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   KG, 21.06.2005 - 5 Ws 574/04 Vollz   

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https://dejure.org/2005,19256
KG, 21.06.2005 - 5 Ws 574/04 Vollz (https://dejure.org/2005,19256)
KG, Entscheidung vom 21.06.2005 - 5 Ws 574/04 Vollz (https://dejure.org/2005,19256)
KG, Entscheidung vom 21. Juni 2005 - 5 Ws 574/04 Vollz (https://dejure.org/2005,19256)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Freistellung von der Arbeitspflicht; Bedeutung und Rechtsnatur der Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz; Zulässigkeit eines bewussten Ansparens erworbener Freistellungszeiten; Erforderlichkeit einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 60
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 24.03.2002 - 2 BvR 2175/01

    Neuregelung der Gefangenenentlohnung verfassungskonform

    Auszug aus KG, 21.06.2005 - 5 Ws 574/04
    Die - verfassungsgemäße (vgl. BVerfG NStZ 2003, 109) - Vorschrift enthält die Grundregel für die nicht-monetäre Komponente der Anerkennung geleisteter Pflichtarbeit (vgl. Lückemann in Arloth/Lückemann, StVollzG § 43 Rdn. 20) durch eine neben § 42 StVollzG zusätzliche Freistellung von der Arbeit.

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Neuregelung aufgrund des dem Gesetzgeber eingeräumten weiten Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfGE 98, 169, 203) als verfassungsmäßig angesehen und ausgeführt, die äußerste Grenze einer verfassungsrechtlich zulässigen Bezugsgröße sei derzeit noch gewahrt (vgl. BVerfG NStZ 2003, 109, 110 mit Anm. Lohmann), freilich nur unter Berücksichtigung der nicht monetären Komponente.

    Gerade die Gewährung der Freistellung in Abhängigkeit zur geleisteten Arbeit werde dem Resozialisierungsgebot gerecht (vgl. BVerfG NStZ 2003, 109, 111).

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

    Auszug aus KG, 21.06.2005 - 5 Ws 574/04
    Die Neuregelung des Arbeitsentgelts geht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 (BVerfGE 98, 169 = NJW 1998, 3337) zurück, mit dem das Gericht die Unvereinbarkeit des seit 1977 geltenden Gefangenenarbeitsentgelts von 5 % des Durchschnittseinkommens eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers (Bezugsgröße) als verfassungswidrig festgestellt hatte (vgl. Lückemann, § 43 StVollzG Rdn. 1).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Neuregelung aufgrund des dem Gesetzgeber eingeräumten weiten Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfGE 98, 169, 203) als verfassungsmäßig angesehen und ausgeführt, die äußerste Grenze einer verfassungsrechtlich zulässigen Bezugsgröße sei derzeit noch gewahrt (vgl. BVerfG NStZ 2003, 109, 110 mit Anm. Lohmann), freilich nur unter Berücksichtigung der nicht monetären Komponente.

  • OLG Hamburg, 06.03.1981 - Vollz (Ws) 3/81
    Auszug aus KG, 21.06.2005 - 5 Ws 574/04
    Danach handelt es sich bei ihnen nicht um materielle Rechtssätze, sondern um innerbehördliche Entscheidungshilfen für die Vollzugspraxis, die allein für die Vollzugsbehörden, nicht aber für die Gerichte verbindlich sind (vgl. BGHSt 35, 101; OLG Hamm ZfStrVo 1987, 369; NStZ 1984, 143; OLG Hamburg NStZ 1981, 237; OLG Frankfurt am Main NStZ 1978, 334; Senat, Beschlüsse vom 19. Januar 2005 - 5 Ws 653/04 Vollz -, 3. Juli 2002 - 5 Ws 311/02 Vollz - und vom 30. Mai 1984 - 5 Ws 82/84 Vollz - jew. mit weit.

    Die Verwaltungsvorschriften entheben die Vollzugsbehörde nicht von der Verpflichtung, den jeweiligen Einzelfall daraufhin zu überprüfen, ob in ihm entsprechend der VV verfahren werden kann oder ob Besonderheiten dem entgegenstehen und eine von der VV abweichende Entscheidung erfordern (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1987, 369; NStZ 1984, 143; OLG Hamburg NStZ 1981, 237; Laubenthal, Strafvollzug 3. Aufl., S. 19 Rdn. 37).

  • OLG Hamm, 30.06.1983 - 7 Vollz (Ws) 80/83
    Auszug aus KG, 21.06.2005 - 5 Ws 574/04
    Danach handelt es sich bei ihnen nicht um materielle Rechtssätze, sondern um innerbehördliche Entscheidungshilfen für die Vollzugspraxis, die allein für die Vollzugsbehörden, nicht aber für die Gerichte verbindlich sind (vgl. BGHSt 35, 101; OLG Hamm ZfStrVo 1987, 369; NStZ 1984, 143; OLG Hamburg NStZ 1981, 237; OLG Frankfurt am Main NStZ 1978, 334; Senat, Beschlüsse vom 19. Januar 2005 - 5 Ws 653/04 Vollz -, 3. Juli 2002 - 5 Ws 311/02 Vollz - und vom 30. Mai 1984 - 5 Ws 82/84 Vollz - jew. mit weit.

    Die Verwaltungsvorschriften entheben die Vollzugsbehörde nicht von der Verpflichtung, den jeweiligen Einzelfall daraufhin zu überprüfen, ob in ihm entsprechend der VV verfahren werden kann oder ob Besonderheiten dem entgegenstehen und eine von der VV abweichende Entscheidung erfordern (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1987, 369; NStZ 1984, 143; OLG Hamburg NStZ 1981, 237; Laubenthal, Strafvollzug 3. Aufl., S. 19 Rdn. 37).

  • OLG Hamm, 20.11.1986 - 1 Vollz (Ws) 203/86
    Auszug aus KG, 21.06.2005 - 5 Ws 574/04
    Danach handelt es sich bei ihnen nicht um materielle Rechtssätze, sondern um innerbehördliche Entscheidungshilfen für die Vollzugspraxis, die allein für die Vollzugsbehörden, nicht aber für die Gerichte verbindlich sind (vgl. BGHSt 35, 101; OLG Hamm ZfStrVo 1987, 369; NStZ 1984, 143; OLG Hamburg NStZ 1981, 237; OLG Frankfurt am Main NStZ 1978, 334; Senat, Beschlüsse vom 19. Januar 2005 - 5 Ws 653/04 Vollz -, 3. Juli 2002 - 5 Ws 311/02 Vollz - und vom 30. Mai 1984 - 5 Ws 82/84 Vollz - jew. mit weit.

    Die Verwaltungsvorschriften entheben die Vollzugsbehörde nicht von der Verpflichtung, den jeweiligen Einzelfall daraufhin zu überprüfen, ob in ihm entsprechend der VV verfahren werden kann oder ob Besonderheiten dem entgegenstehen und eine von der VV abweichende Entscheidung erfordern (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1987, 369; NStZ 1984, 143; OLG Hamburg NStZ 1981, 237; Laubenthal, Strafvollzug 3. Aufl., S. 19 Rdn. 37).

  • KG, 19.01.2005 - 5 Ws 653/04

    Orientierung der Höhe des Taschengeldes für Gefangene an der Anzahl der

    Auszug aus KG, 21.06.2005 - 5 Ws 574/04
    Danach handelt es sich bei ihnen nicht um materielle Rechtssätze, sondern um innerbehördliche Entscheidungshilfen für die Vollzugspraxis, die allein für die Vollzugsbehörden, nicht aber für die Gerichte verbindlich sind (vgl. BGHSt 35, 101; OLG Hamm ZfStrVo 1987, 369; NStZ 1984, 143; OLG Hamburg NStZ 1981, 237; OLG Frankfurt am Main NStZ 1978, 334; Senat, Beschlüsse vom 19. Januar 2005 - 5 Ws 653/04 Vollz -, 3. Juli 2002 - 5 Ws 311/02 Vollz - und vom 30. Mai 1984 - 5 Ws 82/84 Vollz - jew. mit weit.
  • BGH, 24.11.1987 - 5 AR Vollz 4/87

    Bedeutung von Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz - Angemessener

    Auszug aus KG, 21.06.2005 - 5 Ws 574/04
    Danach handelt es sich bei ihnen nicht um materielle Rechtssätze, sondern um innerbehördliche Entscheidungshilfen für die Vollzugspraxis, die allein für die Vollzugsbehörden, nicht aber für die Gerichte verbindlich sind (vgl. BGHSt 35, 101; OLG Hamm ZfStrVo 1987, 369; NStZ 1984, 143; OLG Hamburg NStZ 1981, 237; OLG Frankfurt am Main NStZ 1978, 334; Senat, Beschlüsse vom 19. Januar 2005 - 5 Ws 653/04 Vollz -, 3. Juli 2002 - 5 Ws 311/02 Vollz - und vom 30. Mai 1984 - 5 Ws 82/84 Vollz - jew. mit weit.
  • KG, 11.08.2005 - 5 Ws 341/05

    Strafvollzug: Uneingeschränkte Freistellung vom Haftkostenbeitrag für

    Die Bezahlung der Arbeit, die ihr zuzurechnende Freistellung vom Haftkostenbeitrag und die nicht-monetären Anteile bilden zusammen das komplizierte, fragile Konstrukt (vgl. Senat, Beschluß vom 21. Juni 2005 - 5 Ws 574/04 Vollz -) der gesetzlichen Anerkennung der Arbeitsleistung.
  • KG, 01.12.2005 - 5 Ws 482/04

    Strafvollzug: Feste Zeitintervalle für Gutschrift der Ausgleichsentschädigung bei

    Soweit der Antragsteller damit argumentiert, er dürfe immer nur sechs Urlaubstage ansparen und verliere nach jeweils einem Jahr den Urlaubsanspruch, ist ihm entgegenzuhalten, daß der Senat diese Verwaltungsvorschriften (Nr. 5 Abs. 1 VV zu § 43 StVollzG in Verbindung mit Nr. 4 Abs. 1 VV zu § 42 StVollzG) für unwirksam erklärt hat (vgl. Senat ZfStrVO 2005, 242).
  • LG Marburg, 11.12.2009 - 7a StVK 220/09
    Soweit der Antragsteller damit argumentiert, er dürfe immer nur sechs Urlaubstage ansparen und verliere nach jeweils einem Jahr den Urlaubsanspruch, ist ihm entgegenzuhalten, -daß der Senat diese Verwaltungsvorschriften (Nr. 5 Abs. 1 W zu § 43 StVollzG in Verbindung mit Nr. 4 Abs. 1 VV zu § 42 StVollzG) für unwirksam erklärt hat (vgl. Senat ZfStrVO 2005, 242).
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