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   OLG Hamm, 22.04.2020 - 5 Ws 59/20   

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OLG Hamm, 22.04.2020 - 5 Ws 59/20 (https://dejure.org/2020,10940)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.04.2020 - 5 Ws 59/20 (https://dejure.org/2020,10940)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. April 2020 - 5 Ws 59/20 (https://dejure.org/2020,10940)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (26)

  • OLG Celle, 02.03.2018 - 1 Ws 19/18

    Voraussetzungen der Einziehung von Taterträgen bei einem Drittbegünstigen nach

    Auszug aus OLG Hamm, 22.04.2020 - 5 Ws 59/20
    Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt (vgl. zum Nachfolgenden: OLG Celle, Beschluss vom 02.03.2018 - 1 Ws 19/18 -, Rn. 29 - 39, juris):.

    Dies ist jedoch kein Beleg dafür, dass der Gesetzgeber die hier zur Rede stehenden Fallgestaltungen einer Einziehungsanordnung zum Nachteil des Erwerbers insgesamt entziehen wollte oder insoweit jedenfalls keinen Regelungswillen hatte (aA OLG Celle StraFo 2018, 206, 210).

    Vorliegend kann im Ergebnis dahinstehen, ob der vom Landgericht Essen unter Verweis auf das OLG Celle, Beschluss vom 02.03.2018 - 1 Ws 19/18 - geforderte Bereicherungszusammenhang als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 73b StGB weiterhin festzustellen ist.

    Dass der vom OLG Celle, Beschluss vom 02.03.2018 - 1 Ws 19/18, juris, geforderte Bereicherungszusammenhang eine nachvollziehbare Verfügungskette bis hin zur Tat voraussetzt, kann im Übrigen auch der zitierten Entscheidung nicht eindeutig entnommen werden.

  • BGH, 23.10.2013 - 5 StR 505/12

    Unerlaubtes Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage (Abfallbegriff; Abgrenzung

    Auszug aus OLG Hamm, 22.04.2020 - 5 Ws 59/20
    (BGH, Urteil v. 23.10.2013 - 5 StR 505/12 = NStZ 2014, 89, beck-online).

    Solches kommt auch dann in Betracht, wenn das Erlangte vor der Weiterleitung an den Dritten mit legalem Vermögen vermischt worden ist oder wenn es lediglich aus ersparten Aufwendungen besteht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12 mwN).

    Der für die Anwendung des § 73 Abs. 3 StGB erforderliche Bereicherungszusammenhang setzt voraus, dass mit den in Frage stehenden Transaktionen das Ziel verfolgt wurde, das durch die Tat unmittelbar begünstigte Vermögen des Täters oder eines Dritten dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen oder die Tat zu verschleiern (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12).".

  • BGH, 13.07.2010 - 1 StR 239/10

    Verfall von Wertersatz nach Steuerhinterziehung (Verschiebungsfälle;

    Auszug aus OLG Hamm, 22.04.2020 - 5 Ws 59/20
    Mit Blick auf das Vorbringen des Verfahrensbevollmächtigten der Einziehungsbeteiligten ist insoweit hervorzuheben, dass das Erlangte i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB im Fall der Steuerhinterziehung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der verkürzten Steuer besteht, weil sich der Täter die Aufwendungen für diese Steuern erspart (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 18.12.2018 - 1 StR 36/17 Rn. 18 mwN; Beschlüsse vom 04.07.2018 - 1 StR 244/18 Rn. 7; vom 11.05.2016 - 1 StR 118/16 Rn. 8; vom 13.07.2010 - 1 StR 239/10, wistra 2010, 406 und vom 28.11.2000 - 5 StR 371/00 Rn. 16 ff.; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73 Rn. 20; Köhler, NStZ 2017, 497, 503 f.; Reh, wistra 2018, 414, 415).

    Darin findet sich explizit auch das von der Rechtsprechung verlangte Kriterium einer ununterbrochenen Bereicherungskette ausgehend vom Tatbeteiligten, wobei es nicht darauf ankomme, den deliktisch erlangten Gegenstand selbst zu verschieben, sondern auch die Zuwendung des Wertersatzes taugliches Ziel einer Abschöpfung sein könne (unter Verweis auf BGH wistra 2010, 406; OLG Hamburg NJW 2005, 1383 ff.).

    (1) "Ein solcher [ein die Verfallsanordnung rechtfertigender Verschiebungsfall] ist gegeben, wenn der Täter dem Dritten Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines jedenfalls bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen lässt, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern (BGH aaO, und Beschl. v. 13.7. 2010 - 1 StR 239/10, wistra 2010, 406).

  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99

    Verfall gegen Drittbegünstigte (Abgrenzung von Vertretungsfällen,

    Auszug aus OLG Hamm, 22.04.2020 - 5 Ws 59/20
    Zum bis zum 01.07.2017 geltenden Abschöpfungsrecht hatte der Bun-desgerichtshof (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 19.10.1999 - 5 StR 336/99 -, BGHSt 45, 235-249) in Verschiebungsfällen einen Bereicherungszusammenhang gefordert, um dem Wortlaut des § 73 Abs. 3 StGB a.F. ("dadurch etwas erlangt") Rechnung zu tragen.

    Im folgenden Absatz der Gesetzesbegründung wird die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Bezugnahme auf die diesbezügliche Grundsatzentscheidung (BGHSt 45, 235-249) näher ausgeführt.

    Soweit vereinzelt in der Literatur (vgl. Köhler/Burkhard, Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung - Teil 2/2, NStZ 2017, 665, 667; Korte, Vermögensabschöpfung reloaded, wistra 2018, 1, 6) ein Wegfall des Bereicherungszusammenhangs damit begründet wird, dass der Gesetzgeber die bisherige Formulierung des § 73 Abs. 3 StGB a.F. "dadurch etwas erlangt" - aus dem der Bundesgerichtshof bislang dieses Erfordernis abgeleitet hat (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.1999 - 5 StR 336/99 -, BGHSt 45, 235-249, Rn. 39) in der Neuregelung nicht übernommen hat, vermag diesem Verständnis angesichts der vorstehend aufgezeigten Gesetzesbegründung nicht gefolgt zu werden.

  • OLG Hamburg, 10.12.2004 - 1 Ws 216/04

    Verfall oder Arrest gegen Drittbeteiligte bei Vermischung des Taterlöses in

    Auszug aus OLG Hamm, 22.04.2020 - 5 Ws 59/20
    Zwar kann solches unter Umständen auch dann angenommen werden, wenn das Erlangte vor der Weiterleitung an den Dritten mit legalem Vermögen vermischt worden ist (vgl. OLG Hamburg wistra 2005, 157) oder wenn es - wie hier - lediglich aus ersparten Aufwendungen besteht (vgl. OLG Düsseldorf Beschl. v. 2.4. 2009 - 1 Ws 119/09).

    Eine Entziehung des "unmittelbar begünstigten Vermögens des Täters" setzt(e) dabei jedoch nicht wie vom Landgericht verlangt voraus, dass es möglich ist, einen konkreten Vermögenswert über eine Kette von Transaktionen hinweg vom Anfang bis zum Endpunkt der Verfügungskette nachzuverfolgen (OLG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2004 -1 Ws 216/04 = NJW 2005, 1383, 1385, beck-online).

  • BGH, 03.12.2013 - 1 StR 53/13

    Verfall gegen Drittbegünstige (Verfall bei versuchter Tat; Erlangung durch die

    Auszug aus OLG Hamm, 22.04.2020 - 5 Ws 59/20
    Selbst wenn es bereits nach der bisherigen Gesetzeslage auf eine Unterscheidung zwischen Legalerlös und Taterlös im Rahmen des Verfalls nicht ankam (vgl. OLG Hamburg NJW 2005, 1383, 1385; Rhode wistra 2012, 85, 87) und ein Bereicherungszusammenhang auch dann in Betracht kam, wenn das Erlangte vor der Weiterleitung an den Dritten mit legalem Vermögen vermischt worden war oder wenn es lediglich aus ersparten Aufwendungen bestand (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2013 - 1 StR 53/13 -, Rn. 38, juris), findet die Abschöpfung jedoch ihre Grenze, wenn ein Zusammenhang mit den Tatvorteilen nicht mehr erkennbar ist und mit einer Transaktion weder das Ziel verfolgt wird, das durch die Tat unmittelbar begünstigte Vermögen des Täters oder eines Dritten dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen oder die Tat zu verschleiern (BGH, Urteil vom 03.12.2013 - 1 StR 53/13 -, Rn. 39, juris)".

    (BGH Urteil v. 3.12.2013 - 1 StR 53/13 = BeckRS 2014, 4053, beck-online).

  • OLG Düsseldorf, 28.11.2019 - 1 Ws 233/19

    Einziehung von Wertersatz beim Drittbeteiligten

    Auszug aus OLG Hamm, 22.04.2020 - 5 Ws 59/20
    Soweit der verschobene Gegenstand dagegen beim Dritten nicht mehr vorhanden ist, hat der Dritte gemäß §§ 73b Abs. 2, 73c StGB Wertersatz für den verschobenen Gegenstand zu leisten (vgl. zu dieser Abgrenzung: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.11.2019 - III-1 Ws 233-237/19 -, Rn. 9, 10, juris).

    Diese Ansicht hat es u. a. wie folgt begründet (vgl. zum Nachfolgenden: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.11.2019 - III-1 Ws 233-237/19 -, Rn. 16, juris):.

  • OLG Stuttgart, 11.04.2007 - 2 Ws 41/07

    Verfahrenshindernis: Vorläufige Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs 1 StPO ohne

    Auszug aus OLG Hamm, 22.04.2020 - 5 Ws 59/20
    Hat der Täter sich schon durch eine vorsätzliche Straftat einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft, ist regelmäßig anzunehmen, dass die Arrestforderung nicht mehr beigetrieben werden kann (zum bis zum 01.07.2017 geltenden Recht: BGH, Beschluss vom 24.03.1983 - III ZR 116/82 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 04.09.2014 - III-3 Ws 253/14 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.01.2005 - 3 Ws 42/05 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.04.2007 - 2 Ws 41/07 -, Beschluss vom 21.01.2008 - 2 Ws 328/07 -, juris; KG, Beschluss vom 07.01.2010 - 23 W 1/10 -, juris ; OLG Hamburg, Beschluss vom 19.12.2011 - 2 Ws 123/11 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 111e Rn. 6 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Frankfurt, 22.04.2008 - 3 Ws 372/08

    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Unverhältnismäßigkeit bei

    Auszug aus OLG Hamm, 22.04.2020 - 5 Ws 59/20
    Im Hinblick darauf, dass es sich dabei lediglich um eine vorläufige Maßnahme handelt, die der Sicherung der späteren Einziehungsentscheidung dient, steigen die Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit mit der Dauer der durch sie bewirkten Einschränkungen (OLG Frankfurt StV 2008, 624 Beschluss vom 11.02.2014 - 3 Ws 1086/13; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.10.2017 - 1 Ws 163/17- juris Rn. 18; BVerfG, Beschlüsse vom 07.07.2006 - 2 BvR 583/06 und vom 07.06.2005 - 2 BvR 1822/04).
  • OLG Stuttgart, 21.01.2008 - 2 Ws 328/07

    Öffentliche Zugänglichmachung durch Musik-on-Demand

    Auszug aus OLG Hamm, 22.04.2020 - 5 Ws 59/20
    Hat der Täter sich schon durch eine vorsätzliche Straftat einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft, ist regelmäßig anzunehmen, dass die Arrestforderung nicht mehr beigetrieben werden kann (zum bis zum 01.07.2017 geltenden Recht: BGH, Beschluss vom 24.03.1983 - III ZR 116/82 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 04.09.2014 - III-3 Ws 253/14 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.01.2005 - 3 Ws 42/05 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.04.2007 - 2 Ws 41/07 -, Beschluss vom 21.01.2008 - 2 Ws 328/07 -, juris; KG, Beschluss vom 07.01.2010 - 23 W 1/10 -, juris ; OLG Hamburg, Beschluss vom 19.12.2011 - 2 Ws 123/11 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 111e Rn. 6 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Celle, 20.05.2008 - 2 Ws 155/08

    Statthaftes Rechtsmittel gegen die Anordnung des dinglichen Arrests oder eine

  • OLG Stuttgart, 25.10.2017 - 1 Ws 163/17

    Steuerstrafsache: Voraussetzungen der Anordnung des Vermögensarrestes nach neuem

  • KG, 07.01.2010 - 23 W 1/10

    Arrestbefehl trotz im Strafverfahren angeordneter Rückgewinnungshilfe

  • OLG Frankfurt, 21.01.2005 - 3 Ws 42/05

    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Zurückgewinnungshilfe und Arrestgrund

  • BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09

    Revision der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen Alexander Falk u. a.

  • BGH, 24.03.1983 - III ZR 116/82

    Annahme oder Nichtannahme einer Revision hinsichtlich grundsätzlicher Bedeutung

  • OLG Hamburg, 19.12.2011 - 2 Ws 123/11

    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Straftatbestände im Zusammenhang mit der

  • OLG Hamm, 04.09.2014 - 3 Ws 253/14

    Fehlendes Vorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen

  • BVerfG, 07.06.2005 - 2 BvR 1822/04

    Grundrecht auf Eigentum (Inhalt und Schranken; Entzug deliktisch erlangter

  • BGH, 03.06.2014 - KRB 2/14

    Dinglicher Arrest in einem kartellrechtlichen Bußgeldverfahren: Arrestgrund der

  • BVerfG, 07.07.2006 - 2 BvR 583/06

    Dinglicher Arrest (keine Fristen bei dringenden Gründen für eine

  • OLG Düsseldorf, 02.04.2009 - 1 Ws 119/09

    Arrestanordnung bei Vorenthalten von Arbeitsentgelt

  • BGH, 04.07.2018 - 1 StR 244/18

    Einziehung (aus der Tat Erlangtes: kein Erlangen der hinterzogenen Einfuhrsteuern

  • BGH, 18.12.2018 - 1 StR 36/17

    Verfall (Erlangtes bei durch Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen in Höhe

  • BGH, 28.11.2000 - 5 StR 371/00

    Verfall; Steuerhinterziehungen; Bestehende Steuerforderungen; Aus einer Tat

  • BGH, 11.05.2016 - 1 StR 118/16

    Einziehung (Voraussetzungen: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Einziehung von

  • BGH, 01.07.2021 - 3 StR 518/19

    Urteil wegen Einziehung des durch die Ausfuhr von Waffen nach Kolumbien Erlangten

    Der Bundesgerichtshof hat diese Frage nach der Gesetzesnovelle noch nicht entschieden, die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist uneinheitlich (einerseits OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2019 - III-1 Ws 233-237/19, StraFo 2020, 336, andererseits OLG Celle, Beschluss vom 2. März 2018 - 1 Ws 19/18, StraFo 2018, 206; offengelassen von OLG Hamm, Beschluss vom 22. April 2020 - III-5 Ws 59/20, NZWiSt 2020, 482, 490).

    Zwar sollen nach der Gesetzesbegründung Abschöpfungslücken vermieden und die Weiterreichung des Wertersatzes erfasst sein (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 56, 66 f.); auch wird gerade in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren 170 171 172 173 von Tätern typischerweise ein komplexer, schwer zu durchschauender Geldkreislauf in Gang gesetzt, um den Tatumfang und den Verbleib der Tatbeute zu verschleiern (s. zu diesem Gedanken OLG Hamm, Beschluss vom 22. April 2020 - III-5 Ws 59/20, NZWiSt 2020, 482, 490).

  • LG Frankfurt/Main, 29.07.2020 - 14 Qs 9/20
    Vielmehr fordern auch eine Reihe von Oberlandesgerichten auf Grundlage des neuen Rechts ohne inhaltliche Abstriche in den seither veröffentlichten Entscheidungen weiterhin zu Recht das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses als eigenständige Arrestvoraussetzung (siehe nur: HansOLG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2018, Az.: 2 Ws 183/18; OLG Schleswig, Beschluss vom 09.07.2019, Az.: 2 Ws 68/19; OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2020, Az.: 5 Ws 59/20).

    Die hierfür notwendigen konkreten Anhaltspunkte können sich aus der Person des Beschuldigten, seinen Lebensumständen, dem den Ermittlungen vor- und nachgelagerten Verhalten sowie der Art und Weise der Tatbegehung ergeben (OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2020, Az.: 5 Ws 59/20; Köhler, in: Meyer-Goßner, StPO, 62. Aufl. 2019, § 111e Rn. 6).

  • LG Aachen, 17.07.2020 - 60 KLs 4/20

    Selbstständige Einziehung; objektives Verfahren; Beschlagnahme

    Diese können sich aus der Person des Beschuldigten, seinen Lebensumständen, dem den Ermittlungen vor- und nachgelagerten Verhalten sowie der Art und Weise der Tatbegehung ergeben (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 22.04.2020 - 5 Ws 59/20, juris Rn. 58, 64).

    Im Hinblick darauf, dass es sich dabei lediglich um eine vorläufige Maßnahme handelt, die der Sicherung der späteren Einziehungsentscheidung dient, steigen die Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit mit der Dauer der durch sie bewirkten Einschränkungen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 22.04.2020 - 5 Ws 59/20, juris Rn. 61, 64 m.w.Nachw.).

  • OLG Frankfurt, 28.10.2021 - 3 Ws 506/21

    Einziehung von aus Ersparnissen herrührenden Vermögensvorteilen bei einem Dritten

    Es ist daher weiterhin derjenigen Rechtsprechung zu folgen, nach der auch der aus einer Ersparnis resultierende Vermögensvorteil im Sinne des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB verschoben werden kann (vgl. zur seit dem 01. Juli 2017 geltenden Rechtslage: OLG Hamm, Beschluss vom 22. April 2020 5 Ws 59/20 Rn. 27 m. w. N. - juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2019 III-1 Ws 233-237/19 - juris; OLG Celle, Beschluss vom 02. März 2018 - 1 Ws 19/19 - juris; vgl. auch Bittmann NStZ 2020, 405.
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