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   KG, 07.09.2016 - 5 Ws 75/16 - 141 AR 269/16   

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KG, 07.09.2016 - 5 Ws 75/16 - 141 AR 269/16 (https://dejure.org/2016,60301)
KG, Entscheidung vom 07.09.2016 - 5 Ws 75/16 - 141 AR 269/16 (https://dejure.org/2016,60301)
KG, Entscheidung vom 07. September 2016 - 5 Ws 75/16 - 141 AR 269/16 (https://dejure.org/2016,60301)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 33a StPO, Art 103 Abs 1 GG
    Nachverfahren in Strafsachen wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Verfahrensabschnitte im Nachverfahren, Erörterungspflichten und anfechtbare Entscheidung; Überprüfung einer ohne vorherige Anhörung des Betroffenen durchgeführten Durchsuchung in der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Verfahren bei nachträglicher Gewährung rechtlichen Gehörs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 33a
    Verfahren bei nachträglicher Gewährung rechtlichen Gehörs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (21)

  • KG, 14.10.2015 - 4 Ws 78/15

    Erfolgreiche Beschwerde im Anhörungsrügeverfahren

    Auszug aus KG, 07.09.2016 - 5 Ws 75/16
    Der Beschwerde unterliegen (nur) im Nachholungsverfahren ergangene Entscheidungen, mit denen die Nachholung des rechtlichen Gehörs abgelehnt worden ist (vgl. KG StraFo 2007, 241), unabhängig davon, ob die Anhörungsrüge als unzulässig (etwa weil der Antrag unsubstantiiert, das Antragsrecht verwirkt oder Beschwerde eröffnet sei) oder unbegründet (weil die Entscheidung nicht auf dem Fehler beruhe oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliege) zurückgewiesen worden ist (vgl. KG NStZ-RR 2016, 52 m.w.N.; NJW 1966, 991 = BeckRS 9998, 112413; Graalmann-Scheerer in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 33a Rdn. 27; Maul in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 33a Rdn. 13; a.A. OLG Celle NJW 2012, 2899 [Statthaftigkeit der Beschwerde nur bei Ablehnung des Antrags aus formellen Gründen]; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2012, 315 [vollständiger Ausschluss der Beschwerde]); denn diese Entscheidungen betreffen allein die verfahrensrechtliche Frage, ob das rechtliche Gehör nachzuholen ist (vgl. KG NJW 1966, 991; Graalmann-Scheerer a.a.O.).

    Das Beschwerdeverfahren beschränkt sich folgerichtig auf die Prüfung, ob die Ablehnung der Durchführung des Nachverfahrens zu Recht ergangen ist (vgl. KG a.a.O.; NStZ-RR 2016, 52).

    Der Kontrolle durch das Beschwerdegericht entzogen sind dagegen die im Überprüfungsverfahren ergehenden Beschlüsse, das heißt die aufgrund des (im Nachholungsverfahren) nachträglich gewährten rechtlichen Gehörs getroffenen sachlichen Überprüfungsentscheidungen; denn § 33a StPO eröffnet keinen neuen Rechtszug zur Nachprüfung einer unanfechtbaren Sachentscheidung (vgl. KG NStZ-RR 2016, 52; NJW 1966, 991; OLG Celle a.a.O.; Graalmann-Scheerer, a.a.O., § 33a Rdn. 26 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 33a Rdn.10).

    c) Die Verletzung rechtlichen Gehörs ist auch nicht im Anhörungsrügeverfahren dadurch geheilt worden, dass die Kammer sich nunmehr mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich befasst hätte (zur Heilung von Gehörsverletzungen im Anhörungsrügeverfahren vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Mai 2014 - 2 BvR 683/12 - juris Rdn. 20; KG NStZ-RR 2016, 52).

    Da deren Gewährung die davon betroffene gerichtliche Entscheidung gegenstandslos werden lässt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 44 Rdn. 25), muss Gleiches bei der Zurückversetzung auf erfolgreiche Anhörungsrüge gelten (vgl. OLG Jena OLGSt StPO § 33a Nr. 4 - juris Rdn. 20; KG NStZ-RR 2016, 52 m.w.N.).

  • BVerfG, 08.03.2004 - 2 BvR 27/04

    Unverletzlichkeit der Wohnung; Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei

    Auszug aus KG, 07.09.2016 - 5 Ws 75/16
    Das Maß der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgenden Erörterungspflicht wird nicht nur durch die Bedeutung des Vortrags der Beteiligten für das Verfahren, sondern auch durch die Schwere eines zur Überprüfung gestellten Grundrechtseingriffs bestimmt (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 8. März 2004 - 2 BvR 27/04 - juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 34 Rdn. 4).

    Die richterliche Durchsuchungsanordnung ist keine bloße Formsache (vgl. BVerfGE 57, 346, 355; zum Ganzen vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 8. März 2004 - 2 BvR 27/04 - juris Rdn. 17).

  • BGH, 18.12.2008 - StB 26/08

    Begründungsanforderungen bei Anordnung einer Durchsuchung (Darlegung der

    Auszug aus KG, 07.09.2016 - 5 Ws 75/16
    Er hat ferner substantiiert beanstandet, dass der Durchsuchungsbeschluss die erforderliche Darlegung der wesentlichen Verdachtsmomente (dazu vgl. BGH NStZ-RR 2009, 142) vermissen lasse, und mit näherer Argumentation die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahme in Frage gestellt.

    Vielmehr hätte es, da der Durchsuchungsbeschluss tatsächlich keine Verdachtsgründe (und naturgemäß auch keine Begründung für deren Fehlen) mitteilt, der Darlegung bedurft, aus welchen Gründen das Landgericht diese entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers und der von diesem zitierten Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 142) für entbehrlich erachtete.

  • BVerfG, 29.01.2015 - 2 BvR 497/12

    Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei (Ermittlungsverfahren gegen einen

    Auszug aus KG, 07.09.2016 - 5 Ws 75/16
    Der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern (§ 53 StPO) gebietet bei der Anordnung einer solchen Durchsuchung die besonders sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGK 17, 550, 556; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Januar 2015 - 2 BvR 497-499/12, 1054/12 - juris).

    Der Hinweis darauf, dass der Rechtsanwalt in einem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall (stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Januar 2015 - 2 BvR 497-499/12, 1054/12 - juris) freiwillig die Herausgabe aller relevanten Unterlagen angeboten habe, während eine entsprechende Erklärung hier nicht erfolgt sei, lässt einen nachvollziehbaren Bezug zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers - der die Befragung eines Mitarbeiters der Z. als milderes Mittel benannt hatte - nicht erkennen.

  • OLG Karlsruhe, 28.12.1965 - 2 Ws 116/65
    Auszug aus KG, 07.09.2016 - 5 Ws 75/16
    Der Beschwerde unterliegen (nur) im Nachholungsverfahren ergangene Entscheidungen, mit denen die Nachholung des rechtlichen Gehörs abgelehnt worden ist (vgl. KG StraFo 2007, 241), unabhängig davon, ob die Anhörungsrüge als unzulässig (etwa weil der Antrag unsubstantiiert, das Antragsrecht verwirkt oder Beschwerde eröffnet sei) oder unbegründet (weil die Entscheidung nicht auf dem Fehler beruhe oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliege) zurückgewiesen worden ist (vgl. KG NStZ-RR 2016, 52 m.w.N.; NJW 1966, 991 = BeckRS 9998, 112413; Graalmann-Scheerer in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 33a Rdn. 27; Maul in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 33a Rdn. 13; a.A. OLG Celle NJW 2012, 2899 [Statthaftigkeit der Beschwerde nur bei Ablehnung des Antrags aus formellen Gründen]; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2012, 315 [vollständiger Ausschluss der Beschwerde]); denn diese Entscheidungen betreffen allein die verfahrensrechtliche Frage, ob das rechtliche Gehör nachzuholen ist (vgl. KG NJW 1966, 991; Graalmann-Scheerer a.a.O.).

    Der Kontrolle durch das Beschwerdegericht entzogen sind dagegen die im Überprüfungsverfahren ergehenden Beschlüsse, das heißt die aufgrund des (im Nachholungsverfahren) nachträglich gewährten rechtlichen Gehörs getroffenen sachlichen Überprüfungsentscheidungen; denn § 33a StPO eröffnet keinen neuen Rechtszug zur Nachprüfung einer unanfechtbaren Sachentscheidung (vgl. KG NStZ-RR 2016, 52; NJW 1966, 991; OLG Celle a.a.O.; Graalmann-Scheerer, a.a.O., § 33a Rdn. 26 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 33a Rdn.10).

  • BGH, 25.07.1960 - 3 StR 25/60
    Auszug aus KG, 07.09.2016 - 5 Ws 75/16
    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464 Rdn. 2, § 473 Rdn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Beschuldigten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464 Rdn. 11a m.w.N.), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 473 Rdn. 14).
  • KG, 12.03.2007 - 4 Ws 23/07

    Eröffnung des Strafverfahrens: Anhörungsrüge gegen den Eröffnungsbeschluss

    Auszug aus KG, 07.09.2016 - 5 Ws 75/16
    Der Beschwerde unterliegen (nur) im Nachholungsverfahren ergangene Entscheidungen, mit denen die Nachholung des rechtlichen Gehörs abgelehnt worden ist (vgl. KG StraFo 2007, 241), unabhängig davon, ob die Anhörungsrüge als unzulässig (etwa weil der Antrag unsubstantiiert, das Antragsrecht verwirkt oder Beschwerde eröffnet sei) oder unbegründet (weil die Entscheidung nicht auf dem Fehler beruhe oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliege) zurückgewiesen worden ist (vgl. KG NStZ-RR 2016, 52 m.w.N.; NJW 1966, 991 = BeckRS 9998, 112413; Graalmann-Scheerer in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 33a Rdn. 27; Maul in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 33a Rdn. 13; a.A. OLG Celle NJW 2012, 2899 [Statthaftigkeit der Beschwerde nur bei Ablehnung des Antrags aus formellen Gründen]; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2012, 315 [vollständiger Ausschluss der Beschwerde]); denn diese Entscheidungen betreffen allein die verfahrensrechtliche Frage, ob das rechtliche Gehör nachzuholen ist (vgl. KG NJW 1966, 991; Graalmann-Scheerer a.a.O.).
  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus KG, 07.09.2016 - 5 Ws 75/16
    Wird die Durchsuchung regelmäßig ohne vorherige Anhörung des Betroffenen angeordnet, so soll die Einschaltung des Richters auch dafür sorgen, dass die Interessen des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 103, 142, 151).
  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

    Auszug aus KG, 07.09.2016 - 5 Ws 75/16
    Eine Durchsuchung stellt regelmäßig einen schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen dar, namentlich in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 42, 212, 219 f.) und - soweit über die eigentliche Durchsuchung hinaus behördliche Maßnahmen in Bezug auf dabei aufgefundene Unterlagen oder Daten getroffen werden - in das subsidiär anwendbare allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 - juris Rdn. 80).
  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80

    Zwangsvollstreckung II

    Auszug aus KG, 07.09.2016 - 5 Ws 75/16
    Die richterliche Durchsuchungsanordnung ist keine bloße Formsache (vgl. BVerfGE 57, 346, 355; zum Ganzen vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 8. März 2004 - 2 BvR 27/04 - juris Rdn. 17).
  • BVerfG, 17.12.1998 - 2 BvR 1556/98

    Verletzung des Anspruch auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots durch eine

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

  • BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 182/09

    Verfahrensrügen gegen Eilbeschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in

  • EGMR, 16.10.2007 - 11/04

    VOTTO c. ITALIE

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen

  • BVerfG, 31.08.2010 - 2 BvR 223/10

    Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei (Unverletzlichkeit der Wohnung;

  • OLG Frankfurt, 05.08.2011 - 3 Ws 530/11

    Keine Anfechtung der Entscheidung nach § 33 a StPO

  • OLG Celle, 01.08.2012 - 1 Ws 290/12

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen einen einen Antrag nach § 33a StPO

  • BVerfG, 09.09.2013 - 2 BvR 533/13

    Durchsuchungsbeschluss (mündliche Durchsuchungsanordnung; richterliche

  • BVerfG, 26.05.2014 - 2 BvR 683/12

    Durchsuchung (Recht auf rechtliches Gehör; Nachholung im Beschwerdeverfahren bei

  • StGH Hessen, 13.02.2019 - P.St. 2693

    Die Rechtswegerschöpfung vor Erhebung der Grundrechtsklage setzt auch die

    - BVerfG [K], Beschluss vom 25.01.2018 - 2 BvR 1362/16 -, NJW 2018, 1077 [1077] = juris, Rn. 12 unter Verweis auf BVerfG [K], Beschluss vom 10.08.1999 - 2 BvR 184/99 -, NStZ 2000, 44 [44] = juris, Rn. 16 (zu § 311a StPO); Kammergericht, Beschluss vom 02.02.1966 - 1 Ws 6/66 -, NJW 1966, 991 [992]; OLG Celle, Beschluss vom 01.08.2012 - 1 Ws 290/12 u.a. -, NJW 2012, 2899 [2900] = juris, Rn. 5; Maul, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 33a Rn. 11 ff.; Zabeck, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 311a Rn. 13 ff. Genauso BayVerfGH, Beschluss vom 12.05.2010 - Vf. 117-VI-09 -, VerfGHE BY 63, 62 = juris, Rn. 28; VerfG Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2000 - 39/99 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 25.01.2013 - 16/12 -, juris, Rn. 24; VerfG Berlin, Beschluss vom 18.07.2006 - 43/03 -, juris, Rn. 17, 19; VerfGH Sachsen, Beschluss vom 19.07.2007 - Vf. 43-IV-07 -, juris, Rn. 11, 18; VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2016 - 1 VB 83/15 -, juris, Rn. 34; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.07.2002 - 3 Ws 692/02 -, NStZ-RR 2002, 306 = juris, Rn. 1; Beschlüsse vom 05.12.2002 - 3 Ws 122/02 -, NStZ-RR 2003, 79 [79] und vom 25.05.2005 - 3 Ws 452/05 -, NStZ-RR 2005, 238 (Beschwerde nur ausgeschlossen, wenn i. R. d. § 33a StPO neue Sachentscheidung erging); Kammergericht, Beschluss vom 07.09.2016 - 5 Ws 75/16 - 141 AR 269/16 u. a. -, juris, Rn. 14; Beschluss vom 14.10.2015 - 4 Ws 78/15 - 161 AR 23/15 u. a. -, juris, Rn. 5; Beschluss vom 12.03.2007 - 1 AR 227/07 - 4 Ws 23/07 -, juris, Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2016 - 1 Vollz (Ws) 79/16 -, juris, Rn. 4; OLG Thüringen, Beschluss vom 21.12.2006 - 1 Ws 421/06 -, juris, Rn. 8; Beschluss vom 23.11.2005 - 1 Ws 431/05 -, juris, Rn. 8; noch Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage 2015, § 33a Rn. 10 (anders in neuerer Auflage, siehe unten); Pollähne, in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2019, § 33a Rn. 14; Valerius, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2014, § 33a Rn. 21; Larcher, in: BeckOK StPO, 31. Ed., Stand 15.10.2018, § 33a Rn. 16. Nicht anfechtbar ist demgegenüber nach ganz herrschender Meinung die auf eine Überprüfung hin ergangene Sach entscheidung, denn über § 33a StPO soll kein erweiterter Instanzenzug eingeräumt werden: so schon Kammergericht, Beschluss vom 02.02.1966 - 1 Ws 6/66 -, NJW 1966, 991 [991 f.]; auch VerfG Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2000 - 39/99 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 25.01.2013 - 16/12 -, juris, Rn. 24; VerfG Berlin, Beschluss vom 18.07.2006 - 43/03 -, juris, Rn. 19; OLG Thüringen, Beschluss vom 23.11.2005 - 1 Ws 431/05 -, juris, Rn. 8; Maul, a. a. O., Rn. 11. Anderer Ansicht: OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 21.01.2009 - 2 Ws 193/08 -, juris, Rn. 5 ; Beschluss vom 05.08.2011 - 3 Ws 530/11 -, NStZ-RR 2012, 315 = juris, Rn. 11 ff.; genauso noch OLG Celle, NJW 1968, 1391 (anders aber in der neueren Rechtsprechung, siehe oben); OLG Hamburg, Beschluss vom 26.06.2017 - 1 Ws 60/17 -, NJW 2017, 2360 = juris, Rn. 2; NStZ-RR 2016, 52; nunmehr auch Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage 2018, § 33a Rn. 10 -.
  • OLG Bremen, 26.10.2017 - 1 Ws 120/17

    Strafprozessrecht; rechtliches Gehör; Gehörsrüge; Mitteilung über die Besetzung

    Sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt, ist ein zulässiger Antrag auf nachträgliche Anhörung als Nachholungsverfahren gemäß § 33a StPO als unbegründet zurückzuweisen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 07.09.2016 - 5 Ws 75/16, juris Rn. 14, StV 2017, 657 (Ls.); siehe auch BGH, Beschluss vom 24.06.1993 - 4 StR 166/93, juris Rn. 2, NStZ 1993, 552).

    Anderenfalls ist das Überprüfungsverfahren durchzuführen, d.h. die Überprüfung des Beschlusses auf der Grundlage des nachträglich gewährten rechtlichen Gehörs (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 07.09.2016 - 5 Ws 75/16, juris Rn. 14, StV 2017, 657 (Ls.); vgl. Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 12. Auflage, § 33a StPO Rn. 24; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 60. Auflage, § 33a StPO Rn. 4).

  • BGH, 20.05.2020 - 2 ARs 307/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs

    b) In der Folge bedarf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) generell abzulehnen (so OLG Bremen, Beschluss vom 3. Juli 2019 - 1 Ws 75/19, NStZ-RR 2019, 314, 315; OLG Hamburg, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 1 Ws 60/17, NJW 2017, 2360; KK-StPO/Maul, 8. Aufl., § 33a Rn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 33a Rn. 10 jeweils mwN) oder ggf. in besonderen Verfahrenslagen anzunehmen ist (hierzu KG, Beschluss vom 7. September 2016 - 5 Ws 75/16, StV 2017, 657 f.; OLG Celle, Beschluss vom 1. August 2012 - 1 Ws 290/12, 1 WS 291/12, NJW 2012, 2899, 2900; MüKo-StPO/Valerius, § 33a Rn. 21; BeckOK StPO/Larcher, 36. Ed., § 33a Rn. 16 jeweils mwN), hier keiner Entscheidung durch den Senat.
  • OLG Bremen, 03.07.2019 - 1 Ws 75/19

    Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung der nachträglichen Gewährung

    Vermittelnd ist verbreitet angenommen worden, dass die Beschwerde nur dann zulässig sei, wenn das Gericht die Durchführung des Nachverfahrens ablehne, weil dann keine sachliche Prüfung stattgefunden habe, sondern lediglich diejenige der prozessrechtlichen Frage, ob eine solche Prüfung stattfinden müsse oder nicht (siehe KG Berlin, Beschluss vom 02.02.1966 - 1 Ws 6/66, BeckRS 9998, 112413, NJW 1966, 991; Beschluss vom 12.03.2007 - 1 AR 227/07 - 4 Ws 23/07, juris Rn. 4, StV 2007, 517; Beschluss vom 07.09.2016 - 5 Ws 75/16, juris Rn. 14, NStZ-RR 2016, 52; OLG Celle, Beschluss vom 01.08.2012 - 1 Ws 290/12, 1 Ws 291/12, juris Rn. 4 f., NJW 2012, 2899 m.w.N.; OLG Hamburg, Beschluss vom 12.11.1971, 1 Ws 263/71, BeckRS 9998, 60845, NJW 1972, 219; OLG Jena, Beschluss vom 21.12.2006 - 1 Ws 421/06, juris Rn. 8, VRS 112, 353; Löwe/Rosenberg-Graalmann-Scheerer, 26. Aufl., § 34 StPO Rn. 27; siehe auch früher KK-Maul, 5. Aufl., § 33a StPO Rn. 12).
  • KG, 28.07.2023 - 3 Ws 35/23

    Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO - Nochmalige Anhörung des

    Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft, weil überprüft werden soll, ob die Ablehnung der Durchführung des Nachholungsverfahrens gemäß § 33a StPO zu Recht ergangen ist, unabhängig davon, ob die Anhörungsrüge als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen worden ist (vgl. KG, Beschlüsse vom 26. August 2021 - 5 Ws 169/21 - und 7. September 2016 - 5 Ws 75/16 - beide juris; NStZ-RR 2016, 52; StraFo 2007, 241; OLG Celle NJW 2012, 2899; Schneider-Glockzin in KK-StPO 9. Aufl., § 33a Rdn. 13 m.w.N.; a.A. Hans. OLG Bremen NStZ-RR 2019, 314; Hans. OLG Hamburg NStZ-RR 2017, 284).
  • KG, 26.08.2021 - 5 Ws 169/21

    Nachholung des rechtlichen Gehörs, Rechtsmittel, Verletzung des rechtlichen

    Der Beschwerde unterliegen (nur) im Nachholungsverfahren ergangene Entscheidungen, mit denen die Nachholung des rechtlichen Gehörs abgelehnt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7. September 2016 - 5 Ws 75/16 -, juris Rn. 14; KG, Beschluss vom 12. März 2007 - 4 Ws 23/07 -, juris Rn. 4), unabhängig davon, ob die Anhörungsrüge als unzulässig (etwa weil der Antrag unsubstantiiert, das Antragsrecht verwirkt oder die Beschwerde eröffnet sei) oder unbegründet (weil die Entscheidung nicht auf dem Fehler beruhe oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliege) zurückgewiesen worden ist (vgl. Senat, a. a. O.; KG, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 4 Ws 78/15 -, juris Rn. 5; Graalmann-Scheerer in Löwe/Rosenberg, StPO 27. Aufl., § 33a Rn. 27; a. A. OLG Celle, Beschluss vom 1. August 2012 - 1 Ws 290/12 -, juris Rn. 4 f. [Statthaftigkeit der Beschwerde nur bei Ablehnung des Antrags aus formellen Gründen]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. August 2011 - 3 Ws 530/11 -, juris Rn. 11 ff.; Maul in Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 33a Rn. 13 [vollständiger Ausschluss der Beschwerde]); denn diese Entscheidungen betreffen allein die verfahrensrechtliche Frage, ob das rechtliche Gehör nachzuholen ist (vgl. Senat, a. a. O.; Graalmann-Scheerer a. a. O.).
  • KG, 18.03.2019 - 5 Ws 8/19

    Strafvollzug: Anspruch Strafgefangener auf Zuweisung eines eigenen Kühlfachs

    Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 1983 - 2 BvR 399/81 - juris Rdn. 11 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 7. September 2016 - 5 Ws 75/16).
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