Weitere Entscheidung unten: LG Stendal, 25.07.2019

Rechtsprechung
   LG Stendal, 25.07.2019 - 501 Qs (115 Js 4858/19) 37/19, 501 Qs 37/19   

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LG Stendal, 25.07.2019 - 501 Qs (115 Js 4858/19) 37/19, 501 Qs 37/19 (https://dejure.org/2019,25013)
LG Stendal, Entscheidung vom 25.07.2019 - 501 Qs (115 Js 4858/19) 37/19, 501 Qs 37/19 (https://dejure.org/2019,25013)
LG Stendal, Entscheidung vom 25. Juli 2019 - 501 Qs (115 Js 4858/19) 37/19, 501 Qs 37/19 (https://dejure.org/2019,25013)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • StV 2020, 166 (Ls.)
 
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Rechtsprechung
   LG Stendal, 25.07.2019 - 501 Qs (115 Js 4858/19) 37/19, 501 Qs 37/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,26377
LG Stendal, 25.07.2019 - 501 Qs (115 Js 4858/19) 37/19, 501 Qs 37/19 (https://dejure.org/2019,26377)
LG Stendal, Entscheidung vom 25.07.2019 - 501 Qs (115 Js 4858/19) 37/19, 501 Qs 37/19 (https://dejure.org/2019,26377)
LG Stendal, Entscheidung vom 25. Juli 2019 - 501 Qs (115 Js 4858/19) 37/19, 501 Qs 37/19 (https://dejure.org/2019,26377)
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Volltextveröffentlichung

  • Burhoff online

    Pflichtverteidigerbestellung, Unfähigkeit der Selbstverteidigung, Auswahl des Verteidigers, Nichthaftsache, Terminschwierigkeiten

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    § 140 StPO, § 142 StPO
    Recht des Angeklagten auf Bezeichnung des Anwalts seines Vertrauens im Rahmen der Pflichtverteidigerbeiordnung

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Pflichtverteidiger: Sich belastende Mitangeklagte, Terminschwierigkeiten in der Nichthaftsache

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01

    Fragen der Pflichtverteidigung im Strafverfahren - Recht auf faires Verfahren

    Auszug aus LG Stendal, 25.07.2019 - 501 Qs 37/19
    Der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch des Angeklagten, nicht nur Objekt des Verfahrens zu sein, sondern auch die Möglichkeit zu haben, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen, umfasst auch sein der "Waffengleichheit" dienendes Recht, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt als gewähltem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen (vgl. BVerfG StV 2001, 601).

    Macht der Angeklagte - wie hier - daher von seinem Bezeichnungsrecht Gebrauch und benennt einen Anwalt seines Vertrauens, so ist dieser ihm grundsätzlich als Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG StV 2001, 601 [602)).

  • LG Stendal, 25.07.2019 - 501 Qs

    Recht des Angeklagten auf Bezeichnung des Anwalts seines Vertrauens im Rahmen der

    Auszug aus LG Stendal, 25.07.2019 - 501 Qs 37/19
    501 Qs (115 Js 4858/19) 37/19.
  • LG Braunschweig, 18.05.2015 - 3 Qs 51/15

    Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei einem anwaltlich

    Auszug aus LG Stendal, 25.07.2019 - 501 Qs 37/19
    Die Fähigkeit des Angeklagten, sich selbst zu verteidigen, kann auch dann erheblich beeinträchtigt sein, wenn ein Mitangeklagter einen Verteidiger hat und sich zum Beispiel die Mitangeklagten gegenseitig belasten (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 140, Rz. 31, LG Braunschweig, Beschluss vom 18.05.2015, Az 3 Qs 51/15 zitiert nach juris).
  • BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75

    Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

    Auszug aus LG Stendal, 25.07.2019 - 501 Qs 37/19
    Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Beschuldigte somit aus § 142 Abs. 1 StPO zwar grundsätzlich nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, nicht jedoch einen Anspruch auf Beiordnung einer bestimmten von ihm auserwählten Person als Pflichtverteidiger, aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben ergibt sich allerdings, dass bei der Auswahl des Verteidigers auch dem Interesse des Beschuldigten, von einem Anwalt seines Vertrauens verteidigt zu werden, ausreichend Rechnung getragen werden muss, was bei der Auswahlentscheidung zu einer Ermessenreduzierung "auf Null" führen kann (BVerfGE 39, 238).
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