum 30.6.2021 gültige Gesetzesfassung anzuwenden ist, weil es sich wegen der dort für den Fall der Entreicherung als zwingend vorgesehenen Anordnung des Unterbleibens der Vollstreckung um die "mildeste" Fassung des Gesetzes handele (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.5.2022 - 1 Ws 122/22 = ZInsO 2022, 1809; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.9.2022 - 1 Ws 118/21 = NZI 2022, 954; Bittmann, NStZ 2022, 8), folgt der Senat dem nicht.
  • OLG Schleswig, 07.07.2022 - 2 Ws 63/22

    Einziehung; Bruttoprinzip; Entreicherung; Vollstreckung

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.01.2023 - 5 Ws 52/22
    Daran fehlt es, denn es handelt sich bei § 459g Abs. 5 StPO nach zutreffender Auffassung nicht um eine materiell-rechtliche, sondern um eine verfahrensrechtliche Vorschrift (ebenso OLG Schleswig, Beschluss vom 7.7.2022 - 2 Ws 63/22; OLG Hamm, Beschluss vom 18.8.2022 - 5 Ws 211/22).
  • BGH, 07.02.2008 - 4 StR 502/07

    Keine Verlängerung der Rückgewinnungshilfe und kein Auffangrechtserwerb des

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.01.2023 - 5 Ws 52/22
    Denn auch Normen der StPO können im Einzelfall einen materiell-rechtlichen Gehalt aufweisen, der eine Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips des § 2 Abs. 3 StGB gebietet (vgl. BGH, Beschluss vom 7.2.2008 - 4 StR 502/07, juris Rn. 12 ff. zu § 111i StPO a.F.).
  • OLG Karlsruhe, 25.05.2022 - 1 Ws 122/22

    Zeitliche Geltung der Regelungen über die Vollstreckung von Nebenfolgen

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.01.2023 - 5 Ws 52/22
    Soweit vertreten wird, dass auf Fälle, in denen die Tatbeendigung - wie hier - vor dem 1.7.2021 eingetreten ist, gemäß § 2 Abs. 3 und 5 StGB die vormalige, bis zum 30.6.2021 gültige Gesetzesfassung anzuwenden ist, weil es sich wegen der dort für den Fall der Entreicherung als zwingend vorgesehenen Anordnung des Unterbleibens der Vollstreckung um die "mildeste" Fassung des Gesetzes handele (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.5.2022 - 1 Ws 122/22 = ZInsO 2022, 1809; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.9.2022 - 1 Ws 118/21 = NZI 2022, 954; Bittmann, NStZ 2022, 8), folgt der Senat dem nicht.
  • OLG Hamm, 18.08.2022 - 5 Ws 211/22

    Übergangsvorschrift; Prozessrecht; materielles Recht; Vermögensabschöpfung

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.01.2023 - 5 Ws 52/22
    Daran fehlt es, denn es handelt sich bei § 459g Abs. 5 StPO nach zutreffender Auffassung nicht um eine materiell-rechtliche, sondern um eine verfahrensrechtliche Vorschrift (ebenso OLG Schleswig, Beschluss vom 7.7.2022 - 2 Ws 63/22; OLG Hamm, Beschluss vom 18.8.2022 - 5 Ws 211/22).
  • BGH, 15.03.2001 - 5 StR 454/00

    Urteil gegen Mitarbeiter des Blutspendedienstes rechtskräftig

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.01.2023 - 5 Ws 52/22
    Voraussetzung für die Anwendung der Meistbegünstigungsklausel des § 2 Abs. 3 StGB ist, dass es sich bei der in Rede stehenden Vorschrift um materielles Recht handelt; denn auf verfahrensrechtliche Regelungen findet § 2 Abs. 3 StGB nach ständiger Rechtsprechung keine Anwendung (vgl. BGHSt 50, 138 und 46, 310).
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