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   KG, 10.02.2006 - 2 AR 26/06 - 5 Ws 61/06   

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https://dejure.org/2006,30901
KG, 10.02.2006 - 2 AR 26/06 - 5 Ws 61/06 (https://dejure.org/2006,30901)
KG, Entscheidung vom 10.02.2006 - 2 AR 26/06 - 5 Ws 61/06 (https://dejure.org/2006,30901)
KG, Entscheidung vom 10. Februar 2006 - 2 AR 26/06 - 5 Ws 61/06 (https://dejure.org/2006,30901)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verteidigers im Verfahren über die Reststrafenaussetzung; Übertragung der Rechtsprechung über die Notwendigkeit der Verteidigung wegen der Schwere der Tat auf das Vollstreckungsverfahren; Bedeutung der Ergebnisse des eingeholten ...

  • Judicialis

    StPO § 140 Abs. 2 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 140 Abs. 2 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 284 (Ls.)
  • StV 2007, 94
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus KG, 10.02.2006 - 5 Ws 61/06
    Danach ist dem Verurteilten ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, daß sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann (vgl. BVerfGE 70, 297, 323 = NJW 1986, 767, 771; OLG Stuttgart StV 1993, 378; Meyer-Goßner, 48. Aufl., § 140 StPO Rdn. 33 m. Nachw.), oder wenn die Entscheidung von besonders hohem Gewicht ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 2947, 2954 für die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe).
  • OLG Stuttgart, 15.03.1993 - 2 Ws 34/93

    Bestellung eines Verteidigers; Geisteskrankheit; Untergebrachter;

    Auszug aus KG, 10.02.2006 - 5 Ws 61/06
    Danach ist dem Verurteilten ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, daß sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann (vgl. BVerfGE 70, 297, 323 = NJW 1986, 767, 771; OLG Stuttgart StV 1993, 378; Meyer-Goßner, 48. Aufl., § 140 StPO Rdn. 33 m. Nachw.), oder wenn die Entscheidung von besonders hohem Gewicht ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 2947, 2954 für die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus KG, 10.02.2006 - 5 Ws 61/06
    Danach ist dem Verurteilten ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, daß sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann (vgl. BVerfGE 70, 297, 323 = NJW 1986, 767, 771; OLG Stuttgart StV 1993, 378; Meyer-Goßner, 48. Aufl., § 140 StPO Rdn. 33 m. Nachw.), oder wenn die Entscheidung von besonders hohem Gewicht ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 2947, 2954 für die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe).
  • BVerfG, 02.05.2002 - 2 BvR 613/02

    Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung bei einem Strafgefangenen

    Auszug aus KG, 10.02.2006 - 5 Ws 61/06
    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß im Vollstreckungsverfahren in weitaus geringerem Maße als in dem kontradiktorisch ausgestalteten Erkenntnisverfahren ein Bedürfnis nach Mitwirkung eines Verteidigers auf seiten des Verurteilten besteht (vgl. BVerfG NJW 2002, 2773, 2774).
  • KG, 19.04.1995 - 5 Ws 76/95
    Auszug aus KG, 10.02.2006 - 5 Ws 61/06
    Das Vollstreckungsgericht ist an die rechtskräftigen Feststellungen des Tatrichters in dem Urteil gebunden, dessen Vollstreckung den Gegenstand des Verfahrens bildet (vgl. KG ZfStrVo 1996, 247).
  • KG, 30.04.2001 - 5 Ws 233/01
    Auszug aus KG, 10.02.2006 - 5 Ws 61/06
    Daher sind im Vollstreckungsverfahren die drei abschließend genannten Merkmale des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO einschränkend zu beurteilen (vgl. KG StraFo 2002, 244).
  • OLG Köln, 09.06.2016 - 2 Ws 363/16

    Pflichtverteidigung im Überprüfungsverfahren nach § 454 Abs. 2 StPO ;

    Daher sind die drei abschließend genannten Merkmale des § 140 Abs. 2 S. 1 StPO einschränkend zu beurteilen (OLG Hamm NStZ-RR 2008, 219; KG vom 10.02.2006 - 5 Ws 61/06 - zit. nach juris).

    Im Überprüfungsverfahren nach § 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO stellt eine unterlassene Verteidigerbestellung regelmäßig einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar (KG Berlin, Beschluss vom 10.02.2006, 2 AR 26/06, StV 2007, 94; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 24.10.2007, 2 Ws 450/07, NStZ-RR 2008, 253; OLG Bremen, Beschluss vom 24.04.2008, Ws 41/08, in StV 2008, 530; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 454 Rn. 73).

  • OLG Frankfurt, 07.10.2014 - 3 Ws 861/14

    Bestellung eines Verteidigers für Entscheidung nach § 57 I StGB

    Dies gilt namentlich dann, wenn das Gutachten psychiatrisch-neurologische, psychoanalytische, kriminologische oder rechtliche Fragestellungen aufwirft, mit deren Beurteilung der Betroffene überfordert ist (Senat, Beschluss vom 24. April 2008 - 3 Ws 389 + 390/08; KG StV 2007, 94; Brandenburgisches OLG StV 2007, 95; Schleswig-Holsteinisches OLG SchlHA 2008, 175; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 1 Ws 591/13 - juris).
  • OLG Brandenburg, 17.11.2021 - 1 Ws 123/21

    Recht des Verurteilten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers im

    Daher sind im Vollstreckungsverfahren die drei abschließend genannten Merkmale des § 140 Abs. 2 StPO einschränkend zu beurteilen (vgl. Senat, vom 2. Oktober 2019 - 1 Ws 130/19 - und 27. Mai 2015 - 1 Ws 65/15 - KG StV 2007, 94; KG NStZ-RR 2006, 211; KG StraFo 2002, 244).
  • OLG Köln, 09.05.2016 - 2 Ws 294/16

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren

    Daher sind die drei abschließend genannten Merkmale des § 140 Abs. 2 S. 1 StPO einschränkend zu beurteilen (OLG Hamm NStZ-RR 2008, 219; KG vom 10.02.2006 - 5 Ws 61/06 - zit. nach juris).
  • KG, 10.11.2021 - 5 Ws 219/21

    Voraussetzungen der nachträglichen Aufhebung einer Weisung zur Einnahme

    Anders als bei komplexen psychiatrischen oder psychologischen Sachverständigengutachten, die regelmäßig Fragestellungen aufwerfen, welche geeignet sein können, das Verständnis eines Verurteilten und seine Fähigkeit, sich damit angemessen auseinanderzusetzen, zu übersteigen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 5 Ws 65/14 - und vom 10. Februar 2006 - 5 Ws 61/06 -), handelt es sich vorliegend - worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist - um eine knapp vierseitige Stellungnahme, die sich im Wesentlichen mit dem Verlauf der Führungsaufsicht und der medikamentösen sowie psychotherapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers seit seiner Bewährungsentlassung aus dem Maßregelvollzug Ende November 2018 befasst.
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