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   VGH Bayern, 17.09.2009 - 5 ZB 08.838   

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VGH Bayern, 17.09.2009 - 5 ZB 08.838 (https://dejure.org/2009,19556)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.09.2009 - 5 ZB 08.838 (https://dejure.org/2009,19556)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. September 2009 - 5 ZB 08.838 (https://dejure.org/2009,19556)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Personalausweis; Eintragung eines ausländischen Doktorgrades; slowakischer Doktortitel (doktor práv, JUDr.); Berufsdoktorat

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Trägers des slowakischen Doktortitels für Recht "doktor práv" auf Eintragung des akademischen Grades in den Personalausweis; Berechtigung eines Träger des slowakischen Doktortitels für Recht "doktor práv" auf Führung der Abkürzung "Dr." ohne fachlichen ...

  • Judicialis

    PAuswG § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Trägers des slowakischen Doktortitels für Recht "doktor práv" auf Eintragung des akademischen Grades in den Personalausweis; Berechtigung eines Träger des slowakischen Doktortitels für Recht "doktor práv" auf Führung der Abkürzung "Dr." ohne fachlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 06.08.2007 - 5 ZB 06.3411

    Personalausweis; Reisepass; Eintragung eines ausländischen Doktorgrades;

    Auszug aus VGH Bayern, 17.09.2009 - 5 ZB 08.838
    a) Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 PAuswG nur der Doktorgrad ohne Zusätze in der abgekürzten Form "Dr." eintragungsfähig ist und deshalb jemand, der den Doktorgrad in der Bundesrepublik Deutschland nach dem hierfür maßgeblichen Landesrecht nur mit einem - nicht eintragungsfähigen - Zusatz führen darf, die Eintragung des Doktorgrades in seinen Personalausweis oder Reisepass nicht beanspruchen kann (BVerwG, U.v. 13.12.1988 - 1 C 54.86, NJW 1989, 1686; BayVGH, B.v. 26.6.2000 - 5 ZB 97.1472, B.v. 7.7.2000 - 5 ZB 97.1746 und B.v. 6.8.2007 - 5 ZB 06.3411, alle juris).

    auch noch als Berufsdoktorat ansehen kann, auch wenn nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers in einem geregelten Verfahren eine "rigorose Arbeit" verteidigt worden ist (bejahend BayVGH vom 6. August 2007 5 ZB 06.3411 in juris) und ob bei einer angenommenen tatsächlichen Änderung der Auffassung der Kultusministerkonferenz überhaupt das Rückwirkungsverbot und der Grundsatz des Vertrauensschutzes ein Ergebnis zugunsten des Klägers hätten bewirken können (verneinend VG Arnsberg vom 16. April 2009 9 L 45/09 in juris) ist daher nicht mehr entscheidungserheblich.

  • VG Arnsberg, 16.04.2009 - 9 L 45/09

    JUDr. oder "doctor práv"

    Auszug aus VGH Bayern, 17.09.2009 - 5 ZB 08.838
    auch noch als Berufsdoktorat ansehen kann, auch wenn nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers in einem geregelten Verfahren eine "rigorose Arbeit" verteidigt worden ist (bejahend BayVGH vom 6. August 2007 5 ZB 06.3411 in juris) und ob bei einer angenommenen tatsächlichen Änderung der Auffassung der Kultusministerkonferenz überhaupt das Rückwirkungsverbot und der Grundsatz des Vertrauensschutzes ein Ergebnis zugunsten des Klägers hätten bewirken können (verneinend VG Arnsberg vom 16. April 2009 9 L 45/09 in juris) ist daher nicht mehr entscheidungserheblich.
  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus VGH Bayern, 17.09.2009 - 5 ZB 08.838
    Es gibt ferner keinen Grundsatz dahingehend, dass ein Mitgliedstaat alles, was in einem anderen Mitgliedstaat möglicherweise toleriert wird (vorliegend etwa eine von der tatsächlich verliehenen Form abweichende Titelführung, ohne dass diese durch gesetzliche Regelungen des Herkunftsstaates ausdrücklich zugelassen wäre, vgl. hierzu VG Arnsberg a.a.O. Rn 44), ebenfalls zulassen muss, obwohl er hiergegen gewichtige Interessen der Allgemeinheit (Ansehen der deutschen akademischen Grade und Schutz vor Irreführung, vgl. zu letzterem EuGH vom 31. März 1993, C-19/92 in juris) geltend machen kann.
  • BVerwG, 13.12.1988 - 1 C 54.86

    Doktorgrad - Beifügung der Fakultät - Verleihungs-Hochschule - Personalausweis -

    Auszug aus VGH Bayern, 17.09.2009 - 5 ZB 08.838
    a) Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 PAuswG nur der Doktorgrad ohne Zusätze in der abgekürzten Form "Dr." eintragungsfähig ist und deshalb jemand, der den Doktorgrad in der Bundesrepublik Deutschland nach dem hierfür maßgeblichen Landesrecht nur mit einem - nicht eintragungsfähigen - Zusatz führen darf, die Eintragung des Doktorgrades in seinen Personalausweis oder Reisepass nicht beanspruchen kann (BVerwG, U.v. 13.12.1988 - 1 C 54.86, NJW 1989, 1686; BayVGH, B.v. 26.6.2000 - 5 ZB 97.1472, B.v. 7.7.2000 - 5 ZB 97.1746 und B.v. 6.8.2007 - 5 ZB 06.3411, alle juris).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Bayern, 17.09.2009 - 5 ZB 08.838
    Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird weder ein einzelner tragender Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163/1164).
  • VGH Bayern, 07.07.2000 - 5 ZB 97.1746
    Auszug aus VGH Bayern, 17.09.2009 - 5 ZB 08.838
    a) Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 PAuswG nur der Doktorgrad ohne Zusätze in der abgekürzten Form "Dr." eintragungsfähig ist und deshalb jemand, der den Doktorgrad in der Bundesrepublik Deutschland nach dem hierfür maßgeblichen Landesrecht nur mit einem - nicht eintragungsfähigen - Zusatz führen darf, die Eintragung des Doktorgrades in seinen Personalausweis oder Reisepass nicht beanspruchen kann (BVerwG, U.v. 13.12.1988 - 1 C 54.86, NJW 1989, 1686; BayVGH, B.v. 26.6.2000 - 5 ZB 97.1472, B.v. 7.7.2000 - 5 ZB 97.1746 und B.v. 6.8.2007 - 5 ZB 06.3411, alle juris).
  • VGH Bayern, 26.06.2000 - 5 ZB 97.1472
    Auszug aus VGH Bayern, 17.09.2009 - 5 ZB 08.838
    a) Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 PAuswG nur der Doktorgrad ohne Zusätze in der abgekürzten Form "Dr." eintragungsfähig ist und deshalb jemand, der den Doktorgrad in der Bundesrepublik Deutschland nach dem hierfür maßgeblichen Landesrecht nur mit einem - nicht eintragungsfähigen - Zusatz führen darf, die Eintragung des Doktorgrades in seinen Personalausweis oder Reisepass nicht beanspruchen kann (BVerwG, U.v. 13.12.1988 - 1 C 54.86, NJW 1989, 1686; BayVGH, B.v. 26.6.2000 - 5 ZB 97.1472, B.v. 7.7.2000 - 5 ZB 97.1746 und B.v. 6.8.2007 - 5 ZB 06.3411, alle juris).
  • VG Arnsberg, 27.07.2011 - 9 K 259/09

    Slowakischer Hochschulgrad doktor práv (JUDr.) darf nicht mit der Abkürzung Dr.

    vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 17. September 2009 - 5 ZB 08.838 -, juris, Rn. 11.

    vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 17. September 2009 - 5 ZB 08.838 -, juris, Rn. 9; OLG des Landes Sachsen-Anhalt (LSA), Urteil vom 27. Oktober 2010 - 5 U 91/10 -, juris, Rn. 36; VG Freiburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - 1 K 1638/10 -, juris, Rn. 21; OLG Bamberg, Urteil vom 25. Mai 2011 - 3 U 7/11 -, juris, Rn. 43 und 46.

    Unabhängig davon, ob es sich bei dem vom Kläger erworbenen Grad "doktor práv" gemäß Ziffer 2 des KMK-Beschlusses vom 21. September 2001 um einen in einem "wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgrad" handelt, vgl. hierzu verneinend BayVGH, Beschluss vom 17. September 2009 - 5 ZB 8.838 -, juris, Rn. 13; sowie OLG LSA, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 5 U 91/10 -, juris, Rn. 37; offen gelassen von OLG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2010 - 6 U 109/10 -, juris, Rn. 3; VG Freiburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - 1 K 1638/10 -, juris, Rn. 28; OLG Bamberg, Urteil vom 25. Mai 2011 - 3 U 7/11 -, juris, Rn. 66, und ob dieser einen nicht in einem Promotionsstudium bzw. -verfahren (sog. Berufsdoktorat) vergebenen Grad darstellt, ist der Kläger gemäß Ziffer 2 Satz 2 Variante 2 des KMK-Beschlusses vom 21. September 2001 n.F. nicht zur Führung der Abkürzung "Dr." berechtigt.

    vgl. auch VG München, Urteil vom 18. Februar 2008 - M 25 K 07.2387 -, juris, Rn. 31; bestätigt durch BayVGH, Beschluss vom 17. September 2009 - 5 ZB 08.838 -, juris, Rn. 13.

  • VGH Hessen, 13.05.2015 - 8 A 644/14

    Slowakischer Hochschulgrad doktor práv

    Die Differenzierung zwischen inländischen Doktortiteln und ausländischen Hochschulgraden ist sachlich gerechtfertigt, weil bezüglich der ausländischen akademischen Grade erst geklärt werden muss, in welcher Form diese geführt werden dürfen, um Fehlvorstellungen im Rechtsverkehr entgegenzuwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1988 - 1 C 54/86 -, juris, Rdnr. 15; Bay. VGH, Beschluss vom 17. September 2009 - 5 ZB 08.838 -, juris, Rdnr. 13).

    Ferner gibt es keinen Grundsatz des europäischen Rechts, dass ein Mitgliedstaat alles, was in einem anderen Mitgliedstaat im Hinblick auf eine von der tatsächlich verliehenen Form abweichende Titelführung möglicherweise toleriert wird, ohne dass dies durch gesetzliche Regelungen des Herkunftsstaates ausdrücklich zugelassen wäre, ebenfalls zulassen müsste, obwohl wichtige Interessen der Allgemeinheit, wie insbesondere das Ansehen der akademischen Grade und der Schutz vor Irreführung und Täuschung, geltend gemacht werden können (vgl.: Bay. VGH, Beschluss vom 17. September 2009 - 5 ZB 08.838 -, juris, Rdnr. 15).

    Insbesondere ist der slowakische akademische Grad "doktor práv" nicht der dritten Stufe der Bologna-Klassifikation (Bachelor - Master - Doktor) zuzuordnen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17. September 2009, a. a. O., Rdnr. 9).

  • VG Frankfurt/Main, 19.03.2014 - 5 K 2122/13
    Eine Eintragung ohne den zum Führen des Doktorgrades erforderlichen Zusatz wäre dann mit den landesrechtlichen Bestimmungen über das Führen akademischer Grade unvereinbar, weil sie dem Ausweisinhaber letztlich ein rechtswidriges Führen des Doktorgrades ermöglichen würde (BVerwG, Urteil vom 13.12.1988, Az 1 C 54/86, juris; BayVGH, Beschluss vom 17.09.2009, Az 5 ZB 08.838, juris; Hornung/Möller, PassG + PAuswG, 2011, § 5 PAuswG Rn 1 i.V.m. § 4 PassG Rn 15; Medert / Süßmuth, Pass- und Personalausweisrecht, 3.Aufl.1998, C 24).

    Dort wird der "JUDr." den postgradualen Studienangeboten zugeordnet und klargestellt, dass erst der "PhD." der dritten Stufe der Bologna-Klassifikation (Bachelor-Master-Doktor) zuzuordnen ist (siehe auch: BayVGH, Beschluss vom 17.09.2009, a.a.O. juris, Rn 9; VG Köln, Urteil vom 05.07.2012, Az 6 K 3943/10, juris).

    Eine große Vielzahl bisher ergangener Entscheidungen in der Rechtsprechung gelangt nach in diesem Zusammenhang zum Teil intensiven Prüfungen zu dem Ergebnis, dass die Abkürzung "Dr." als Abkürzung des slowakischen Grades "doktor práv" nicht in Betracht kommt (z.B. VG Arnsberg, Urteil vom 27.07.2011, a.a.O., m.w.N.; in Bezug auf § 68 des Bayerischen Hochschulgesetzes: VGH München, Beschluss vom 17.09.2009, Az 5 ZB 08.838, juris; VG München, Urteil vom 18.02.2008, Az M 25K 07.2387, juris).

    Es gibt ferner keinen Grundsatz dahingehend, dass ein Mitgliedstaat alles, was in einem anderen Mitgliedstaat möglicherweise toleriert wird (vorliegend ggf etwa eine von der tatsächlich verliehenen Form abweichende Titelführung, ohne dass diese durch gesetzliche Regelungen des Herkunftsstaates ausdrücklich zugelassen wäre), ebenfalls zulassen muss, obwohl er hiergegen gewichtige Interessen der Allgemeinheit (Ansehen der deutschen akademischen Grade und Schutz vor Irreführung und Täuschung) geltend machen kann (auch hierzu BayVGH, Beschluss vom 17.09.2009, a.a.O. juris Rn 15, mit weiteren Ausführungen und Nachweisen).

  • VG Frankfurt/Main, 26.06.2013 - 5 L 2135/13

    Personalausweis, Eintragung eines ausländischen Doktorgrades, slowakischer

    Eine Eintragung ohne den zum Führen des Doktorgrades erforderlichen Zusatz wäre dann mit den landesrechtlichen Bestimmungen über das Führen akademischer Grade unvereinbar, weil sie dem Ausweisinhaber letztlich ein rechtswidriges Führen des Doktorgrades ermöglichen würde (BVerwG, Urteil vom 13.12.1988, Az 1 C 54/86, juris; BayVGH, Beschluss vom 17.09.2009, Az 5 ZB 08.838, juris; Hornung/Möller, PassG + PAuswG, 2011, § 5 PAuswG Rn 1 i.V.m. § 4 PassG Rn 15; Medert / Süßmuth, Pass- und Personalausweisrecht, 3.Aufl.1998, C 24).

    Danach ist dem deutschen Doktorgrad der slowakische "Philosophiae doctor (PhD.)" oder "artis doctor (ArtD.)" gleichwertig, nicht jedoch der "JUDr." Dieser Titel berechtigt seine Inhaber nach Art. 4 Abs. 2 des Abkommens vielmehr erst zu einer Promotion oder Doktorandenstudium in Deutschland, woraus deutlich wird, dass der "JUDr." nicht selbst bereits als Abschluss eines wissenschaftlichen Promotionsstudiums angesehen werden kann (so BayVGH, Beschluss vom 17.09.2009, a.a.O. juris Rn 9, mit weiteren Ausführungen).

    Es gibt ferner keinen Grundsatz dahingehend, dass ein Mitgliedstaat alles, was in einem anderen Mitgliedstaat möglicherweise toleriert wird (vorliegend etwa eine von der tatsächlich verliehenen Form abweichende Titelführung, ohne dass diese durch gesetzliche Regelungen des Herkunftsstaates ausdrücklich zugelassen wäre), ebenfalls zulassen muss, obwohl er hiergegen gewichtige Interessen der Allgemeinheit (Ansehen der deutschen akademischen Grade und Schutz vor Irreführung) geltend machen kann (auch hierzu BayVGH, Beschluss vom 17.09.2009, a.a.O. juris Rn 15, mit weiteren Ausführungen und mit weiteren Nachweisen zu einem konkret von der G-Universität Bratislava verliehenen Grad "doktor práv").

  • VG Mainz, 16.11.2016 - 3 K 1538/15

    Kein Doktortitel nach Abschluss Medizinstudium in Belgien

    Dagegen gibt es weder einen europarechtlichen Grundsatz, wonach alle im Bereich der Gemeinschaft erworbenen Doktorgrade unabhängig von ihrem jeweiligen Anforderungs- und Qualifikationsniveau überall mit der Abkürzung "Dr." geführt werden dürfen (vgl. HessVGH, Urteil vom 13.5.2015 - 8 A 644/14 -, LKRZ 2015, 331 und juris Rn. 64), noch einen europarechtlichen Grundsatz, dass ein Mitgliedstaat alles, was in einem anderen Mitgliedstaat im Hinblick auf eine von der tatsächlich verliehenen Form abweichende Titelführung möglicherweise toleriert wird, ohne dass dies durch eine gesetzliche Regelung des Herkunftsstaates ausdrücklich zugelassen wäre, ebenfalls zulassen müsste, obwohl wichtige Interessen der Allgemeinheit, wie insbesondere das Ansehen der akademischen Grade und der Schutz vor Irreführung und Täuschung, geltend gemacht werden können (vgl. HessVGH, Urteil vom 13.5.2015 - 8 A 644/14 -, LKRZ 2015, 331 und juris Rn. 64; BayVGH, Beschluss vom 17.9.2009 - 5 ZB 08.838 -, juris Rn. 15).
  • OLG Bamberg, 25.05.2011 - 3 U 7/11

    Irreführende Werbung: Führung des "Dr."-Titels durch einen deutschen Rechtsanwalt

    Ein "wissenschaftliches Promotionsverfahren" im Sinne des KMK-Beschlusses vom 21.09.2001 liege nur vor, wenn der Abschluss auf der gleichen Qualifikationsebene liege wie ein im Inland erworbener Doktortitel (ebenso BayVGH vom 17.09.2009, 5 ZB 08.838 Rdnr. 13 zit. nach JURIS).

    Soweit Verwaltungsgerichte mit den hier relevanten Rechtsfragen befasst waren, steht deren Rechtsprechung in Einklang mit der des Senats (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 26.01.2011 - 1 K 1638/10; BayVGH, Beschluss vom 17.09.2009 - 5 ZB 08.838; VG Arnsberg Beschluss vom 16.04.2009 - 9 L 45/09).

  • VGH Bayern, 09.12.2014 - 5 ZB 13.1937

    Berichtigung des Melde- und Passregisters; Befugnis zum Führen eines Doktorgrades

    Es gibt keinen Grundsatz oder eine Regelung des europäischen Rechts, wonach auch eine gerade nicht verliehene (oder allgemein verwendbare) Abkürzung (nämlich "Dr.") in einem anderen Mitgliedstaat zur Führung zugelassen werden müsse (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2009 - 5 ZB 08.838 - juris Rn. 15).
  • VG Freiburg, 26.01.2011 - 1 K 1638/10

    Zum Führen des slowakischen Hochschulgrades "doktor prav - JUDr." in

    nicht selbst bereits als auf einer Stufe mit einem deutschen Doktorgrad stehend angesehen werden kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.09.2009 - 5 ZB 08.838 -, juris).
  • OVG Sachsen, 17.09.2015 - 3 A 284/15

    Sperrzeitverkürzung; Spielhalle; besondere örtliche Verhältnisse; Kohärenzgebot;

    Denn ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kann auch nicht mit Hinweis auf die Handhabung durch andere, etwa kommunale Hoheitsträger gerügt werden (BayVGH, Beschl. v. 17. September 2009 - 5 ZB 08.838 -, juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 13.08.2021 - 5 ZB 19.2519

    Eintragung eines in Russland erworbenen Doktorgrades

    1 St 123/88|OLG Düsseldorf; 12.01.1989; 5 Ss 337/88">NJW 1989, 1686 - juris Rn. 11 f.) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 17.9.2009 - 5 ZB 08.838 - juris Rn. 6; B.v. 6.8.2007 - 5 ZB 06.3411 - juris Rn. 6; B.v. 7.7.2000 - 5 ZB 97.1746 - juris Rn. 4; B.v. 26.6.2000 - 5 ZB 97.1472 - juris Rn. 4) davon ausgegangen, dass der Doktorgrad nur dann nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 PAuswG im Personalausweis eingetragen werden darf, wenn der Ausweisinhaber den Doktorgrad in der Bundesrepublik Deutschland ohne - nicht eintragungsfähigen - Zusatz führen darf.
  • VG Neustadt, 11.07.2018 - 5 K 781/17

    Einordnung eines Bescheides als Zweitbescheid oder als wiederholende Verfügung;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2013 - L 11 AS 491/11
  • VG München, 20.11.2009 - M 18 E 09.4635

    Kein Anordnungsanspruch gegen eine Kommune auf Einführung eines ermäßigten

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