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   VGH Bayern, 07.07.2000 - 5 ZB 97.1746   

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VGH Bayern, 07.07.2000 - 5 ZB 97.1746 (https://dejure.org/2000,61876)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.07.2000 - 5 ZB 97.1746 (https://dejure.org/2000,61876)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. Juli 2000 - 5 ZB 97.1746 (https://dejure.org/2000,61876)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 13.12.1988 - 1 C 54.86

    Doktorgrad - Beifügung der Fakultät - Verleihungs-Hochschule - Personalausweis -

    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2000 - 5 ZB 97.1746
    1 St 123/88">NJW 1989, 1686 [BVerwG 13.12.1988 - BVerwG 1 C 54.86] dahingehend geklärt, dass ein Doktorgrad, der in der Bundesrepublik Deutschland nur mit Beifügung der Fakultät und der Verleihungs-Hochschule geführt werden darf, nicht in den Reisepass einzutragen ist (vgl. Leitsatz).
  • VG München, 18.02.2008 - M 25 K 07.2387

    Eintragung des slowakischen Doktorgrades "JUDr." in einen Personalausweis

    wiedergegebene Auslegung der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 PassG vorgesehenen Angabe zur Person den die Eintragung in die Personaldokumente regelnden Vorschriften allgemein zugrunde zu legen ist und dass ein Anspruch auf Eintragung eines Doktorgrades, der nur mit einem Zusatz geführt werden darf, nicht besteht (BVerwG, U. v. 13. Dezember 1988 - 1 C 54/86 - u. B. v. 29. Juni 1992 - 1 B 113/92 - BayVGH, B. v. 26. Juni 2000 - 5 ZB 97.1472 -, B. v. 7. Juli 2000 - 5 ZB 97.1746 - u. B. v. 6. August 2007 - 5 ZB 06.3411 - jeweils ).

    Der Gesetzgeber hat die seinerzeit geltende Verwaltungspraxis gesetzlich verankert (BVerwG, ebenda Rz 11) und das Herkommen ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien als rechtlichen Differenzierungsgrad angesehen und gewollt (BayVGH, B. v. 7. Juli 2000 - 5 ZB 97.1746 - Rz 6).

    Nach der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, ist der Unterschied, einen Doktorgrad mit oder ohne Zusatz führen zu dürfen, so bedeutend, dass es nicht willkürlich ist, wenn der Passgesetzgeber hieran unterschiedliche Regelungen knüpft (B. v. 7. Juli 2000 - 5 ZB 97.1746 - ).

    Aus diesen Gründen beschränken § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 PAuswG in der unter 1.) dargelegten Auslegung und Art. 68 BayHSchG auch nicht die gemeinschaftsrechtlichen Freiheiten der Art. 39, 43 EGV und verstoßen nicht gegen das allgemeine bzw. spezielle Diskriminierungsverbot der Art. 12 bzw. 141 EGV (vgl. BayVGH B. v. 7. Juli 2000 - 5 ZB 97.1746 - Rz 6 zu der Vorläufervorschrift des Art. 88 BayHSchG).

  • VG München, 13.11.2006 - M 25 K 05.354

    Eintragung eines ungarischen Doktorgrades in einen Personalausweis und Reisepass

    wiedergegebene Auslegung der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 PassG vorgesehenen Angabe zur Person den die Eintragung in die Personaldokumente regelnden Vorschriften allgemein zugrunde zu legen ist und dass ein Anspruch auf Eintragung eines Doktorgrades, der nur mit einem Zusatz geführt werden darf, nicht besteht ( BVerwG, U. v. 13. Dezember 1988 - 1 C 54/86 - u. B. v. 29. Juni 1992 - 1 B 113/92 - BayVGH, B. v. 26. Juni 2000 - 5 ZB 97.1472 - u. B. v. 7. Juli 2000 - 5 ZB 97.1746 - jeweils ).

    Diese Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 PassG und § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 PAuswG wird durch die geschichtliche Entwicklung der Passgesetze in der Bundesrepublik Deutschland gestützt (vgl. BVerwG, U. v. 13. Dezember 1988 - 1 C 54/86 - aaO); der Gesetzgeber hat das Herkommen ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien als rechtlichen Differenzierungsgrad angesehen und gewollt ( BayVGH, B. v. 7. Juli 2000 - 5 ZB 97.1746 - ).

    Nach der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, ist der Unterschied, einen Doktorgrad mit oder ohne Zusatz führen zu dürfen, so bedeutend, dass es nicht willkürlich ist, wenn der Passgesetzgeber hieran unterschiedliche Regelungen knüpft ( B. v. 7. Juli 2000 - 5 ZB 97.1746 - ).

  • VGH Bayern, 17.09.2009 - 5 ZB 08.838

    Personalausweis; Eintragung eines ausländischen Doktorgrades; slowakischer

    a) Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 PAuswG nur der Doktorgrad ohne Zusätze in der abgekürzten Form "Dr." eintragungsfähig ist und deshalb jemand, der den Doktorgrad in der Bundesrepublik Deutschland nach dem hierfür maßgeblichen Landesrecht nur mit einem - nicht eintragungsfähigen - Zusatz führen darf, die Eintragung des Doktorgrades in seinen Personalausweis oder Reisepass nicht beanspruchen kann (BVerwG, U.v. 13.12.1988 - 1 C 54.86, NJW 1989, 1686; BayVGH, B.v. 26.6.2000 - 5 ZB 97.1472, B.v. 7.7.2000 - 5 ZB 97.1746 und B.v. 6.8.2007 - 5 ZB 06.3411, alle juris).
  • VGH Bayern, 06.08.2007 - 5 ZB 06.3411

    Personalausweis; Reisepass; Eintragung eines ausländischen Doktorgrades;

    a) Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 PassG und § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 PAuswG nur der Doktorgrad ohne Zusätze eintragungsfähig ist und deshalb jemand, der den Doktorgrad in der Bundesrepublik Deutschland nur mit einem - nicht eintragungsfähigen - Zusatz führen darf, die Eintragung des Doktorgrades in seinen Reisepass oder Personalausweis nicht beanspruchen kann (BVerwG, U.v. 13.12.1988 - 1 C 54.86, NJW 1989, 1686; BayVGH, B.v. 26.6.2000 - 5 ZB 97.1472 und B.v. 7.7.2000 - 5 ZB 97.1746, beide juris).
  • VGH Bayern, 13.08.2021 - 5 ZB 19.2519

    Eintragung eines in Russland erworbenen Doktorgrades

    1 St 123/88|OLG Düsseldorf; 12.01.1989; 5 Ss 337/88">NJW 1989, 1686 - juris Rn. 11 f.) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 17.9.2009 - 5 ZB 08.838 - juris Rn. 6; B.v. 6.8.2007 - 5 ZB 06.3411 - juris Rn. 6; B.v. 7.7.2000 - 5 ZB 97.1746 - juris Rn. 4; B.v. 26.6.2000 - 5 ZB 97.1472 - juris Rn. 4) davon ausgegangen, dass der Doktorgrad nur dann nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 PAuswG im Personalausweis eingetragen werden darf, wenn der Ausweisinhaber den Doktorgrad in der Bundesrepublik Deutschland ohne - nicht eintragungsfähigen - Zusatz führen darf.
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