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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 12/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,632
OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 12/09 (https://dejure.org/2010,632)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.02.2010 - 5 U 12/09 (https://dejure.org/2010,632)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18. Februar 2010 - 5 U 12/09 (https://dejure.org/2010,632)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechte der Stiftung Preussische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg an in ihren Parkanlagen gefertigtem Bildmaterial

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 903, 1004 BGB

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zulässige gewerbliche Verwertung von Fotos aus Parkanlagen der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten; Recht am eigenen (Haus-) Bild; Aufnahme von Fassaden; Urheberrecht an Außenansicht von Gebäuden

  • presserecht-aktuell.de

    Fotogebühr für Schloss Sanssouci - 5 U 12/09

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 59
    Rechte der Stiftung Preussische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg an in ihren Parkanlagen gefertigtem Bildmaterial

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 97 UrhG
    Gewerbliche Aufnahmen von Preußischen Schlössern und Gärten bedürfen keiner Erlaubnis der zuständigen Stiftung

  • brandenburg.de PDF (Pressemitteilung)

    Oberlandesgericht kippt "Knipsgebühr" für gewerbliche Fotos von Preußischen Schlössern und Gärten

  • Telemedicus (Kurzinformation)

    Streit um Schloss-Photos geht weiter

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Schlösser dürfen auch zu gewerblichen Zwecken frei fotografiert werden

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Panoramafreiheit

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Gewerbliches Fotografieren des Schlosses Sanssouci erlaubt

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine "Knipsgebühr" für gewerbliche Fotos

  • morgenpost.de (Pressemeldung, 18.02.2010)

    Sanssouci darf kostenlos fotografiert werden

  • brandenburg.de PDF (Pressemitteilung)

    Keine "Knipsgebühr" für gewerbliche Fotos von Preußischen Schlössern und Gärten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Gewerbliche Aufnahmen von Sanssouci ohne Gebührenzahlung an Stiftung zulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine "Knipsgebühr" für gewerbliche Fotos von Preußischen Schlössern und Gärten

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Kippt "Knipsgebühr" für gewerbliche Fotos von Preußischen Schlössern und Gärten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Panoramafreiheit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Einschränkung des Urheberrechts des Fotografen durch Hausrecht des Eigentümers

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Schlichtes Sacheigentum beinhaltet kein Immaterialgüterrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Downloadgebühr für Fotos von Sanssouci

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Knipsgebühr" für gewerbliche Fotos von Preußischen Schlössern und Gärten unzulässig - Parkordnung beinhaltet keine vertraglich Verpflichtung, gewerbliche Aufnahmen zu unterlassen

Besprechungen u.ä.

  • rechtambild.de (Entscheidungsbesprechung)

    Das Recht am Bild der eigenen Sache

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • K&R 2010, 268
  • ZUM 2010, 356
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 14/09
    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 12/09
    Die Klägerin hat in zwei Parallelverfahren Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen Fotografen (Aktenzeichen: 5 U 14/09) und Fotoagenturen (Aktenzeichen: 5 U 13/09) geltend gemacht.

    72 Es lässt sich aber, wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tage im Parallelverfahren 5 U 14/09 entschieden hat, aus Eigentum kein entsprechendes Abwehrrecht herleiten.

    Daneben kann dahin stehen, ob, wie der Senat im Parallelverfahren 5 U 14/09 entschieden hat, bei Anfertigung der Lichtbilder durch Dritte - auch unter der Geltung der Parkordnung der Klägerin- das Eigentum und als dessen Ausfluss das Hausrecht/ die Parkordnung im vorliegenden Falle ein Abwehrrecht gegen den Fotografen selbst nicht begründen können, so dass die Bereitstellung dieser Ablichtungen im Internet keine Rechtsverletzung der Klägerin darstellen kann.

  • BGH, 20.09.1974 - I ZR 99/73

    Schloß Tegel

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 12/09
    In dieser Ansicht sieht sich die Klägerin bestätigt durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.09.1974 ("Schloss Tegel" GRUR 1975, 500), wonach es zu gewerblicher Verbreitung von Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes, die nur angefertigt werden können unter Betreten des jeweiligen Grundstücks, einer ausdrücklichen Erlaubnis des Gebäudeeigentümers bedarf, selbst wenn dieser das Betreten seines Grundstücks und die Anfertigung von Gebäudeaufnahmen allgemein gestattet habe.

    76 Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob das Fotografieren an sich als Einwirkung auf das Eigentum zu sehen sei, in den von den Parteien zitierten Entscheidungen ("Apfelmadonna", BGHZ 44, 288 und "Schloss Tegel", GRUR 1975, 500) dahin stehen lassen.

  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 12/09
    Die Haftungsprivilegien des TMG finden keine Anwendung auf Unterlassungsansprüche (BGH, "Internetversteigerung II.", GRUR 2007, 708, wonach dies auch für das am 1.3.2007 in Kraft getretene und hier zur Anwendung kommende Telemediengesetz gilt).
  • OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 13/09

    Kulturgut im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen Stiftung: Anspruch auf

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 12/09
    Die Klägerin hat in zwei Parallelverfahren Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen Fotografen (Aktenzeichen: 5 U 14/09) und Fotoagenturen (Aktenzeichen: 5 U 13/09) geltend gemacht.
  • BGH, 13.10.1965 - Ib ZR 111/63

    Nachbildung einer gemeinfreien Skulptur Apfel-Madonna

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 12/09
    76 Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob das Fotografieren an sich als Einwirkung auf das Eigentum zu sehen sei, in den von den Parteien zitierten Entscheidungen ("Apfelmadonna", BGHZ 44, 288 und "Schloss Tegel", GRUR 1975, 500) dahin stehen lassen.
  • BGH, 09.03.1989 - I ZR 54/87

    Zulässigkeit eines Fotos von allgemein zugänglicher Stelle - Friesenhaus

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 12/09
    Die Beklagte beruft sich hierfür auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ("Friesenhaus-Entscheidung", GRUR 1990, 390).
  • LG Potsdam, 21.11.2008 - 1 O 175/08

    Mitstörerhaftung eines Fotoportals

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 12/09
    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. November 2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 1 O 175/08 - abgeändert.
  • BGH, 17.12.2010 - V ZR 44/10

    Preußische Schlösser und Gärten

    Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen (ZUM 2010, 356).
  • OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 13/09

    Kulturgut im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen Stiftung: Anspruch auf

    Die Klägerin hat in weiteren Verfahren Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen Fotografen (Aktenzeichen: 5 U 14/09) und Fotoagenturen (Aktenzeichen: 5 U 12/09) geltend gemacht.
  • LG Köln, 04.03.2015 - 28 O 554/12

    Unterlassungsbegehren bzgl. der öffentlichen Zugänglichmachung eines bleibend an

    Neben Denkmälern und Skulpturen im öffentlichen Raum sind damit auch im Privateigentum stehende Kunstgegenstände erfasst, die von der Straße aus zu sehen sind (Brandenburgisches Oberlandesgericht, ZUM 2010, 356).
  • OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 14/09
    Die Klägerin hat in zwei Parallelverfahren Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen zwei Fotoagenturen ( 5 U 12/09 und 5 U 13/09) geltend gemacht.
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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 29.10.2009 - 5 U 12/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,28134
OLG Bremen, 29.10.2009 - 5 U 12/09 (https://dejure.org/2009,28134)
OLG Bremen, Entscheidung vom 29.10.2009 - 5 U 12/09 (https://dejure.org/2009,28134)
OLG Bremen, Entscheidung vom 29. Oktober 2009 - 5 U 12/09 (https://dejure.org/2009,28134)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 09.12.2008 - VI ZR 277/07

    Entscheidungsmöglichkeit eines berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlungsarztes

    Auszug aus OLG Bremen, 29.10.2009 - 5 U 12/09
    (aa) In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BGH geht der Senat davon aus, dass sich die Pflichten des Durchgangsarztes bei der Ausübung seines öffentlichen Amtes mit denen aus einem privatrechtlichen ärztlichen Behandlungsvertrag mit dem Patienten überschneiden können (vgl. BGH NJW 1975, 589 (592): "doppelte Zielrichtung"; Beschluss des BGH vom 4.3.2008, VI ZR 101/07 sowie BGHZ 179, 115= NJW 2009, 993).

    Dies gilt bereits für die Erstversorgung (OLG Hamm, Beschluss vom 14.6. 2004, OLGR 2004, 269), zu der nach Auffassung des Senates auch die Eingangsuntersuchung zählt (so BGH NJW 1975, 589 (592), vgl. ferner BGH NJW 2009, 993 sub 3. a.E.: "möglicherweise"; wie hier OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2007, 3 W 50/07, unveröffentlicht).

    Die eigene Verantwortlichkeit des Arztes ergibt sich schon daraus, dass er mit der Übernahme dieser Aufgabe keine der Berufsgenossenschaft obliegende Pflicht wahrnimmt (BGH, NJW 1975, 589 und NJW 2009, 993).

    Hierzu bedient sie sich u.a. der Durchgangsärzte, die nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, wie dargetan, lediglich bei ihrer Entscheidung über das "Ob" und das "Wie" der durchzuführenden Behandlung in Ausübung eines öffentlichen Amtes handeln (vgl. BGH NJW 1997, 2417 und 2009, 993).

    (cc) Angesichts dieser privatrechtlich ausgestalteten Haftungssituation des Beklagten zu 2) für die von ihm vorgenommene Diagnose, Erstversorgung und sodann übernommene besondere Heilbehandlung spielt schließlich - entgegen der Auffassung der Beklagten gemäß Schriftsätzen vom 21.9.2009 und vom 8.9.2009 - im Verhältnis zum Kläger die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen der Beklagten zu 1) und 2) zueinander im einzelnen ebenso wenig eine Rolle, wie auch sonst die Beziehungen des (Durchgangs-)Arztes zu den gesetzlichen Krankenversicherungen einerseits Einfluss auf seine Rechtsbeziehung zu seinen Patienten andererseits hat (vgl. BGH NJW 1994, 2419 und NJW 2009, 993).

  • BGH, 09.12.1974 - III ZR 131/72

    Haftung des sog. Durchgangsarztes

    Auszug aus OLG Bremen, 29.10.2009 - 5 U 12/09
    (aa) In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BGH geht der Senat davon aus, dass sich die Pflichten des Durchgangsarztes bei der Ausübung seines öffentlichen Amtes mit denen aus einem privatrechtlichen ärztlichen Behandlungsvertrag mit dem Patienten überschneiden können (vgl. BGH NJW 1975, 589 (592): "doppelte Zielrichtung"; Beschluss des BGH vom 4.3.2008, VI ZR 101/07 sowie BGHZ 179, 115= NJW 2009, 993).

    Dies gilt bereits für die Erstversorgung (OLG Hamm, Beschluss vom 14.6. 2004, OLGR 2004, 269), zu der nach Auffassung des Senates auch die Eingangsuntersuchung zählt (so BGH NJW 1975, 589 (592), vgl. ferner BGH NJW 2009, 993 sub 3. a.E.: "möglicherweise"; wie hier OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2007, 3 W 50/07, unveröffentlicht).

    Die eigene Verantwortlichkeit des Arztes ergibt sich schon daraus, dass er mit der Übernahme dieser Aufgabe keine der Berufsgenossenschaft obliegende Pflicht wahrnimmt (BGH, NJW 1975, 589 und NJW 2009, 993).

    Im Übrigen liegt insbesondere bei der Behandlung des Patienten der Rechtsbeziehung zwischen diesem und dem behandelnden Durchgangsarzt allein eine privatrechtliche Vertragsbeziehung zugrunde, nicht unähnlich jenem zivilrechtlichen Behandlungsverhältnis, das der Kassenarzt anerkanntermaßen zu seinen Patienten unterhält (BGH, NJW 1975, 589 und NJW 1994, 2417).

  • BGH, 04.03.2008 - VI ZR 101/07

    Inanspruchnahme eines Durchgangsarztes wegen eines Diagnosefehlers

    Auszug aus OLG Bremen, 29.10.2009 - 5 U 12/09
    (aa) In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BGH geht der Senat davon aus, dass sich die Pflichten des Durchgangsarztes bei der Ausübung seines öffentlichen Amtes mit denen aus einem privatrechtlichen ärztlichen Behandlungsvertrag mit dem Patienten überschneiden können (vgl. BGH NJW 1975, 589 (592): "doppelte Zielrichtung"; Beschluss des BGH vom 4.3.2008, VI ZR 101/07 sowie BGHZ 179, 115= NJW 2009, 993).

    Die Zäsur zwischen den beiden Pflichtenkreisen des Durchgangsarztes, die nach der Rechtsprechung des BGH bei der Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der zu gewährenden Heilbehandlung erfolgt (vgl. bereits BGH, BGHZ 126, 297 = NJW 1994, 2417), ist nämlich inhaltlich zu verstehen, nicht zeitlich ( vgl. insb. BGH, Beschluss vom 4.3. 2008, VI ZR 101/07).

  • BGH, 28.06.1994 - VI ZR 153/93

    Ansprüche des Trägers der Unfallversicherung gegen einen Durchgangsarzt wegen

    Auszug aus OLG Bremen, 29.10.2009 - 5 U 12/09
    Die Zäsur zwischen den beiden Pflichtenkreisen des Durchgangsarztes, die nach der Rechtsprechung des BGH bei der Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der zu gewährenden Heilbehandlung erfolgt (vgl. bereits BGH, BGHZ 126, 297 = NJW 1994, 2417), ist nämlich inhaltlich zu verstehen, nicht zeitlich ( vgl. insb. BGH, Beschluss vom 4.3. 2008, VI ZR 101/07).

    Im Übrigen liegt insbesondere bei der Behandlung des Patienten der Rechtsbeziehung zwischen diesem und dem behandelnden Durchgangsarzt allein eine privatrechtliche Vertragsbeziehung zugrunde, nicht unähnlich jenem zivilrechtlichen Behandlungsverhältnis, das der Kassenarzt anerkanntermaßen zu seinen Patienten unterhält (BGH, NJW 1975, 589 und NJW 1994, 2417).

  • OLG Schleswig, 02.03.2007 - 4 U 22/06

    Haftung für Behandlungsfehler des Durchgangsarztes: Abgrenzung zwischen

    Auszug aus OLG Bremen, 29.10.2009 - 5 U 12/09
    Dabei kommt es entgegen der Entscheidung des OLG Schleswig vom 2.3.2007 (NJW-RR 2008, 41) wegen der bereits erwähnten Haftung des Durchgangsarztes für etwaige Fehler bereits bei der Eingangsuntersuchung auch nicht darauf an, ob sich bei der weiteren Behandlung lediglich der ursprüngliche Fehler bei der Diagnose fortsetzt.
  • OLG Bremen, 27.03.2009 - 5 U 70/08

    Haftung des Durchgangsarztes der Berufsgenossenschaft

    Auszug aus OLG Bremen, 29.10.2009 - 5 U 12/09
    Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 27.3.2009 (GesR 2009, 500), da sich dort die Tätigkeit des Durchgangsarztes lediglich auf die Überwachung des Heilerfolges der Behandlung seitens eines anderen Arztes beschränkte und er gerade nicht selbst die Behandlung übernommen hatte.
  • OLG Hamm, 24.10.2007 - 3 W 50/07

    Anforderungen an die Haftung eines verantwortlichen Durchgangsarztes für eine

    Auszug aus OLG Bremen, 29.10.2009 - 5 U 12/09
    Dies gilt bereits für die Erstversorgung (OLG Hamm, Beschluss vom 14.6. 2004, OLGR 2004, 269), zu der nach Auffassung des Senates auch die Eingangsuntersuchung zählt (so BGH NJW 1975, 589 (592), vgl. ferner BGH NJW 2009, 993 sub 3. a.E.: "möglicherweise"; wie hier OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2007, 3 W 50/07, unveröffentlicht).
  • OLG Hamm, 14.06.2004 - 3 W 22/04

    Verletzung des Zeigefingers durch das Abwerfen einer Ampulle mit einer Kanüle

    Auszug aus OLG Bremen, 29.10.2009 - 5 U 12/09
    Dies gilt bereits für die Erstversorgung (OLG Hamm, Beschluss vom 14.6. 2004, OLGR 2004, 269), zu der nach Auffassung des Senates auch die Eingangsuntersuchung zählt (so BGH NJW 1975, 589 (592), vgl. ferner BGH NJW 2009, 993 sub 3. a.E.: "möglicherweise"; wie hier OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2007, 3 W 50/07, unveröffentlicht).
  • BGH, 10.05.1994 - VI ZR 192/93

    Pflicht des Tatrichters zur Aufklärung von Widersprüchen zwischen mehreren

    Auszug aus OLG Bremen, 29.10.2009 - 5 U 12/09
    (cc) Angesichts dieser privatrechtlich ausgestalteten Haftungssituation des Beklagten zu 2) für die von ihm vorgenommene Diagnose, Erstversorgung und sodann übernommene besondere Heilbehandlung spielt schließlich - entgegen der Auffassung der Beklagten gemäß Schriftsätzen vom 21.9.2009 und vom 8.9.2009 - im Verhältnis zum Kläger die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen der Beklagten zu 1) und 2) zueinander im einzelnen ebenso wenig eine Rolle, wie auch sonst die Beziehungen des (Durchgangs-)Arztes zu den gesetzlichen Krankenversicherungen einerseits Einfluss auf seine Rechtsbeziehung zu seinen Patienten andererseits hat (vgl. BGH NJW 1994, 2419 und NJW 2009, 993).
  • BGH, 29.11.2016 - VI ZR 208/15

    Haftung des Unfallversicherungsträgers bei Fehlern des Durchgangsarztes im

    Wirke sich der Diagnosefehler hingegen so aus, dass es zu einer unsachgemäßen Heilbehandlung durch den D-Arzt komme, so hafte er persönlich nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (vgl. OLG Bremen, MedR 2010, 502, 503; OLG Hamm, GesR 2010, 137, juris Rn. 18 ff.; OLG Oldenburg, VersR 2010, 1654, juris Rn. 33 ff.).

    Der vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eingesetzte D-Arzt übe Funktionen im Rahmen seiner öffentlich-rechtlichen Beziehungen nur hinsichtlich der Entscheidung aus, ob für den durch den Arbeitsunfall Verletzten die allgemeine Heilbehandlung ausreicht oder ob eine besondere Heilbehandlung zu erbringen ist (vgl. OLG Bremen MedR 2010, 502, 503; OLG Hamm, GesR 2010, 137, juris Rn. 18 ff. und OLGR Hamm 2004, 269; OLG München, AHRS 0180/111).

  • OLG Frankfurt, 15.12.2016 - 8 U 129/16

    Haftung eines Durchgangsarztes

    Ordnet der Durchgangsarzt hingegen die besondere Heilbehandlung an und schädigt den Patienten bei deren Vornahme aufgrund eines Behandlungsfehlers, so haftet er persönlich nach zivilrechtlichen Grundsätzen (vgl. Senat, Urteil vom 13.09.2016 - 8 U 198/14, Entscheidungsumdruck, S. 13; OLG Bremen, Beschluss vom 29.10.2009 - 5 U 12/09, GesR 2010, 21, 22; OLG Oldenburg, Urteil vom 30.06.2010 - 5 U 15/10, VersR 2010, 1654, 1655; OLG Jena, Urteil vom 30.04.2015 - 4 U 893/13, juris; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl. 2014, Abschnitt A, Rdnr. 88).

    In öffentlich-rechtlicher Hinsicht konnte und musste er nicht mehr tun, als die besondere Heilbehandlung anzuordnen (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 29.10.2009 - 5 U 12/09, GesR 2010, 21; Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amtshaftungs- und Staatshaftungsrechts, 2. Aufl. 2012, Rdnr. 618; Ziegler, GesR 2014, 65, 69).

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Rechtsprechung
   OLG Jena, 23.06.2009 - 5 U 12/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,17852
OLG Jena, 23.06.2009 - 5 U 12/09 (https://dejure.org/2009,17852)
OLG Jena, Entscheidung vom 23.06.2009 - 5 U 12/09 (https://dejure.org/2009,17852)
OLG Jena, Entscheidung vom 23. Juni 2009 - 5 U 12/09 (https://dejure.org/2009,17852)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Thüringer Oberlandesgericht

    Darlegungslast bzgl. einer Beauftragung auch mit den Leistungsphasen 5-9 des § 15 HOAI (Vollarchitektur)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Berufungsinstanz; Darlegungspflicht und Beweispflicht obliegt einem Kläger mangels Vermutung oder ersten Anscheins für einen bestimmten Vertragsumfang

  • rechtsportal.de

    HOAI § 15
    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Beauftragung eines Architekten mit den Leistungsphasen 5-9 nach § 15 HOAI

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mündlicher Vertrag: Zweifel zum Auftragsumfang

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Setzt die Beschlusszurückweisung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO den ordnungsgemäßen Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz voraus? (IBR 2010, 1075)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Mündlicher Architektenvertrag und Haftungsprozess: Auftraggeber muss Auftragsumfang beweisen! (IBR 2010, 462)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Erfurt, 28.11.2008 - 8 O 1858/06

    Mündliche Beauftragung zur Vollarchitektur?

    Auszug aus OLG Jena, 23.06.2009 - 5 U 12/09
    Der Antrag der Kläger vom 04.03.2009 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von den Klägern eingelegte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 28.11.2008, Az. 8 O 1858/06, ist zurückzuweisen, da es der Berufung an hinreichenden Erfolgsaussichten i.S. des § 114 ZPO fehlt.
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