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   OLG Brandenburg, 27.11.2007 - 5 Wx 9/07   

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https://dejure.org/2007,15937
OLG Brandenburg, 27.11.2007 - 5 Wx 9/07 (https://dejure.org/2007,15937)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.11.2007 - 5 Wx 9/07 (https://dejure.org/2007,15937)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27. November 2007 - 5 Wx 9/07 (https://dejure.org/2007,15937)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigung einer Beanstandung des Grundbuchamts als alleiniger Gegenstand einer Beschwerde gegen eine einen Eintragungsantrag beanstandende Zwischenverfügung; Selbstständige Prüfung des Umfangs einer Vollmacht als Aufgabe des Grundbuchamts; Dingliche ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    ZPO § 800; ; ZPO § 800 Abs. 1; ; BGB § 181; ; GBO § 18; ; GBO § 29; ; GBO § 78; ; GBO § 79 Abs. 1; ; GBO § 80 Abs. 1; ; FGG § 13a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 800 Abs. 1; GBO § 18; GBO § 29
    Bestimmtheitserfordernis im Grundbuchverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Saarbrücken, 27.02.2012 - 5 W 33/12

    Grundbuchverfahren: Eintragung einer dinglichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung

    Daher trifft es grundsätzlich zu, dass der Erteilung von Vertretungsmacht zur Bestellung von Grundpfandrechten - ohne weitere Hinweise auf ihre vollstreckungsrechtliche Durchsetzung - die Bevollmächtigung zur dinglichen Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung nicht entnommen werden kann (OLG Brandenburg Beschl. v. 27.11.2007 - 5 Wx 9/07 - juris; LG Saarbrücken Beschl. v. 7.11.2007 - 5 T 516/07).
  • OLG Frankfurt, 11.03.2010 - 20 W 73/10

    Umfang der Belastungsvollmacht

    Ergibt die Auslegung kein eindeutiges Ergebnis, so gilt der Grundsatz, dass der geringere Umfang der Vollmacht anzunehmen ist, wenn sich der größere Umfang nicht nachweisen lässt (vgl. BayObLG Rpfleger 1996, 332; OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2007, Az. 5 Wx 9/07 doc. bei juris; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 3555 m. w. N.; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 19 Rn. 75 m. w. N.).
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