Rechtsprechung
   OLG Hamm, 21.12.2017 - 5 Ws 578/17 u. 5 Ws 579/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,53228
OLG Hamm, 21.12.2017 - 5 Ws 578/17 u. 5 Ws 579/17 (https://dejure.org/2017,53228)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.12.2017 - 5 Ws 578/17 u. 5 Ws 579/17 (https://dejure.org/2017,53228)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. Dezember 2017 - 5 Ws 578/17 u. 5 Ws 579/17 (https://dejure.org/2017,53228)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,53228) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    Anfechtbarkeit, sitzungspolizeiliche Anordnung, Filmberichterstattung, Pressefreiheit

  • Burhoff online

    Sitzungspolizeiliche Anordnung, Anfechtbarkeit, Bildberichterstattung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Beschwerde, sitzungspolizeiliche Anordnung, Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts, Eingriff in die Pressefreiheit, Abwägung von Foto- und Filmaufnahmen in Verhandlungspausen, nach Sitzungsende, Unkenntlichmachen der Verfahrensbeteiligten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit eines Fotoverbotes in Verhandlungspausen zum Schutz der Verfahrensbeteiligten

  • rechtsportal.de

    GG Art. 5 ; GVG § 176 ; StPO § 304
    Beschwerde; sitzungspolizeiliche Anordnung; Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts; Eingriff in die Pressefreiheit; Abwägung von Foto- und Filmaufnahmen in Verhandlungspausen; nach Sitzungsende; Unkenntlichmachen der Verfahrensbeteiligten

  • rechtsportal.de

    GG Art. 5 ; GVG § 176 ; StPO § 304
    Beschwerde; sitzungspolizeiliche Anordnung; Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts; Eingriff in die Pressefreiheit; Abwägung von Foto- und Filmaufnahmen in Verhandlungspausen; nach Sitzungsende; Unkenntlichmachen der Verfahrensbeteiligten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Filmberichterstattung im/vom Strafverfahren

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07

    Gerichtsfernsehen

    Auszug aus OLG Hamm, 21.12.2017 - 5 Ws 578/17
    Der Vorsitzende trifft die Entscheidung über hierfür notwendige Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BVerfG Beschluss vom 19.12.2007, 1 BvR 620/07; OLG Bremen, aaO; OLG Celle, aaO; BGH NJW 1962, 1260).

    Bei Erlass einer sitzungspolizeilichen Anordnung sind danach einerseits die Pressefreiheit und andererseits der Schutz der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, die Gewährleistung der ungestörten Wahrheits - und Rechtsfindung und des sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Anspruchs der Beteiligten auf ein faires Verfahren gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007, 1 BvR 620/07; BVerfG, Beschluss vom 31.07.2014, 1 BvR 1858/14, NJW 2014, 3013).

    Wegen der besseren Umsetzbarkeit kann eine solche - wie vorliegend - als generalisierende Regelung zulässig sein (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007, aaO).

    Durch die Ermächtigung des § 176 GVG soll eine geordnete Rechtspflege, der Prozess der Rechts- und Wahrheitsfindung und die Rechte der Verfahrensbeteiligten und betroffener Dritter geschützt werden (BVerfG, Beschluss vom 09.09.2016, aaO; BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007, aaO).

    Es liegt daher auch im Interesse der Justiz, mit ihren Verfahren und Entscheidungen öffentlich wahrgenommen zu werden, und zwar auch im Hinblick auf die Durchführung mündlicher Verhandlungen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007, aaO).

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus OLG Hamm, 21.12.2017 - 5 Ws 578/17
    Ein anzuerkennendes Interesse an näheren Informationen über Tat und Täter wird umso stärker sein, je mehr sich die Straftat durch die Besonderheit des Angriffsobjektes, ihre Art der Begehung oder die Schwere ihrer Folgen von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt (BVerfG GRUR 1973, 541).

    Bei einem noch nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten gebietet die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Unschuldsvermutung eine zurückhaltende und ausgewogene Berichterstattung (BVerfG, NJW 2009, 350), insbesondere wenn eine erhebliche "Prangerwirkung" der Berichterstattung eine spätere Wiedereingliederung des Täters in die Gesellschaft gefährden kann (BVerfG, NJW 1973, 1226).

  • BVerfG, 09.02.2017 - 1 BvR 967/15

    Zur Abbildung von Prominenten im öffentlichen und im privaten Raum durch die

    Auszug aus OLG Hamm, 21.12.2017 - 5 Ws 578/17
    Davon umfasst wird grundsätzlich das Recht der im Pressewesen tätigen Personen, über Vorgänge in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung durch Ton -, Film - und Bildberichterstattung zu informieren; ebenso die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird (BVerfG, GRUR 2017, 842).

    Der Kontakt zwischen Angeklagtem und Verteidiger kann in Situationen bestehenden Gesprächsbedarfs durch eine die Mimik und Gestik der Beteiligten festhaltende Aufnahme gestört werden (OLG Bremen, aaO; BVerfG GRUR 2017, 842).

  • BVerfG, 17.04.2015 - 1 BvR 3276/08

    Zum Grundsatz der Rechtswegerschöpfung gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen des

    Auszug aus OLG Hamm, 21.12.2017 - 5 Ws 578/17
    Soweit nach älterer Rechtsprechung Verfügungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG grundsätzlich nicht mit der Beschwerde nach § 304 StPO angefochten werden konnten - dies wurde mit einem Umkehrschluss aus § 181 GVG begründet, wonach (nur) in den Fällen der Verhängung eines Ordnungsmittels nach den §§ 178, 180 GVG sofortige Beschwerde eingelegt werden kann - (vgl. OLG Nürnberg, MDR 1969, 600; OLG Zweibrücken, NStZ 1987, 477; OLG Hamburg, NStZ 1992, 509; KG, NStZ 2011, 120), schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 2015, 1 BvR 3276/08) und der ihr folgenden jüngeren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 13. April 2016, StV 2016, 549; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. September 2016, NStZ-RR 2016, 383; OLG Celle, Beschluss vom 08. Juni 2015, 2 Ws 92/15; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08. März 2016, 1 Ws 28/16) dieser Ansicht nicht an und erachtet stattdessen die grundsätzliche Anfechtungsmöglichkeit für gegeben.

    Dies setzt allerdings weiterhin voraus, dass durch die Anordnung Rechtspositionen eines Betroffenen, insbesondere Grundrechte, wie etwa die Pressefreiheit in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, über die Hauptverhandlung hinaus dauerhaft berührt und beeinträchtigt werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 176 GVG, Rn. 16; BVerfG, Beschluss vom 17. April 2015, aaO; OLG Hamm, Beschluss vom 26. September 2017, III-2 Ws 127/17).

  • BVerfG, 31.07.2014 - 1 BvR 1858/14

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche

    Auszug aus OLG Hamm, 21.12.2017 - 5 Ws 578/17
    Bei Erlass einer sitzungspolizeilichen Anordnung sind danach einerseits die Pressefreiheit und andererseits der Schutz der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, die Gewährleistung der ungestörten Wahrheits - und Rechtsfindung und des sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Anspruchs der Beteiligten auf ein faires Verfahren gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007, 1 BvR 620/07; BVerfG, Beschluss vom 31.07.2014, 1 BvR 1858/14, NJW 2014, 3013).

    Veröffentlichungsbeschränkungen zugunsten von Zeugen dienen der Sicherung der ungestörten Wahrheitsfindung, da durch Foto- und Filmaufnahmen die Fähigkeit zur unbeeinträchtigten Mitwirkung am Verfahren verloren gehen kann (BVerfG, Beschluss vom 31.07.2014, aaO).

  • OLG Stuttgart, 22.09.2016 - 2 Ws 140/16

    Sitzungspolizeiliche Maßnahme im Strafverfahren: Statthaftigkeit der Beschwerde

    Auszug aus OLG Hamm, 21.12.2017 - 5 Ws 578/17
    Soweit nach älterer Rechtsprechung Verfügungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG grundsätzlich nicht mit der Beschwerde nach § 304 StPO angefochten werden konnten - dies wurde mit einem Umkehrschluss aus § 181 GVG begründet, wonach (nur) in den Fällen der Verhängung eines Ordnungsmittels nach den §§ 178, 180 GVG sofortige Beschwerde eingelegt werden kann - (vgl. OLG Nürnberg, MDR 1969, 600; OLG Zweibrücken, NStZ 1987, 477; OLG Hamburg, NStZ 1992, 509; KG, NStZ 2011, 120), schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 2015, 1 BvR 3276/08) und der ihr folgenden jüngeren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 13. April 2016, StV 2016, 549; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. September 2016, NStZ-RR 2016, 383; OLG Celle, Beschluss vom 08. Juni 2015, 2 Ws 92/15; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08. März 2016, 1 Ws 28/16) dieser Ansicht nicht an und erachtet stattdessen die grundsätzliche Anfechtungsmöglichkeit für gegeben.

    Die notwendige Begründung einer Anordnung kann deshalb in einer (Nicht-) Abhilfeentscheidung nachgeholt werden (vgl. OLG Stuttgart, NStZ-RR 2016, 383; OLG Hamm, Beschluss vom 13. April 2010 - 2 Ws 70/10; OLG Celle, Beschluss vom 06. Januar 2009 - 1 Ws 629/08).

  • BVerfG, 27.11.2008 - 1 BvQ 46/08

    Rundfunkfreiheit (Bildberichterstattung über ein Strafverfahren; "Prangerwirkung"

    Auszug aus OLG Hamm, 21.12.2017 - 5 Ws 578/17
    Bei einem noch nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten gebietet die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Unschuldsvermutung eine zurückhaltende und ausgewogene Berichterstattung (BVerfG, NJW 2009, 350), insbesondere wenn eine erhebliche "Prangerwirkung" der Berichterstattung eine spätere Wiedereingliederung des Täters in die Gesellschaft gefährden kann (BVerfG, NJW 1973, 1226).
  • BVerfG, 09.09.2016 - 1 BvR 2022/16

    Eilantrag gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung im Strafverfahren gegen Müslüm

    Auszug aus OLG Hamm, 21.12.2017 - 5 Ws 578/17
    - "In den Verhandlungspausen und nach der Hauptverhandlung sind Foto- und Filmaufnahmen (nur) im Foyer vor dem Sitzungssaal gestattet" - verfolgt der Vorsitzende ausweislich der Begründung des (Nicht-) Abhilfebeschlusses den zulässigen Zweck, ein faires Verfahren zu sichern, indem er dem Angeklagten, aber auch den Nebenklägern die Möglichkeit zumindest kurzfristig ungestörter Kommunikation in Sitzungspausen einräumt (vgl. zum Ganzen BVerfG NJW 2017, 798).
  • OLG Saarbrücken, 08.03.2016 - 1 Ws 28/16

    Sitzungspolizeiliche Maßnahme im Strafverfahren: Beschwerde des Angeklagten gegen

    Auszug aus OLG Hamm, 21.12.2017 - 5 Ws 578/17
    Soweit nach älterer Rechtsprechung Verfügungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG grundsätzlich nicht mit der Beschwerde nach § 304 StPO angefochten werden konnten - dies wurde mit einem Umkehrschluss aus § 181 GVG begründet, wonach (nur) in den Fällen der Verhängung eines Ordnungsmittels nach den §§ 178, 180 GVG sofortige Beschwerde eingelegt werden kann - (vgl. OLG Nürnberg, MDR 1969, 600; OLG Zweibrücken, NStZ 1987, 477; OLG Hamburg, NStZ 1992, 509; KG, NStZ 2011, 120), schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 2015, 1 BvR 3276/08) und der ihr folgenden jüngeren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 13. April 2016, StV 2016, 549; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. September 2016, NStZ-RR 2016, 383; OLG Celle, Beschluss vom 08. Juni 2015, 2 Ws 92/15; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08. März 2016, 1 Ws 28/16) dieser Ansicht nicht an und erachtet stattdessen die grundsätzliche Anfechtungsmöglichkeit für gegeben.
  • OLG Celle, 08.06.2015 - 2 Ws 92/15

    Untersagung der Mitnahme von spitzen Schreibgeräten durch die Zuhörer für die

    Auszug aus OLG Hamm, 21.12.2017 - 5 Ws 578/17
    Soweit nach älterer Rechtsprechung Verfügungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG grundsätzlich nicht mit der Beschwerde nach § 304 StPO angefochten werden konnten - dies wurde mit einem Umkehrschluss aus § 181 GVG begründet, wonach (nur) in den Fällen der Verhängung eines Ordnungsmittels nach den §§ 178, 180 GVG sofortige Beschwerde eingelegt werden kann - (vgl. OLG Nürnberg, MDR 1969, 600; OLG Zweibrücken, NStZ 1987, 477; OLG Hamburg, NStZ 1992, 509; KG, NStZ 2011, 120), schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 2015, 1 BvR 3276/08) und der ihr folgenden jüngeren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 13. April 2016, StV 2016, 549; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. September 2016, NStZ-RR 2016, 383; OLG Celle, Beschluss vom 08. Juni 2015, 2 Ws 92/15; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08. März 2016, 1 Ws 28/16) dieser Ansicht nicht an und erachtet stattdessen die grundsätzliche Anfechtungsmöglichkeit für gegeben.
  • KG, 27.05.2010 - 4 Ws 61/10

    Strafverfahren: Anfechtbarkeit sitzungspolizeilicher Maßnahmen

  • OLG Zweibrücken, 26.03.1987 - 1 Ws 139/87

    Isolierte Beschwerde; Sitzungspolizeiliche Anordnung; Durchsuchung; Verteidiger;

  • BVerfG, 11.05.1994 - 1 BvR 733/94

    Fotografierverbot in und vor einem Sitzungssaal - Pressefreiheit und Freiheit der

  • OLG Celle, 06.01.2009 - 1 Ws 629/08

    Zurückverweisung bei einem mit Begründungsmängeln behafteten Beschluss über

  • BGH, 10.04.1962 - 1 StR 22/62

    Grenzen der Sitzungspolizei

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvR 154/78

    Gerichtspresse

  • BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II

  • OLG Hamburg, 10.04.1992 - VAs 4/92

    Anordnung des beauftragten Richters, den Angeklagten, die Vorführbeamten,

  • OLG Bremen, 13.04.2016 - 1 Ws 44/16

    Keine Anfechtung der Ausübung des Hausrechts der Behördenleitung auf dem

  • OLG Hamm, 26.09.2017 - 2 Ws 127/17

    Beschwerde; sitzungspolizeiliche Anordnung; Begründung der Anordnung;

  • OLG Bremen, 25.05.2010 - Ws 70/10
  • OLG Hamburg, 12.09.2018 - 1 Ws 71/18

    Strafverfahren: Sitzungspolizeiliches Verbot von Foto- und Filmaufnahmen im

    Sie wird auch nicht durch § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen, denn § 305 Satz 2 StPO nimmt alle Entscheidungen vom Ausschluss der Beschwerde aus, durch die dritte, nicht verfahrensbeteiligte Personen betroffen werden (BVerfG, Beschl. v. 17. April 2015, a.a.O.; OLG Celle, Beschl. v. 8. Juni 2015 - 2 Ws 92/15, juris Rn. 11; OLG Hamm, Beschlüsse v. 26. September 2017 - 2 Ws 127/17, juris Rn. 19 und v. 21. Dezember 2017 - 5 Ws 578/17, juris Rn. 29).

    Eine Beschwerdemöglichkeit gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung ist allerdings nur dann gegeben, wenn dieser eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von der Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. April 2015, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29. Mai 2018 - III-2 Ws 260 + 273 - 278 /18, juris Rn. 13; OLG Celle, a.a.O., Rn. 12; HansOLG Bremen, Beschl. v. 13. April 2016 - 1 Ws 44/16, StV 2016, 549, 550; OLG Hamm, Beschlüsse v. 26. September 2017, Rn. 20 und v. 21. Dezember 2017, a.a.O., Rn. 30; OLG Stuttgart, Beschl. v. 22. September 2016 - 2 Ws 140/16, NStZ-RR 2016, 383, 384; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 8. März 2016 - 1 Ws 28/16, juris Rn. 8; KG, Beschl. v. 27. Mai 2010 - 4 Ws 61/10, NStZ 2011, 120; Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl. § 176 GVG, Rn. 16).

    Die eingeschränkte, nicht auf eine Zweckmäßigkeitsprüfung ausgerichtete Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts ergibt sich aus dem Charakter der angefochtenen Maßnahme als sachnähere Prognoseentscheidung (OLG Stuttgart, a.a.O.; HansOLG Bremen, a.a.O.; OLG Celle, a.a.O.; OLG Hamm, Beschl. v. 26. September 2017, a.a.O., Rn. 26 und Beschl. v. 21. Dezember 2017, a.a.O., Rn. 34; OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 21; Meyer/Goßner-Schmitt, a.a.O., Rn. 16).

    Damit ist zum einen der gesamte Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört, geschützt (vgl. BVerfG, Beschl. [Kammer] v. 11. Mai 1994 - 1 BvR 733/94, NJW 1996, 310; Urt. v. 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95, 622/99, BVerfGE 103, 44, 59; OLG Hamm, Beschl. v. 26. September 2017, a.a.O., Rn. 27 und Beschl. v. 21. Dezember 2017, a.a.O., Rn. 30).

    cc) Greift eine Anordnung nach § 176 GVG in die grundrechtlich geschützte Presse- bzw. Rundfunkfreiheit ein, hat der Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe offenzulegen, so dass für die Betroffenen erkennbar ist, dass er in die Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt hat (BVerfG, Beschl. [Kammer] v. 31. Juli 2014 - 1 BvR 1858/14, NJW 2014, 3013; Beschl. [Kammer] v. 8. Juli 2016 - 1 BvR 1534/16, juris Rn. 3; OLG Hamm, Beschl. v. 26. September 2017, a.a.O., Rn. 27 und v. 21. Dezember 2017, a.a.O., Rn. 34; OLG Stuttgart, a.a.O., S. 384).

    Dass sich die Begründung zum Teil erst aus der eine konkludente Nichtabhilfeentscheidung enthaltenden Verfügung ergibt, ist nicht zu beanstanden, denn sie bildet mit der mündlich erteilten Anordnung am Sitzungstag eine verfahrensrechtliche Einheit, in der die Begründung nachgeholt werden kann (OLG Hamm, Beschl. v. 21. Dezember 2017, a.a.O., Rn. 36; OLG Stuttgart, a.a.O., S. 384).

    Dies führt zwangsläufig zu einer Einschränkung der Rechte eines Angeklagten, der im Einzelfall Gegenstand medialer Berichterstattung sein kann, die insbesondere die generalpräventive Wirkung von Strafverfahren fördert (OLG Hamm, Beschl. v. 21. Dezember 2017, a.a.O., Rn. 44).

  • OLG Düsseldorf, 29.05.2018 - 2 Ws 260/18

    Reichweite einer sitzungspolizeilichen Anordnung

    Die Anfechtung ist aber zulässig, wenn durch die Anordnung Rechtspositionen des Betroffenen, insbesondere Grundrechte wie etwa die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), über die Hauptverhandlung hinaus dauerhaft berührt und beeinträchtigt werden (vgl. BVerfG NJW 2015, 2175; OLG Stuttgart NStZ-RR 2016, 383; OLG Hamm BeckRS 2017, 139454; Meyer-Goßner/Schmitt; 61. Aufl., § 176 GVG Rdn. 16).
  • OLG Saarbrücken, 14.12.2022 - 4 Ws 379/22

    Strafsache: Entscheidung des Vorsitzenden über Terminverlegungsanträge;

    Gegenstand der Prüfung des Beschwerdegerichts ist diesbezüglich die Verfügung des Vorsitzenden vom 01. Dezember 2022 in Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung der Kammer vom 02. Dezember 2022, da diese mit der Ausgangsentscheidung verfahrensrechtlich eine Einheit bildet und sie ergänzend begründen kann (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2016, 383; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - III-5 Ws 578/17 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 306 Rdnr. 8).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht