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   LG Berlin, 25.01.2011 - 506 Qs 8/11   

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https://dejure.org/2011,27924
LG Berlin, 25.01.2011 - 506 Qs 8/11 (https://dejure.org/2011,27924)
LG Berlin, Entscheidung vom 25.01.2011 - 506 Qs 8/11 (https://dejure.org/2011,27924)
LG Berlin, Entscheidung vom 25. Januar 2011 - 506 Qs 8/11 (https://dejure.org/2011,27924)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Unzulässigkeit einer nachträglichen Abkürzung der Sperrfrist zu einem zukünftigen Zeitpunkt

  • blutalkohol PDF, S. 261
  • rabüro.de

    Zur Unzulässigkeit einer nachträglichen Abkürzung der Sperrfrist zu einem zukünftigen Zeitpunkt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Führerscheinentzug - Sperrfristverkürzung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Fulda, 08.11.2017 - 2 Qs 125/17

    Ein allgemein gehaltenes Teilnahmezertifikat über eine Verkehrstherapie oder die

    Die Vorschrift des § 69 a Abs. 7 StGB ist damit nicht geeignet, die Verkürzung einer Sperrfrist für einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt anzuordnen (LG Berlin Beschl. v. 25.1.2011 - 506 Qs 8/11, BeckRS 2011, 02781, Schönke/Schröder/Stree/Kinzig StGB § 69a Rn. 29).
  • AG Schmallenberg, 29.07.2019 - 5 Cs 33/19

    Entziehung der Fahrerlaubnis, Aufhebung der Sperrfrist, Nachschulung

    Die Aufhebung der Sperre hat sich auf den Entscheidungszeitpunkt zu beziehen; sie darf nicht für einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt angeordnet werden (LG Berlin VRS 120 199, LG Ellwangen BA 02, 223, Athing/v. Heintschel-Heinegg MK 50, Fischer 41, Geppert LK 80, AnwK-Halecker/Scheffler 28, Sinn SK 14, Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl. 2019, StGB § 69a Rn. 29).
  • AG Schmallenberg, 29.07.2019 - 5 Cs 180 Js 97/19
    Die Aufhebung der Sperre hat sich auf den Entscheidungszeitpunkt zu beziehen; sie darf nicht für einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt angeordnet werden (LG Berlin VRS 120 199, LG Ellwangen BA 02, 223, Athing/v. Heintschel-Heinegg MK 50, Fischer 41, Geppert LK 80, AnwK-Halecker/Scheffler 28, Sinn SK 14, Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl. 2019, StGB § 69a Rn. 29).
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