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   VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 5-IV-12 (HS), 6-IV-12 (e.A.)   

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https://dejure.org/2012,3227
VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 5-IV-12 (HS), 6-IV-12 (e.A.) (https://dejure.org/2012,3227)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 23.02.2012 - 5-IV-12 (HS), 6-IV-12 (e.A.) (https://dejure.org/2012,3227)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 23. Februar 2012 - 5-IV-12 (HS), 6-IV-12 (e.A.) (https://dejure.org/2012,3227)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VerfGH Sachsen

    Entscheidung zur Haftfortdauer verletzt wegen mangelnder Begründung Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (12)

  • VerfGH Sachsen, 28.01.2010 - 7-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 5-IV-12
    Daher ist der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2011 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 15; st. Rspr.).

    Gleichzeitig ist zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößert (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2011 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 15).

    der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten; sie müssen in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 18).

    Andererseits ist eine näher begründete Abwägung bei Haftfortdauerentscheidungen nach § 122 StPO immer notwendig (vgl. z.B. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 18).

  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 5-IV-12
    Jedoch vermag allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008, StV 2008, 198 [199]).

    Denn bei umfangreichen Verfahren wie dem vorliegenden, in denen sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befindet, fordert das Beschleunigungsgebot in Haftsachen stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008, StV 2008, 198 [199]).

    Lassen Terminkollisionen der Verteidiger keine hinreichende Terminierungsdichte zu, müssen entweder andere Pflichtverteidiger bestellt werden oder die Verteidiger wenigstens dazu verpflichtet werden, weniger dringliche Termine zu verschieben, um eine Beschleunigung des Verfahrens zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2007 - 2 BvR 2563/06 - juris Rn. 38; BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008, StV 2008, 198 [199 f.]).

  • VerfGH Sachsen, 29.01.2009 - 3-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 5-IV-12
    Zwar ist auch schon vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 121 Abs. 1 StPO eine Verletzung des Beschleunigungsgebots denkbar, wenn es zu vermeidbaren und erheblichen Verfahrensverzögerungen durch Fehler der Justizorgane gekommen ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - Vf. 3-IV-09 [HS]/Vf. 4-IV-09 [e.A.] - juris Rn. 18).

    Aus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf ergeben sich hinsichtlich des Beschleunigungsgebots keine strengeren Maßstäbe als aus dem Freiheitsgrundrecht (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - Vf. 3-IV-09 [HS]/Vf. 4-IV-09 [e.A.] - juris Rn. 27), sodass auch insofern eine Grundrechtsverletzung aus den genannten Gründen ausscheidet.

  • VerfGH Sachsen, 27.09.2010 - 60-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 5-IV-12
    Einerseits wird eine Begründung zur Wahrung des Beschleunigungsgebots bei noch kurzer Dauer der Untersuchungshaft meist nicht geboten sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. September 2010 - Vf. 60-IV-10 [HS]/Vf. 61-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 31).

    Soweit in den angegriffenen Beschlüssen mit Blick auf die hohe Straferwartung ein überwiegender Fluchtanreiz angenommen wird, ist diese Einschätzung weder willkürlich noch liegt ihr eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von Inhalt und Tragweite des Freiheitsgrundrechts zugrunde (vgl. zum Prüfungsmaßstab des Verfassungsgerichtshofs SächsVerfGH, Beschluss vom 27. September 2010 - Vf. 60IV-10 [HS]/Vf. 61-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 22).

  • BVerfG, 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06

    Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus; inhaltliche Anforderungen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 5-IV-12
    Lassen Terminkollisionen der Verteidiger keine hinreichende Terminierungsdichte zu, müssen entweder andere Pflichtverteidiger bestellt werden oder die Verteidiger wenigstens dazu verpflichtet werden, weniger dringliche Termine zu verschieben, um eine Beschleunigung des Verfahrens zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2007 - 2 BvR 2563/06 - juris Rn. 38; BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008, StV 2008, 198 [199 f.]).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 5-IV-12
    Insbesondere bedarf es keiner Begründung, wenn die Nachrangigkeit des Freiheitsanspruchs offen zutrage liegt und sich daher von selbst versteht (vgl. zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315]).
  • BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08

    Freiheit der Person und Beschleunigungsgebot bei Überhaft (Anordnung und

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 5-IV-12
    Aufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person muss das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht (vgl. zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG BVerfG, Beschluss vom 30. August 2008 - 2 BvR 671/08 - juris Rn. 22).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10

    Untersuchungshaft; Beschleunigungsgebot; Zwischenverfahren;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 5-IV-12
    Schließlich hätte sich das Oberlandesgericht bei einer Betrachtung des gesamten Verfahrensablaufs die Frage stellen müssen, weshalb der Eröffnungsbeschluss, der gemäß § 203 StPO nur die Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts erfordert, erst über einen Monat nach dem Nichtabhilfebeschluss vom 20. September 2011 erging (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 - juris Rn. 15).
  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 5-IV-12
    Das Oberlandesgerichts hätte seine Auffassung, dass die Terminierung hinsichtlich des Beschleunigungsgebots in Haftsachen nicht zu beanstanden sei, zumindest für den im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung schon absehbaren Zeitraum (vgl. zur Absehbarkeit BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 - juris Rn. 77) auch vor dem Hintergrund der vorgesehenen Terminierungsdichte näher begründen müssen.
  • VerfGH Sachsen, 27.07.2006 - 60-IV-06
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 5-IV-12
    Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - Vf. 60-IV-06 [HS]/Vf. 61-IV-06 [e.A.] - juris Rn. 21).
  • VerfGH Sachsen, 25.11.2005 - 86-IV-05
  • VerfGH Sachsen, 29.09.2011 - 95-IV-11
  • VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 13-IV-15
    Gleiches muss - ungeachtet der Straferwartung - in aller Regel bei einer mehr als sechsmonatigen Untersuchungshaft gelten, wenn Anhaltspunkte für eine erhebliche, vermeidbare und dem Staat zurechenbare Verfahrensverzögerung bestehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 5-IV-12 [HS]/Vf. 6-IV-12 [e.A.]).

    a) Soweit das Oberlandesgericht das Bestehen eines dringenden Tatverdachts bejaht, wird diese tatsächliche Würdigung des Sachverhalts vom Verfassungsgerichtshof grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit nachgeprüft (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. Vf. 5-IV-12 (HS)/Vf. 6-IV-12 (e.A.); BVerfG, Beschluss vom 8. August 2007 - 2 BvR 1609/07).

  • VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 110-IV-19

    Teilweise begründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidungen

    Andererseits ist eine näher begründete Abwägung in aller Regel bei einer mehr als sechsmonatigen Untersuchungshaft erforderlich, wenn Anhaltspunkte für eine erhebliche, vermeidbare und dem Staat zurechenbare Verfahrensverzögerung bestehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 5-IV-12 [HS]/Vf. 6IV-12 [e.A.]; Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 80-IV-16 [HS]/ Vf. 81-IV-16 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 70-IV-18 [HS]/Vf. 71-IV-18 [e.A.]).

    weniger dringlicher Termine (vgl. hierzu etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - Vf. 73-IV-16; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Vf. 135-IV-15 [HS]; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 5-IV-12 (HS)/6-IV-12 (e.A.); vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2007 - 2 BvR 2563/06 - juris Rn. 38; Beschluss vom 17. Juli 2006 - 2 BvR 1190/06 - juris Rn. 9) hätte begegnet werden können, lässt sich den Beschlüssen nicht hinreichend entnehmen.

    5-IV-12 [HS]/Vf. 6-IV-12 [e.A.]; Beschluss vom 30. September 2016 - Vf. 118IV-16; Beschluss vom 18. Mai 2017 - Vf. 73-IV-16), was diesbezüglich nicht der Fall ist.

  • VerfGH Sachsen, 03.08.2016 - 90-IV-16

    Zum Teil erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Gleiches muss - ungeachtet der Straferwartung - in aller Regel bei einer mehr als sechsmonatigen Untersuchungshaft gelten, wenn Anhaltspunkte für eine erhebliche, vermeidbare und dem Staat zurechenbare Verfahrensverzögerung bestehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 5-IV-12 [HS]/Vf. 6-IV-12 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 7-IV-15

    Beschleunigungsgrundsatz, Untersuchungshaft, Haftfortdauer

    Gleiches muss - ungeachtet der Straferwartung - in aller Regel bei einer mehr als sechsmonatigen Untersuchungshaft gelten, wenn Anhaltspunkte für eine erhebliche, vermeidbare und dem Staat zurechenbare Verfahrensverzögerung bestehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 5-IV-12 [HS]/Vf. 6-IV-12 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 14.05.2012 - 38-IV-12

    Freiheitsgrundrecht; Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Anhaltspunkte für

    Auf eine erste Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hob der Verfassungsgerichtshof den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 2. Dezember 2011 mit Beschluss vom 23. Februar 2012 (Vf. 5-IV-12 [HS]/Vf. 6-IV-12 [e.A.]) aufgrund einer Verletzung des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück.

    Gleiches muss - ungeachtet der Straferwartung - in aller Regel bei einer mehr als sechsmonatigen Untersuchungshaft gelten, wenn Anhaltspunkte für eine erhebliche, vermeidbare und dem Staat zurechenbare Verfahrensverzögerung bestehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 5-IV-12 [HS]/Vf. 6-IV-12 [e.A.]).

  • VerfGH Sachsen, 06.05.2020 - 47-IV-20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Fortdauer der Untersuchungshaft bei

    Andererseits ist eine näher begründete Abwägung in aller Regel bei einer mehr als sechsmonatigen Untersuchungshaft erforderlich, wenn Anhaltspunkte für eine erhebliche, vermeidbare und dem Staat zurechenbare Verfahrensverzögerung bestehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 5-IV-12 [HS]/Vf. 6-IV-12 [e.A.]; Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 80-IV-16 [HS]/ Vf. 81-IV-16 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 70-IV-18 [HS]/Vf. 71-IV-18 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 28.04.2022 - 112-IV-21
    Eine näher begründete Abwägung ist in aller Regel bei einer mehr als sechsmonatigen Untersuchungshaft erforderlich, wenn Anhaltspunkte für eine erhebliche, vermeidbare und dem Staat zurechenbare Verfahrensverzögerung bestehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 7. Januar 2021 -Vf. 185-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 5-IV-12 [HS]/Vf. 6-IV-12 [e.A.]; st. Rspr.).

    Jedoch ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes allein entscheidend, ob die eingetretenen Verzögerungen vermeidbar und dem Staat zurechenbar waren (SächsVerfGH, Beschluss vom 7. Januar 2021 - Vf. 185-IV-20 [HS]; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 110-IV-19 [HS]; Beschluss vom 18. Mai 2017 - Vf. 73-IV-16; Beschluss vom 30. September 2016 - Vf. 118-IV16; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 5-IV-12 [HS]/Vf. 6-IV-12 [e.A.]).

  • VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 87-IV-16

    Zum Teil erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Gleiches muss - ungeachtet der Straferwartung - in aller Regel bei einer mehr als sechsmonatigen Untersuchungshaft gelten, wenn Anhaltspunkte für eine erhebliche, vermeidbare und dem Staat zurechenbare Verfahrensverzögerung bestehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 5-IV-12 [HS]/Vf. 6-IV-12 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 28.04.2022 - 118-IV-21

    Begründung einer Verfassungsbeschwerde durch substantiierte Darlegung der

    Eine näher begründete Abwägung ist in aller Regel bei einer mehr als sechsmonatigen Untersuchungshaft erforderlich, wenn Anhaltspunkte für eine erhebliche, vermeidbare und dem Staat zurechenbare Verfahrensverzögerung bestehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 7. Januar 2021 -Vf. 185-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 5-IV-12 [HS]/Vf. 6-IV-12 [e.A.]; st. Rspr.).

    Jedoch ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes allein entscheidend, ob die eingetretenen Verzögerungen vermeidbar und dem Staat zurechenbar waren (SächsVerfGH, Beschluss vom 7. Januar 2021 - Vf. 185-IV-20 [HS]; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 110-IV-19 [HS]; Beschluss vom 18. Mai 2017 - Vf. 73-IV-16; Beschluss vom 30. September 2016 - Vf. 118-IV16; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 5-IV-12 [HS]/Vf. 6-IV-12 [e.A.]).

  • VerfGH Sachsen, 18.05.2017 - 73-IV-17

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Andererseits ist eine näher begründete Abwägung in aller Regel bei einer mehr als sechsmonatigen Untersuchungshaft erforderlich, wenn Anhaltspunkte für eine erhebliche, vermeidbare und dem Staat zurechenbare Verfahrensverzögerung bestehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 5-IV-12 [HS]/Vf. 6-IV-12 [e.A.]; Beschluss vom 30. September 2016 - Vf. 118-IV-16).

    Denn nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist entscheidend, ob die eingetretenen Verzögerungen vermeidbar und dem Staat zurechenbar waren (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 5-IV-12 [HS]/Vf. 6-IV-12 [e.A.]; Beschluss vom 30. September 2016 - Vf. 118-IV-16).

  • VerfGH Sachsen, 26.10.2017 - 141-IV-17
  • VerfGH Sachsen, 23.05.2013 - 30-IV-13

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts durch Haftfortdauerentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 5-IV-15

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 07.01.2021 - 185-IV-20
  • VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 70-IV-18

    Teilweise begründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 23.02.2017 - 7-IV-17

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 80-IV-16

    Zum Teil erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 17.07.2015 - 71-IV-15
  • VerfGH Sachsen, 27.08.2013 - 61-IV-13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 04.07.2013 - 37-IV-13

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 100-IV-19
  • VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 9-IV-15
  • VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 37-IV-20

    Wahrung des Beschleunigungsgebots durch das Gericht bei einer Verhandlungsdichte

  • VerfGH Sachsen, 05.11.2014 - 92-IV-14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • OLG Brandenburg, 25.03.2019 - 2 Ws 39/19

    Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens in einer Haftsache

  • VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 11-IV-15
  • VerfGH Sachsen, 20.01.2022 - 134-IV-21

    Vereinbarkeit der Aufrechterhaltung des Haftbefehls mit dem

  • OLG Brandenburg, 01.08.2019 - 2 Ws 152/19

    Ablehnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus mangels

  • VerfGH Sachsen, 11.01.2018 - 166-IV-17
  • VerfGH Sachsen, 15.12.2016 - 111-IV-16

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfordauerentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 77-IV-16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 85-IV-16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 14.11.2014 - 95-IV-14
  • VerfGH Sachsen, 23.10.2014 - 87-IV-14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 25.04.2013 - 24-IV-13

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts durch Haftfortdauerentscheidung

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