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   KG, 18.04.1994 - 5 Ws 91/94 Vollz   

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KG, 18.04.1994 - 5 Ws 91/94 Vollz (https://dejure.org/1994,4945)
KG, Entscheidung vom 18.04.1994 - 5 Ws 91/94 Vollz (https://dejure.org/1994,4945)
KG, Entscheidung vom 18. April 1994 - 5 Ws 91/94 Vollz (https://dejure.org/1994,4945)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 31.08.1993 - 2 BvR 1479/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die akustische Besuchsüberwachung in der

    Auszug aus KG, 18.04.1994 - 5 Ws 91/94
    ein (vgl. BVerfG StV 1993, 592 = NStZ 1994, 52 ).

    Das bedeutet, daß die Anordnung der Beschränkung bei Besuchen von Familienangehörigen einer besonders eingehenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit (§ 81 Abs. 2 StVollzG ) hinsichtlich der Angemessenheit, der Notwendigkeit und der Zumutbarkeit der Maßnahme (vgl. BVerfG StV 1993, 592 ) bedarf.

  • OLG Koblenz, 08.09.1993 - 3 Ws 538/93

    Verstoß gegen die Anstaltsordnung; Konsum von Betäubungsmitteln; Personenbezogene

    Auszug aus KG, 18.04.1994 - 5 Ws 91/94
    Denn die Drogenproblematik in den Strafvollzugsanstalten hat sich verschärft (vgl. OLG Koblenz NStZ 1994, 56 ).

    Die Bekämpfung des Rauschmittelnmißbrauchs im Strafvollzug beansprucht wegen der damit verbundenen Gefahren (vgl. OLG Koblenz NStZ 1994, 56 für den Fall der Untersuchungshaft) einen so hohen Rang, daß sie auch einschneidende Beschränkungen rechtfertigt.

  • BVerfG, 06.04.1976 - 2 BvR 61/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gestattung von Besuchen von Ehegatten

    Auszug aus KG, 18.04.1994 - 5 Ws 91/94
    Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes sind daher wie alle grundrechtsbeschränkenden Bestimmungen an den durch sie eingeschränkten Grundrechten zu messen und entsprechend restriktiv auszulegen (vgl. BVerfGE 42, 95, 100).
  • OLG Saarbrücken, 26.08.1982 - 1 Ws 69/81
    Auszug aus KG, 18.04.1994 - 5 Ws 91/94
    Für die Rechtfertigung beschränkender Maßnahmen gemäß § 27 Abs. 1 StVollzG ist nur erforderlich, daß bezüglich einer an dem Besuch beteiligten Personen Umstände bekannt sind, die die Mißbrauchsgefahr begründen (vgl. OLG Saarbrücken NStZ 1983, 94 ; Calliess/Müller-Dietz, § 27 StVollzG Rdn. 2; Joester in AK, § 27 StVollzG Rdn. 4; Schöch in Kaiser/Kerner/Schöch, StVollzG 4. Aufl., § 6 Rdn. 75).
  • OLG Hamm, 17.12.1992 - 1 Vollz (Ws) 214/92
    Auszug aus KG, 18.04.1994 - 5 Ws 91/94
    a) Der Senat hält an seiner in NStZ 1984, 94 [95] vertretenen Auffassung fest, daß § 27 Abs. 1 Satz 1 StVollzG die Rechtsgrundlage für die Anwendung einer Trennscheibe bei der Durchführung von Privatbesuchen ist und daß die Anordnung der Maßnahme im pflichtgemäßen Ermessen der Vollzugsbehörde steht (vgl. auch OLG Hamm ZfStrVo 1993, 309).
  • KG, 15.05.1981 - 2 Ws 39/81
    Auszug aus KG, 18.04.1994 - 5 Ws 91/94
    a) Die Beschwerdeführerin, die geltend macht, durch die angegriffene Besuchsbeschränkung der Verwendung einer Trennscheibe in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 109 Abs. 2 StVollzG ), ist als von dieser Maßnahme Betroffene befugt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen (vgl. KG ZfStrVo 1982, 125; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 5. Aufl., § 109 Rdn. 9; Volckart in AK, StVollzG 3. Aufl., § 109 Rdn. 5; Schuler in Schwind/Böhm, StVollzG 2. Aufl., § 109 Rdn. 29; jeweils mit weiteren Nachw.).
  • KG, 10.06.2009 - 2 Ws 510/08

    Strafvollzug: Anordnung des Besuch von Familienangehörigen an einem

    So ist in diesem Zusammenhang geklärt, daß die Rechtsgrundlage für Maßnahmen der optischen Besuchsüberwachung und damit auch die Verwendung der Trennscheibe § 27 Abs. 1 Satz 1 StVollzG ist (vgl. BVerfGE 89, 315, 323, 325 = NJW 1994, 1401; OLG Hamm ZfStrVo 1993, 309; OLG Saarbrücken NStZ 1983, 94 mit krit. Anm. von Müller-Dietz; Senat, Beschlüsse vom 18. April 1994 - 5 Ws 32/94 Vollz - und - 5 Ws 91/94 Vollz - = NStZ 1995, 103 sowie vom 19. August 1983 - 5 Ws 261/83 Vollz - = NStZ 1984, 94).

    Bereits aus dieser besonderen Unterbringung ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer realen Gefährdung der Anstaltssicherheit (vgl. Senat NStZ 1995, 103 und 1984, 94).

    Nach herrschender Meinung, die auch der Senat teilt, sind Maßnahmen der optischen Besuchsüberwachung der beschriebenen Art in Anstalten des geschlossenen Vollzuges, in denen auch Gefangene mit mehrjährigen Strafen behandelt und verwahrt werden, grundsätzlich zulässig, weil es dort die besonderen Verhältnisse der Anstalt nicht zulassen, deren Sicherheit durch unkontrollierte Besuche zu gefährden (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1993, 309; OLG Koblenz, Beschluß vom 30. September 1992 - 3 Ws 457/92 - anders noch in ZfStrVo 1987, 305 = NStZ 1988, 382; OLG Saarbrücken NStZ 1983, 94; Senat NStZ 1995, 103 und 1984, 94; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 27 Rdn. 2; Schwind/Böhm/Jehle § 27 StVollzG Rdn. 6 mit weit.

    So etwa hat der Senat in seiner in NStZ 1995, 103 abgedruckten Entscheidung deutlich gemacht, daß die Besuchsausgestaltung mittels Trennscheibe als zeitweilige bzw. vorübergehende Maßnahme von dem Gefangenen und seinem Besucher hinzunehmen war und demgemäß nach angemessener Zeit erneut zu prüfen sein werde, ob die Voraussetzungen möglicherweise wieder weggefallen sind.

    Insbesondere wurde die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bejaht bei des Drogenhandels verdächtigen Gefangenen, insbesondere solchen, die in der "Abschirmstation für Dealer" untergebracht waren (vgl. Senat NStZ 1995, 103, NStZ 1984, 94; Beschluß vom 18. April 1994 - 5 Ws 32/04 -).

    Das bedeutet, daß die Anordnung der Beschränkung bei Besuchen von Familienangehörigen einer besonders ernstlichen und eingehenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit (§ 81 Abs. 2 StVollzG) hinsichtlich der Angemessenheit, der Notwendigkeit und der Zumutbarkeit der Maßnahme bedarf (vgl. BVerfG NStZ 1994, 52; Senat NStZ 1995, 103, 104).

  • OLG Frankfurt, 16.04.2003 - 3 Ws 251/03

    Strafvollzug: Speicherung der Verbindungsdaten von Telefongesprächen des

    Dies gilt umso mehr, als sie für den Strafgefangenen M., der von ihm erworbene Telefonkarten nach der früher gültigen Regelung nutzen konnte, was die Aufzeichnung der Telefonate (und die darin zugleich liegende Überwachung von Verteidigergesprächen) anbelangt, eine Umgestaltung der früheren Hausordnung und damit einen Widerruf dieser ihn begünstigenden Maßnahme darstellt (vgl. Senat aaO und KG, ZfStrVo SH 1979, 188; NStZ 1995, 103).
  • OLG Hamm, 11.08.2011 - 1 Vollz (Ws) 328/11

    Besuchsüberwachung im Strafvollzug

    Rechtsgrundlage für Maßnahmen der optischen Besuchsüberwachung und damit auch die Verwendung der Trennscheibe ist § 27 Abs. 1 Satz 1 StVollzG (vgl. BVerfGE 89, 315, 323, 325 = NJW 1994, 1401; OLG Hamm ZfStrVo 1993, 309; OLG Saarbrücken NStZ 1983, 94 mit krit. Anm. von Müller-Dietz; KG Berlin, Beschlüsse vom 18. April 1994 - 5 Ws 32/94 Vollz - und - 5 Ws 91/94 Vollz - = NStZ 1995, 103 sowie vom 19. August 1983 - 5 Ws 261/83 Vollz = NStZ 1984, 94).
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