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   OLG Dresden, 23.06.2014 - U 5/14 Kart   

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OLG Dresden, 23.06.2014 - U 5/14 Kart (https://dejure.org/2014,18146)
OLG Dresden, Entscheidung vom 23.06.2014 - U 5/14 Kart (https://dejure.org/2014,18146)
OLG Dresden, Entscheidung vom 23. Juni 2014 - U 5/14 Kart (https://dejure.org/2014,18146)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Leipzig, 29.10.2013 - 1 HKO 2742/13
    Auszug aus OLG Dresden, 23.06.2014 - U 5/14
    Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 29.10.2013 (1 HK O 2742/13) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
  • LAG Köln, 10.11.1994 - 4 TaBV 51/94

    Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zu Umgruppierungen und Versetzungen;

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  • OVG Saarland, 18.05.2017 - 2 A 176/17

    Flüchtlingsschutz Syrien; illegale Ausreise; Wehrdienstentziehung

    Dem Kläger droht im Fall einer - unterstellten - Rückkehr nach Syrien insbesondere nicht wegen einer möglichen Wehrdienstentziehung politische Verfolgung in diesem Sinne.(ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris, InfAuslR 2017, 80 und AuAS 2017, 35, jeweils nur Leitsatz) Eine solche Wehrdienstentziehung könnte der 1985 geborene Kläger begangen haben, indem er Syrien ohne die für alle männlichen Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 42 Jahren erforderliche Ausreisegenehmigung verlassen hat.(vgl. dazu die Auskunft des Deutschen Orient-Institutes an das OVG Schleswig vom 8.11.2016 - 3 LB 17/16 -) In Syrien besteht für männliche Staatsangehörige, außer für Juden, eine alternativlose Militärdienstpflicht ( Service oft he Flag Law, Legislative Degree No. 30/2007) bis zum Alter von 42 Jahren.(vgl. hierzu aber Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 23.3.2017, Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, Seite 5/14, wonach die Altersgrenze auf über 50 Jahre angehoben wurde) Die Möglichkeit zur Ableistung eines Ersatzdienstes gibt es in Syrien nicht.
  • OVG Saarland, 06.06.2017 - 2 A 283/17

    Keine Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung in Syrien

    Dem Kläger droht im Fall einer - unterstellten - Rückkehr nach Syrien insbesondere nicht wegen einer möglichen Wehrdienstentziehung politische Verfolgung in diesem Sinne.(ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris, InfAuslR 2017, 80 und AuAS 2017, 35, jeweils nur Leitsatz) Eine solche Wehrdienstentziehung könnte der 1995 geborene Kläger begangen haben, indem er Syrien ohne die für alle männlichen Wehrpflichtigen im Alter von 18 bis 42 Jahren erforderliche Ausreisegenehmigung verlassen hat.(vgl. dazu die Auskunft des Deutschen Orient-Institutes an das OVG Schleswig vom 8.11.2016 - 3 LB 17/16 -) In Syrien besteht für Wehrpflichtige, außer für Juden, eine alternativlose Militärdienstpflicht ( Service oft he Flag Law, Legislative Degree No. 30/2007) bis zum Alter von 42 Jahren.(vgl. hierzu aber Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 23.3.2017, Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, Seite 5/14, wonach die Altersgrenze auf über 50 Jahre angehoben wurde) Die Möglichkeit zur Ableistung eines Ersatzdienstes gibt es in Syrien nicht.
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Rechtsprechung
   AG Brilon, 04.04.2016 - C 5/14   

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https://dejure.org/2016,77328
AG Brilon, 04.04.2016 - C 5/14 (https://dejure.org/2016,77328)
AG Brilon, Entscheidung vom 04.04.2016 - C 5/14 (https://dejure.org/2016,77328)
AG Brilon, Entscheidung vom 04. April 2016 - C 5/14 (https://dejure.org/2016,77328)
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