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   VGH Bayern, 29.08.2017 - 5 ZB 16.2227   

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https://dejure.org/2017,36825
VGH Bayern, 29.08.2017 - 5 ZB 16.2227 (https://dejure.org/2017,36825)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.08.2017 - 5 ZB 16.2227 (https://dejure.org/2017,36825)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. August 2017 - 5 ZB 16.2227 (https://dejure.org/2017,36825)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 124 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5; BayDSG Art. 4 Abs. 1, Abs. 3, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2
    Klage auf Datenauskunft von Rundfunkanstalt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Klage auf Datenauskunft von Rundfunkanstalt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klage auf Datenauskunft Personenbezogene Daten Eingescannte Akten Eingangsstempel; Freitexte und Bearbeitungsvermerke Logisch gespeicherte Daten Freitextfelder Alternativschlüssel; Auskunft; Insolvenzverwalter; Rundfunkanstalt; Auskunftsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • delegedata.de (Kurzinformation)

    Umfang des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 07.10.2014 - 22 ZB 14.1062

    Ergebnisrichtigkeit eines Urteils, mit dem eine Klage möglicherweise zu Unrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 29.08.2017 - 5 ZB 16.2227
    Denn der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel bezieht sich nur auf das Ergebnis (den Tenor), nicht aber auf einzelne Begründungselemente der Entscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2013 - 11 ZB 12.2712 - juris Rn. 15, B.v. 7.10.2014 - 22 ZB 14.1062 - juris Rn. 32; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 12, § 124a Rn. 62).
  • VGH Bayern, 03.11.2009 - 1 ZB 06.1842

    Berufungszulassung (abgelehnt); tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der

    Auszug aus VGH Bayern, 29.08.2017 - 5 ZB 16.2227
    Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten einer Rechtssache liegen vor, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet (BayVGH, B.v. 3.11.2009 - 1 ZB 06.1842 - juris Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Rn. 9 zu § 124), sich also wegen seiner Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. Berkemann DVBl. 1998, 446/456).
  • BVerwG, 09.09.1998 - 1 C 14.95

    Datenschutz - Zeitpunkt der Anwendung des BKAG auf Löschungs- und

    Auszug aus VGH Bayern, 29.08.2017 - 5 ZB 16.2227
    Unabhängig von der Frage, ob grundsätzlich auch über gelöschte Daten Auskunft werden muss (vgl. oben Nr. 1.7), fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Anspruch auf Datenauskunft, wenn dem Auskunftsbegehrenden bekannt ist, welche Daten über ihn gespeichert waren und ferner, dass diese Daten inzwischen gelöscht worden sind (vgl. zum Anspruch auf Mitteilung über die vollzogene Löschung BVerwG, U.v. 9.9.1998 - 1 C 14.95 - DVBl 1999, 332).
  • BVerwG, 16.11.2010 - 6 B 58.10

    Versammlungsfreiheit; Eingriffsgrundlage; Bekanntgabe eines Verwaltungsakts

    Auszug aus VGH Bayern, 29.08.2017 - 5 ZB 16.2227
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 3).
  • VGH Hessen, 17.12.1990 - 7 UE 1182/84

    Auskunftsanspruch über die Speicherung personenbezogener Daten in bestimmten

    Auszug aus VGH Bayern, 29.08.2017 - 5 ZB 16.2227
    Jedoch unterliegen der Auskunftspflicht nicht nur alle zur betroffenen Person gespeicherten Daten, sondern auch die Dateibezeichnungen (HessVGH, B.v 17.12.1990 - 7 UE 1182/84 - juris Rn. 13 f.; Dammann in Simitis a. a. O. § 19 Rn. 21), soweit sich aus ihnen Selektionskriterien für die Aufnahme in die Datei und deren Zweckbestimmung ergeben (logisch gespeicherte Daten, z.B. bei Aufnahme des Klägers in die Datei: "schlechte Zahler").
  • BVerfG, 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06

    Zum Abwehrrecht gegen Castor-Transporte

    Auszug aus VGH Bayern, 29.08.2017 - 5 ZB 16.2227
    Der Kläger hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515/516 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.1992 - 1 S 668/90

    Anspruch auf Auskunft über gespeicherte Daten - Auskunftsverweigerungsgründe;

    Auszug aus VGH Bayern, 29.08.2017 - 5 ZB 16.2227
    Es kann daher offen bleiben, ob sich das Auskunftsrecht grundsätzlich nicht auf bereits gelöschte Daten erstreckt (vgl. VGH BW, U.v. 26.5.1992 - 1 S 668/90 - DVBl 1992, 1309 zur Rechtslage in Baden-Württemberg), wofür sprechen könnte, dass eine Auskunft dann nicht mehr möglich ist.
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VGH Bayern, 29.08.2017 - 5 ZB 16.2227
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Volkszählungsurteil (vgl. U.v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1, juris Rn. 152) gibt es unter den Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung kein belangloses Datum mehr.
  • VGH Bayern, 25.03.2013 - 11 ZB 12.2712

    Maßgeblichkeit ernstlicher Zweifel bezogen auf das Entscheidungsergebnis des

    Auszug aus VGH Bayern, 29.08.2017 - 5 ZB 16.2227
    Denn der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel bezieht sich nur auf das Ergebnis (den Tenor), nicht aber auf einzelne Begründungselemente der Entscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2013 - 11 ZB 12.2712 - juris Rn. 15, B.v. 7.10.2014 - 22 ZB 14.1062 - juris Rn. 32; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 12, § 124a Rn. 62).
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