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   LG Stendal, 30.12.2014 - 509 StVK 179/13   

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LG Stendal, 30.12.2014 - 509 StVK 179/13 (https://dejure.org/2014,43098)
LG Stendal, Entscheidung vom 30.12.2014 - 509 StVK 179/13 (https://dejure.org/2014,43098)
LG Stendal, Entscheidung vom 30. Dezember 2014 - 509 StVK 179/13 (https://dejure.org/2014,43098)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Strafvollstreckung: Preise für Telefonieren in der JVA

  • lto.de (Kurzinformation)

    Überhöhte Preise bemängelt- Telefonieren im Gefängnis ist unverhältnismäßig teuer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anspruch eines Strafgefangenen auf Senkung der Telefongebühren

  • mz-web.de (Pressemeldung, 05.01.2015)

    Telefonieren im Gefängnis oft zu teuer

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 15.07.2010 - 2 BvR 328/07

    Pflicht zur Beachtung der wirtschaftlichen Interessen vom im Maßregelvollzug gem

    Auszug aus LG Stendal, 30.12.2014 - 509 StVK 179/13
    Der Antragsteller kann mit der Behauptung, die von der Vollzugsbehörde berechneten Telefongebühren seien unverhältnismäßig und entsprächen nicht marktgerechten Preisen, nach den §§ 109 ff. StVollzG Rechtsschutz suchen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.07.2010, 2 BvR 328/07, zitiert nach juris).

    Allerdings - so das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 15.07.2010, 2 BvR 328/07, zitiert nach juris) - kann dieser Grundsatz, mit dem der Gesetzgeber dem Resozialisierungsgebot Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 45, 187 [239]) nicht die Belastung Gefangener mit Entgelten rechtfertigen, die, ohne dass verteuernde Bedingungen und Erfordernisse des Strafvollzuges dies notwendig machten, deutlich über dem außerhalb des Vollzuges Üblichen liegen.

    Jedenfalls für Konstellationen, in denen die Anstalt im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Verpflichtung Leistungen durch einen privaten Betreiber erbringen lässt, auf den die Gefangenen ohne am Markt frei wählbare Alternativen angewiesen sind, ist dementsprechend anerkannt, dass die Anstalt sicherstellen muss, dass der ausgewählte private Anbieter die Leistung zu marktgerechten Preisen erbringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2010, 2 BvR 328/07).

  • KG, 19.07.1996 - 5 Ws 326/96
    Auszug aus LG Stendal, 30.12.2014 - 509 StVK 179/13
    In der Rechtsprechung ist mittlerweile anerkannt, dass den Gefangenen die Möglichkeit des Telefonierens nicht entgeltfrei eingeräumt werden muss (vgl. KG, Beschluss vom 19. Juli 1996, 5 Ws 326/96 Vollz; so auch die Verwaltungsvorschrift zu § 32 StVollzG).
  • OLG Hamm, 19.11.1987 - 1 Vollz (Ws) 82/87
    Auszug aus LG Stendal, 30.12.2014 - 509 StVK 179/13
    Auch die Fürsorgepflicht der Anstalt gebietet es, die finanziellen Interessen der Gefangenen zu wahren (vgl. BVerfG a. a. O. unter Hinweis auf KG, Beschluss vom 27. Juli 2001 - 5 Ws 112/01 Vollz, zitiert nach juris; OLG Dresden, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 2 Ws 38/07, StV 2008, S. 89 [90]; OLG Hamm, Beschluss vom 19. November 1987 - 1 Vollz (Ws) 82/87 - NStZ 1988, S. 247).
  • OLG Koblenz, 28.04.1993 - 3 Ws 141/93

    Haftanstalt; Strafgefangene; Sicherheit und Ordnung; Auflagen; Behandlungsgründe;

    Auszug aus LG Stendal, 30.12.2014 - 509 StVK 179/13
    Die Gefangenen haben jedoch in Bezug auf die Zulassung von Telefongesprächen einen Anspruch auf einen fehlerfreien Ermessensgebrauch (vgl. Schwind, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 32 Rn. 2 unter Hinweis auf OLG Dresden ZfStrVO 1994, 306; OLG Koblenz NStZ 1993, 558; KG in NStZ-RR 1997, 61).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus LG Stendal, 30.12.2014 - 509 StVK 179/13
    Allerdings - so das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 15.07.2010, 2 BvR 328/07, zitiert nach juris) - kann dieser Grundsatz, mit dem der Gesetzgeber dem Resozialisierungsgebot Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 45, 187 [239]) nicht die Belastung Gefangener mit Entgelten rechtfertigen, die, ohne dass verteuernde Bedingungen und Erfordernisse des Strafvollzuges dies notwendig machten, deutlich über dem außerhalb des Vollzuges Üblichen liegen.
  • KG, 27.07.2001 - 5 Ws 112/01
    Auszug aus LG Stendal, 30.12.2014 - 509 StVK 179/13
    Auch die Fürsorgepflicht der Anstalt gebietet es, die finanziellen Interessen der Gefangenen zu wahren (vgl. BVerfG a. a. O. unter Hinweis auf KG, Beschluss vom 27. Juli 2001 - 5 Ws 112/01 Vollz, zitiert nach juris; OLG Dresden, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 2 Ws 38/07, StV 2008, S. 89 [90]; OLG Hamm, Beschluss vom 19. November 1987 - 1 Vollz (Ws) 82/87 - NStZ 1988, S. 247).
  • OLG Dresden, 27.06.2007 - 2 Ws 38/07

    Strafvollzug; Freizeitbeschäftigung; Freizeit; Fernsehen; Rundfunk;

    Auszug aus LG Stendal, 30.12.2014 - 509 StVK 179/13
    Auch die Fürsorgepflicht der Anstalt gebietet es, die finanziellen Interessen der Gefangenen zu wahren (vgl. BVerfG a. a. O. unter Hinweis auf KG, Beschluss vom 27. Juli 2001 - 5 Ws 112/01 Vollz, zitiert nach juris; OLG Dresden, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 2 Ws 38/07, StV 2008, S. 89 [90]; OLG Hamm, Beschluss vom 19. November 1987 - 1 Vollz (Ws) 82/87 - NStZ 1988, S. 247).
  • OLG Dresden, 16.12.1993 - 2 Ws 416/93

    (Tele-) Faxen im Strafvollzug

    Auszug aus LG Stendal, 30.12.2014 - 509 StVK 179/13
    Die Gefangenen haben jedoch in Bezug auf die Zulassung von Telefongesprächen einen Anspruch auf einen fehlerfreien Ermessensgebrauch (vgl. Schwind, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 32 Rn. 2 unter Hinweis auf OLG Dresden ZfStrVO 1994, 306; OLG Koblenz NStZ 1993, 558; KG in NStZ-RR 1997, 61).
  • KG, 16.07.1996 - 5 Ws 329/96
    Auszug aus LG Stendal, 30.12.2014 - 509 StVK 179/13
    Die Gefangenen haben jedoch in Bezug auf die Zulassung von Telefongesprächen einen Anspruch auf einen fehlerfreien Ermessensgebrauch (vgl. Schwind, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 32 Rn. 2 unter Hinweis auf OLG Dresden ZfStrVO 1994, 306; OLG Koblenz NStZ 1993, 558; KG in NStZ-RR 1997, 61).
  • BVerfG, 27.12.2007 - 2 BvR 1061/05

    Beschäftigung Strafgefangener in privaten Unternehmerbetrieben;

    Auszug aus LG Stendal, 30.12.2014 - 509 StVK 179/13
    Aus diesen Bindungen kann die Anstalt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht nach Belieben lösen, indem sie für die Erbringung von Leistungen Dritte einschaltet, die im Verhältnis zum Gefangenen einer entsprechenden Bindung nicht unterliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2007 - 2 BvR 1061/05, zitiert nach juris).
  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

  • BVerfG, 08.11.2017 - 2 BvR 2221/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe der Telefongebühren in einer

    Auch mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der es gebietet, Strafe nur als ein in seinen negativen Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen nach Möglichkeit zu minimierendes Übel zu vollziehen (vgl. BVerfGE 116, 69 m.w.N.), wäre dies nicht vereinbar (BVerfGK 17, 415 m.w.N. zur fachgerichtlichen Rechtsprechung, ebenso LG Stendal, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 509 StVK 179/13 -, juris, Rn. 88; OLG Naumburg, Beschluss vom 26. Juni 2015 - 1 Ws (RB) 20/15 -, juris, Rn. 20; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. April 2017 - 1 Ws 260/16 (Vollz.) -, juris, Rn. 17).
  • BVerfG, 24.11.2015 - 2 BvR 2002/13

    Justizvollzugsanstalt muss bei Leistungserbringung durch private Dritte

    In einem solchen Fall muss die Anstalt sicherstellen, dass der ausgewählte private Anbieter die Leistung zu marktgerechten Preisen erbringt (vgl. BVerfGE 98, 169 ; BVerfGK 17, 415 m.w.N.; LG Stendal, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 509 StVK 179/13 -, juris).
  • OLG Frankfurt, 07.12.2018 - 15 U 181/17

    Amtspflichtverletzung wegen überhöhter Kosten für Telefonate aus

    Auch mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der es gebietet, Strafe nur als ein in seinen negativen Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen nach Möglichkeit zu minimierendes Übel zu vollziehen (vgl. BVerfGE 116, 69 m.w.N.), wäre dies nicht vereinbar (BVerfGK 17, 415 m.w.N. zur fachgerichtlichen Rechtsprechung, ebenso LG Stendal, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 509 StVK 179/13 -, juris, Rn. 88; OLG Naumburg, Beschluss vom 26. Juni 2015 - 1 Ws (RB) 20/15 -, juris, Rn. 20; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. April 2017 - 1 Ws 260/16 (Vollz.) -, juris, Rn. 17).
  • OLG Naumburg, 22.04.2016 - 1 Ws (RB) 123/15

    Strafvollzug: Rückerstattungsanspruch des Strafgefangenen für überhöhte

    Aufgrund eines von ihr im Verfahren 509 StVK 179/13 eingeholten Gutachtens vom 4. April 2014 zur Preisstruktur der Telefonleistungen ist die Strafvollstreckungskammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Fa. C. erhobenen Telefongebühren deutlich überhöht seien und hat deshalb die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 30. November 2014 verpflichtet, über Anträge von Strafgefangenen auf Senkung der Telefongebühren erneut zu entscheiden.
  • OLG Schleswig, 07.10.2016 - 1 VollzWs 180/16
    Das in dem Verfahren vom Landgericht Stendal - 509 StVK 179/13 - eingeholte Sachverständigengutachten kommt zwar zu dem Er- gebnis, dass die im Untersuchungszeitraum (Ende 2013) von der X erhobenen Gebühren deutlich über den außerhalb des Vollzugs üblichen Entgelten lägen und auch im Vergleich zu anderen An- bietern für Gefangenentelefonie zu hoch seien.
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